Urteil des BGH vom 23.04.2002

Massedurchfluß Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ZR 83/01
vom
23. April 2002
in der Patentnichtigkeitssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGHR: ja
Massedurchfluß
ZuSEntschG § 3 Abs. 1, 2
Für die Prüfung der Frage, ob er zur Erstellung eines Gutachtens in der Lage ist,
steht dem als Sachverständigen in Aussicht Genommenen regelmäßig eine Ent-
schädigung nicht zu.
BGH, Beschl. v. 23. April 2002 - X ZR 83/01 - Bundespatentgericht
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Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 23. April 2002 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis sowie die Richter Prof. Dr. Jestaedt,
Scharen, Keukenschrijver und Asendorf
beschlossen:
Das Begehren des Antragstellers, ihm seinen "bisherigen Aufwand"
zu erstatten, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Senat hat den Antragsteller gebeten mitzuteilen, ob er dazu in der
Lage und bereit sei, als gerichtlicher Sachverständiger ein schriftliches Gut-
achten zu erstatten. Zu einer Bestellung des Antragstellers zum gerichtlichen
Sachverständigen ist es nicht gekommen, weil die Berufung gegen das Urteil
des Bundespatentgerichts vom 7. Februar 2001 zurückgenommen worden ist.
Der Antragsteller begehrt 3.800,-- DM Entschädigung, weil er aufgrund
der Anfrage die ihm überlassenen Unterlagen intensiv durchgearbeitet und sich
in der einschlägigen Fachliteratur aus der Zeit vor der Priorität des Streitpa-
tents kundig gemacht habe. Dabei sei es weniger um die geschützte Signal-
verarbeitung gegangen als darum, ob und wann über derartige Verfahren be-
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reits vor dem Prioritätsdatum in der Fachliteratur berichtet worden sei. Das ha-
be einige Recherchen und die intensive Durchsicht alter Fachliteratur voraus-
gesetzt.
Das Begehren des Antragstellers ist unbegründet.
Das Gesetz sieht eine Entschädigung von Personen, die in einem
Rechtsstreit vom Gericht herangezogen werden, nur unter den Voraussetzun-
gen des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen
(ZuSEntschG) vor. Ein Sachverständiger wird danach für seine Leistung ent-
schädigt (§ 3 Abs. 1 ZuSEntschG). Die Leistung im Sinne dieser Vorschrift be-
steht in der Erstattung des Gutachtens. Eine solche Leistung hat der Antrag-
steller nicht erbracht. Er war nicht einmal zum gerichtlichen Sachverständigen
bestellt.
Es kann hier dahinstehen, ob überhaupt ausnahmsweise auch Arbeiten
nach § 3 Abs. 1 ZuSEntschG erfaßt werden können, die eine als gerichtlicher
Sachverständiger in Betracht gezogene Person im Vorfeld einer Bestellung
deshalb erbracht hat, weil er vom Gericht aufgefordert worden ist, sich darüber
zu erklären, ob er in der Lage und bereit sei, ein schriftliches Gutachten zu er-
statten. Eine solche Anfrage ist zunächst unverbindlicher Natur; ihre Beant-
wortung gehört zur Sphäre des Angeschriebenen. Sie könnte deshalb allenfalls
dann eine Entschädigungspflicht nach sich ziehen, wenn ihre Beantwortung
ansonsten eine unzumutbare Belastung des Angeschriebenen darstellen wür-
de. Die Rechtsprechung hat das verneint, wenn die Beantwortung ohne
Schwierigkeiten und ohne nähere Untersuchungen bereits aus den ihm über-
lassenen Unterlagen möglich ist (Sen.Beschl. v. 20.03.1979 - X ZR 21/76,
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MDR 1979, 368 - Tragvorrichtung; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 17.03.1994
- 10 W 7/94, OLGR Düsseldorf 1994, 252; Beschl. v. 11.03.1993 - 10 W 12/93,
OLGR Düsseldorf 1994, 104). Dementsprechend hat der Senat in einer Pa-
tentnichtigkeitssache entschieden, daß eine Entschädigung zu versagen sei,
wenn sich der Gegenstand des angegriffenen Patents eindeutig aus der Pa-
tentschrift ergibt (aaO).
Ein solcher Fall ist auch hier gegeben. Der Antragsteller macht selbst
nicht geltend, daß das zu beurteilende Streitpatent ihm Anlaß zu Zweifel gege-
ben habe, ob er die Begutachtung übernehmen könne. Er hat das patentierte
Verfahren zum Messen des Massedurchflusses eines durch mindestens eine
vibrierende Rohrleitung fließenden Materials selbst als ein ihm bekanntes
Verfahren der Signalverarbeitung bezeichnet.
Der Antragsteller will die Entschädigung vielmehr in erster Linie wegen
seiner Recherchen zum Stand der Technik. Derartige Arbeiten waren jedoch
zur Beantwortung der an den Antragsteller gestellten Frage nicht erforderlich.
Auch dem Vorbringen des Antragstellers läßt sich nicht entnehmen, weshalb
der Stand der Technik für die Frage von Bedeutung gewesen sein könnte, ob
der Antragsteller sich für eine Gutachtenerstattung hinreichend sachkundig
halten und die an ihn gestellte Frage bejahen oder verneinen kann. Die nach
dem Vorbringen des Antragstellers aufwendigen Arbeiten waren deshalb durch
die gerichtliche Anfrage nicht veranlaßt. Auf sie hätte es erst bei entsprechen-
dem Beweisbeschluß im Rahmen einer Begutachtung ankommen können, für
die der Antragsteller jedoch keinen Auftrag erhalten hat. Diese Arbeiten hat der
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Antragsteller mithin auf eigenes Risiko verrichtet, weshalb auch insoweit kein
Grund besteht, im vorliegenden Fall § 3 Abs. 1 ZuSEntschG ausnahmsweise
anzuwenden.
Melullis Jestaedt Scharen
Keukenschrijver Asendorf