Urteil des BGH vom 26.06.2002

BGH (bemessung, stgb, erpressung, verbrechen, gas, pistole, erwägung, tag, gesamtstrafe, waffe)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 185/02
vom
26. Juni 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Verabredung zu einem Verbrechen der schweren räuberischen
Erpressung u.a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Juni 2002 ein-
stimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Stuttgart vom 13. Dezember 2001 wird als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revi-
sionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An-
geklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Zwar ist es im Hinblick auf § 46 Abs. 3 StGB rechtlich bedenk-
lich, daß das Landgericht dem Angeklagten bei der Bemes-
sung der Einzelstrafe für die Verabredung zum Verbrechen der
schweren räuberischen Erpressung (§ 30 Abs. 2, §§ 253, 255,
250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB) strafschärfend anlastet, er
habe mit der Gas-/Schreckschußpistole Browning bei dem ge-
planten Banküberfall ein Nötigungsmittel einsetzen wollen, das
"in besonderer Weise geeignet war, Furcht und Schrecken zu
verbreiten, weil es einer echten Schußwaffe täuschend ähnlich
sah" (UA S. 24). Der Senat kann jedoch im Hinblick auf die
sonstigen Strafzumessungserwägungen ausschließen, daß die
Bemessung dieser Einzelstrafe oder der Gesamtstrafe auf die-
ser problematischen Erwägung beruht, zumal das Landgericht
dem Angeklagten, der erst am Tag vor dem geplanten Überfall
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erstmals in die Bundesrepublik eingereist war und bereits am
Folgetag festgenommen wurde, in nicht vertretbarer Weise
mildernd zu Gute hält, daß er in der Bundesrepublik nicht vor-
bestraft ist.
Winkler Miebach Pfister
von Lienen Becker