Urteil des BGH vom 21.11.2013

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 481/12
vom
21. November 2013
in der Betreuungssache
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
BGB § 1896 Abs. 2
Eine Betreuung ist regelmäßig nicht erforderlich, wenn der Betroffene noch in
der Lage ist, jemanden mit der Wahrnehmung seiner Angelegenheiten zu be-
auftragen.
BGH, Beschluss vom 21. November 2013 - XII ZB 481/12 - LG Berlin
AG Schöneberg
- 2 -
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. November 2013 durch
den Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Weber-Monecke und die Richter
Schilling, Dr. Nedden-Boeger und Guhling
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 83
des Landgerichts Berlin vom 20. Juli 2012 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei
(§ 131 Abs. 5 Satz 2 KostO).
Beschwerdewert: 3.000
Gründe:
I.
Die Betroffene wendet sich gegen die teilweise Aufhebung der für sie
eingerichteten Betreuung.
Die Betroffene leidet an einer amyotrophen Lateralsklerose. Im Jahr
2004 wurde eine Betreuung angeordnet und der Ehemann der Betroffenen zum
Betreuer mit den Aufgabenkreisen Aufenthaltsbestimmung, Wahrnehmung der
Rechte bei einer Heilbehandlung, Wahrnehmung der Vermögens- und Woh-
nungsangelegenheiten sowie Vertretung gegenüber Behörden, Post und Ge-
richten bestellt. Nachdem die Betreuung zunächst mit Beschluss vom 17. April
2009 verlängert worden war, hat das Amtsgericht mit dem angefochtenen Be-
schluss den Aufgabenkreis des Betreuers dahin eingeschränkt, dass der Be-
reich "Vertretung gegenüber Behörden, Post und Gerichten" entfällt. Die Be-
1
2
- 3 -
schwerde der Betroffenen hat das Landgericht zurückgewiesen. Hiergegen
wendet sie sich mit ihrer Rechtsbeschwerde.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, vor allem gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1
Nr. 1 FamFG ohne Zulassung statthaft. Sie hat jedoch in der Sache keinen Er-
folg.
1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
Nach § 1908 d Abs. 1 Satz 2 BGB sei der Aufgabenkreis des Betreuers
einzuschränken, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers
hinsichtlich eines Teils seiner Aufgaben wegfallen. Ein Betreuer dürfe gemäß
§ 1896 Abs. 2 BGB nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Be-
treuung erforderlich sei. Sie sei dann nicht erforderlich, wenn die Angelegenhei-
ten des Volljährigen von diesem selbst, gegebenenfalls mit anderen Hilfen, oder
durch einen Bevollmächtigten ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt
werden könnten.
Ein solcher Fall sei hier gegeben. Für den Bereich "Vertretung gegen-
über Behörden, Post und Gerichten" sei kein Regelungsbedürfnis erkennbar,
das die Tätigkeit eines Betreuers verlange. Da der Betreuer in dem ihm über-
tragenen Aufgabenkreis die Betreute gemäß § 1902 BGB ohnehin gerichtlich
und außergerichtlich vertrete, habe die Einschränkung des Aufgabenkreises nur
für den Bereich "Postangelegenheiten" und für Angelegenheiten, die nicht unter
die Vermögenssorge, die Wohnungsangelegenheiten sowie die Aufenthaltsbe-
stimmung und die Gesundheitsfürsorge fielen, praktische Bedeutung. Trotz
mehrfacher Nachfrage hätten weder die Betroffene selbst noch ihr Betreuer
3
4
5
6
- 4 -
auch nur eine Angelegenheit nennen können, in denen zwingend ein Betreuer
habe tätig werden müssen. Gerade im Bereich der Postangelegenheiten sei es
die Betroffene gewesen, die ihrerseits dafür gesorgt habe, dass der im Ausland
weilende Betreuer ihn betreffende Schreiben bekommen habe. Ihre eigenen
Aufenthalte in den USA zeigten, dass auch Passangelegenheiten für die Be-
troffene derzeit nicht zu besorgen seien.
