Urteil des BGH vom 19.11.2008
BGH (rechtsmittel, zpo, gesetz, ergebnis, absicht, bestand, bedürftigkeit, zulassung, bestellung, bewilligung)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 187/08
vom
5. März 2009
in dem Rechtsstreit
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. März 2009 durch den Vor-
sitzenden Richter am Bundesgericht Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein,
Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth
beschlossen:
Die Anträge des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
und auf Bestellung eines Notanwalts für die beabsichtigte Rechts-
beschwerde gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer des Land-
gerichts Nürnberg-Fürth vom 19. November 2008 werden zurück-
gewiesen.
Gründe:
Die Anträge sind zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfol-
gung aussichtslos erscheint (§ 114 Satz 1, § 78b Abs. 1 ZPO).
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1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist allerdings nach § 522 Abs.
1 Satz 4 ZPO unabhängig von einer Zulassung oder Nichtzulassung durch das
Berufungsgericht als Rechtsbeschwerde statthaft. Sie ist auch im Übrigen zu-
lässig, weil der Beklagte rechtzeitig Prozesskostenhilfe für das Rechtsbe-
schwerdeverfahren beantragt und das Landgericht ihn weder auf die Notwen-
digkeit einer Darlegung seiner Bedürftigkeit noch darauf hingewiesen hat, dass
sich mit dem Gesetz zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und an-
derer Gesetze vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 370) nicht nur die Rechtsmittel-
fristen in Wohnungseigentumssachen geändert haben, sondern auch die
Rechtsmittel selbst.
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2. Das Rechtsmittel verspricht aber dennoch keinen Erfolg, weil das
Landgericht die Berufung im Ergebnis zu Recht als unzulässig verworfen hat.
Denn der Beklagte hat auch nach Zurückweisung seines Prozesskostenhilfean-
trags versäumt, die formgerechte Einlegung seiner Berufung durch einen postu-
lationsfähigen Rechtsanwalt nachholen zu lassen. Dazu bestand aber Veran-
lassung, weil ihn das Landgericht auf seine Absicht, das Rechtsmittel zu ver-
werfen, hingewiesen hatte.
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Krüger Klein
Lemke
Schmidt-Räntsch
Roth
Vorinstanzen:
AG Schwabach, Entscheidung vom 30.07.2008 - 3 C 1224/07 -
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 09.10.2008 und
Entscheidung vom 19.11.2008 - 14 S 7421/08 -