Urteil des BGH vom 18.12.2009

BGH (stpo, rechtsmittel, berichtigung, anhörung, antrag, strafsache)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 228/10
vom
2. September 2010
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. September 2010
gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landge-
richts Frankfurt am Main vom 18. Dezember 2009 wird als un-
zulässig verworfen.
2. Der Nebenkläger hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-
gen.
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Gründe:
Die Revision ist unzulässig, weil sie lediglich mit der allgemeinen Sach-
rüge und damit unzureichend begründet wurde. Es ist nicht erkennbar, ob der
Nebenkläger ein zulässiges Revisionsziel verfolgt oder mit seinem Rechtsmittel
eine nach § 400 Abs. 1 StPO ausgeschlossene Berichtigung der angefochtenen
Entscheidung anstrebt.
1
Fischer
Appl
Schmitt
Krehl
Eschelbach