Urteil des BGH vom 25.07.2001

BGH (stpo, rechtsmittel, ziel, strafzumessung, anhörung, beihilfe, antrag, strafsache)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 218/01
vom
25. Juli 2001
in der Strafsache
gegen
zu 1. - 5. u. 7. - 8.
wegen erpresserischen Menschenraubes
zu 6., 9. u. 10.
wegen Beihilfe zum erpresserischen Menschenraub
- 2 -
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 25. Juli 2001 gemäß
§ 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landge-
richts Köln vom 19. Juni 2000 wird als unzulässig verworfen.
2. Der Nebenkläger hat die Kosten seines Rechtsmittels und die
den Angeklagten C. , P. und S. im Revisionsverfah-
ren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Der Beschwerdeführer greift - worauf der Generalbundesanwalt zutref-
fend hinweist - ausschließlich die Strafzumessung an. Nach § 400 Abs. 1 StPO
kann der Nebenkläger ein Urteil jedoch nicht mit dem Ziel anfechten, daß eine
andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird (BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässig-
keit 1 und 6).
- 3 -
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO. Soweit die Revi-
sionen von Angeklagten erfolglos waren, findet eine gegenseitige Auslagener-
stattung nicht statt (BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1).
Jähnke Detter Bode
Otten Rothfuß