Urteil des BGH vom 13.11.2007

BGH (stgb, stpo, rechtsmittel, verhandlung, sicherungsverwahrung, zeitpunkt, sache, aufhebung, nachteil, hauptverhandlung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 415/07
vom
13. November 2007
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Raubes u. a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerde-
führer und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 13. No-
vember 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 b StPO beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Wuppertal vom 16. November 2006 in den Aussprüchen
über die Gesamtfreiheitsstrafen mit der Maßgabe aufgehoben,
dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über diese
Gesamtfreiheitsstrafen nach §§ 460, 462 StPO, auch über die
Kosten der Rechtsmittel und die dem Nebenkläger dadurch
entstandenen notwendigen Auslagen, zu treffen ist.
2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hatte die Angeklagten am 21. Juli 2004 wegen schwe-
ren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Gegen
den Angeklagten K. hatte es unter Einbeziehung von anderweitig verhäng-
ten Strafen eine Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und zehn Monaten
verhängt sowie seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet.
Gegen den Angeklagten Z. hatte das Landgericht unter Einbeziehung von
Strafen aus Vorurteilen eine Gesamtstrafe von sechs Jahren und sechs Mona-
ten ausgesprochen sowie die Aufrechterhaltung einer Maßregel nach § 69 a
StGB bestimmt. Auf die Revisionen der Angeklagten hatte der Senat unter Ver-
werfung der Rechtsmittel im Übrigen dieses Urteil des Landgerichts im Schuld-
spruch dahin geändert, dass die Angeklagten jeweils des Raubes in Tateinheit
mit gefährlicher Körperverletzung schuldig sind, und die Rechtsfolgenaussprü-
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che mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben sowie die Sache insoweit
zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
In der neuen Hauptverhandlung hat das Landgericht - wiederum jeweils
unter Einbeziehung von Vorstrafen - Gesamtfreiheitsstrafen von sechs Jahren
und zehn Monaten (K. ) bzw. von fünf Jahren (Z. ) verhängt sowie ge-
gen den Angeklagten K. erneut die Sicherungsverwahrung angeordnet.
Hiergegen wenden sich die jeweils mit der Rüge der Verletzung formellen
Rechts und mit der Sachrüge begründeten Revisionen der Angeklagten. Die
Rechtsmittel haben mit den Sachrügen den aus der Entscheidungsformel er-
sichtlichen Teilerfolg.
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Die aufgrund der Revisionsbegründungen veranlasste Nachprüfung des
Urteils hat zu den Einzelstrafaussprüchen gegen beide Angeklagte und zur An-
ordnung der Sicherungsverwahrung gegen den Angeklagten K. keinen
Rechtsfehler zum Nachteil der Beschwerdeführer ergeben. Insoweit sind die
Rechtsmittel aus den zutreffenden Gründen der Antragsschriften des General-
bundesanwaltes unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
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Die nachträgliche Bildung der Gesamtstrafen gemäß § 55 StGB hält in-
dessen rechtlicher Nachprüfung nicht Stand.
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Allerdings ist die vom Landgericht vorgenommene Einbeziehung früher
verhängter Freiheitsstrafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Köln vom
20. Dezember 2001 und des Amtsgerichts Halle-Saalkreis vom 16. Juli 2003
(K. ) bzw. aus dem Urteil des Amtsgerichts Remscheid vom 16. August
2002 (Z. ) rechtlich nicht zu beanstanden. Rechtsfehlerhaft ist jedoch, dass
es bei beiden Angeklagten weitere Freiheitsstrafen deshalb nicht einbezogen
hat, weil diese in Folge vollständiger Vollstreckung zwischen der ersten und der
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neuen Verhandlung erledigt waren (§ 55 Abs. 1 Satz 1 StGB). Insoweit hat das
Landgericht verkannt, dass bei Aufhebung einer Gesamtstrafe durch das Revi-
sionsgericht und Zurückverweisung an das Tatgericht in der neuen Verhandlung
die Gesamtstrafenbildung nach Maßgabe der Vollstreckungssituation zum Zeit-
punkt der ersten tatrichterlichen Verhandlung vorzunehmen ist, weil dem Ange-
klagten ein erlangter Rechtsvorteil nicht genommen werden darf (vgl. Trönd-
le/Fischer, StGB 54. Aufl. § 55 Rdn. 37 a m. w. N.). Danach hätte das Landge-
richt hier die Vollstreckungslage zum 21. Juli 2004 zugrunde legen müs-sen.
Die somit rechtsfehlerhafte Nichteinbeziehung von Strafen wegen ihrer nach
diesem Zeitpunkt eingetretenen Erledigung hat sich allerdings im Ergebnis nicht
zum Nachteil der Angeklagten ausgewirkt, soweit Strafen nicht einbezogen
worden sind, die - wie das Landgericht im Rahmen der Erörterung der Frage
der Gewährung von Härteausgleichen zutreffend festgestellt hat - nach den
Maßstäben des § 55 Abs. 1 i. V. m. §§ 53, 54 StGB ohnehin nicht gesamtstra-
fenfähig gewesen wären (Strafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Linz vom
21. August 2001 in der Sache gegen den Angeklagten K. bzw. dem Urteil
des Amtsgerichts Remscheid vom 12. November 2003 in der Sache gegen den
Angeklagten Z. ).
Soweit indessen das Landgericht beim Angeklagten K. die Einbe-
ziehung der mit Urteil des Amtsgerichts Remscheid vom 11. Februar 2003 ver-
hängten Freiheitsstrafe von zehn Monaten - zwar nicht ausdrücklich, aber nach
dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe wegen der zwischenzeitlichen
Vollstreckung - unterlassen hat, kann wegen der nicht festgestellten Tatzeit, die
zur Beurteilung des Vorliegens der rechtlichen Voraussetzungen einer Einbe-
ziehung notwendig ist (vgl. BGH, Beschl. vom 17. Juli 2000 - 5 StR 280/00;
Rissing-van Saan in LK 11. Aufl. § 55 Rdn. 3), deren Gesamtstrafenfähigkeit
und damit eine auf dem aufgezeigten Rechtsfehler beruhende Benachteiligung
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des Angeklagten nicht ausgeschlossen werden. Dies zwingt zur Aufhebung der
Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten.
Nach den Feststellungen des Landgerichts zu der durch Urteil des Amts-
gerichts Remscheid vom 1. August 2003 gegen den Angeklagten Z. ver-
hängten Freiheitsstrafe von einem Jahr ist diese nach dem Vollstreckungsstand
zum Zeitpunkt der ersten Hauptverhandlung gesamtstrafenfähig im Sinne des
§ 55 Abs. 1 StGB und wäre daher zwingend einzubeziehen gewesen. Die die-
ser Strafe zugrunde liegende Tat hat der Angeklagte am 6. Mai 2001 begangen,
mithin vor dem hier eine Zäsur bildenden und vom Landgericht in die nachträg-
liche Gesamtstrafenbildung einbezogenen Urteil des Amtsgerichts Remscheid
vom 16. August 2002. Die wegen der zwischenzeitlichen Erledigung am 2. Juni
2005 abgelehnte Einbeziehung erweist sich daher aus den vorgenannten Grün-
den als rechtsfehlerhaft. Dieser zum Nachteil des Angeklagten Z. wirken-
de Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung der ihn betreffenden Gesamtfreiheitsstra-
fe von fünf Jahren.
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Der Senat hat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO
Gebrauch gemacht.
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Die Kosten- und Auslagenentscheidung war dem Verfahren gemäß
§§ 460, 462 StPO vorzubehalten.
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Tolksdorf Pfister von Lienen
Hubert Schäfer