Im Übrigen sei die Betroffene gemäß § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB auf die
Möglichkeit zu verweisen, ihren Ehemann und jetzigen Betreuer umfassend zu
bevollmächtigen. Die in den Akten befindlichen Schreiben der Betroffenen be-
legten eindrucksvoll, dass sie hierzu trotz ihrer schweren Erkrankung imstande
sei. Entgegenstehende Gutachten oder ärztliche Zeugnisse, die Zweifel an ihrer
Geschäftsfähigkeit wecken könnten, seien nicht bekannt.
2. Die angegriffene Entscheidung hält den Angriffen der Rechtsbe-
schwerde stand. Das Beschwerdegericht hat in aus Rechtsgründen nicht zu
beanstandender Weise festgestellt, dass ein Erfordernis für die Bestellung ei-
nes Betreuers im Sinne des § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB für den Aufgabenkreis
"Vertretung gegenüber Behörden, Post und Gerichten" nicht besteht.
Soweit es die Feststellungen des Beschwerdegerichts anbelangt, dass
die Betroffene zum einen selbst in der Lage sei, die von diesem Aufgabenkreis
umfassten Angelegenheiten zu regeln, und zum anderen, eine entsprechende
rechtsgeschäftliche Vollmacht zu erteilen, wird das vom Beschwerdegericht
durchgeführte Verfahren seitens der Rechtsbeschwerde nicht gerügt. Gerügt
wird allein, dass das Beschwerdegericht unter Verstoß gegen den Amtsermitt-
lungsgrundsatz (§ 26 FamFG) sich nicht mit dem wirtschaftlichen und rechtli-
chen Hintergrund der Sache befasst habe. Es sei ein sozialgerichtliches Verfah-
ren anhängig gewesen; zudem mache eine Wohnungsvermietungsgesellschaft
7
8
9
- 5 -
Ansprüche gegen die Betroffene geltend und habe diese insoweit im Rahmen
der Zwangsvollstreckung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung laden
lassen. Angesichts dieser nicht nur wirtschaftlichen und rechtlichen, sondern
auch psychischen Belastung bedürfe die Betroffene eines Betreuers, der ihre
Rechte wahrnehme und unberechtigte Ansprüche abwehren könne.
Abgesehen davon, dass die von der Rechtsbeschwerde angeführten
Verfahren Vermögens- und Wohnungsangelegenheiten der Betroffenen betref-
fen dürften, für die ihr Ehemann nach wie vor als Betreuer zuständig ist, ist
auch der vom Landgericht gezogene Schluss nicht zu beanstanden, wonach die
Betroffene ihren Ehemann entsprechend bevollmächtigen könne.
Denn gemäß § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB ist die Betreuung nicht erforder-
lich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten,
der wie hier nicht zu dem Personenkreis des § 1897 Abs. 3 BGB zählt, oder
durch andere Hilfen ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden kön-
nen. Eine Betreuungsanordnung erübrigt sich deshalb jedenfalls dann, wenn
der Betroffene - wie hier - noch in der Lage ist, eine Person seines Vertrauens
mit der Wahrnehmung der Angelegenheiten zu beauftragen (vgl. Palandt/Götz
BGB 72. Aufl. § 1896 Rn. 12) und ein besonderes Bedürfnis für die mit der Be-
treuung verbundene gerichtliche Kontrolle (vgl. MünchKommBGB/Schwab
6. Aufl. § 1896 Rn. 63) nicht ersichtlich ist.
10
11
- 6 -
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil
sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeu-
tung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Recht-
sprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
Dose
Weber-Monecke
Schilling
Nedden-Boeger
Guhling
Vorinstanzen:
AG Schöneberg, Entscheidung vom 01.09.2011 - 54 XVII L 1086 -
LG Berlin, Entscheidung vom 20.07.2012 - 83 T 493/11 -
12