Urteil des BGH vom 13.02.2007

BGH (unterbringung, stgb, anordnung, heroin, stpo, geld, ankauf, drogenabhängigkeit, verkauf, gefahr)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 14/07
vom
13. Februar 2007
in der Strafsache
gegen
wegen schweren räuberischen Diebstahls
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-
führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 13. Fe-
bruar 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Osnabrück vom 27. September 2006 mit den zugehörigen
Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung zur Un-
terbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unter-
blieben ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen schweren räuberi-
schen Diebstahls eine Freiheitsstrafe von drei Jahren verhängt. Mit seiner
Revision rügt er die Verletzung materiellen Rechts.
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Das Rechtsmittel ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, so-
weit es sich gegen den Schuld- und Strafausspruch richtet. Aufzuheben ist das
Urteil jedoch, soweit eine Entscheidung zur Frage der Unterbringung des Ange-
klagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.
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Nach den Feststellungen spritzte sich der Angeklagte 1996 erstmals He-
roin und war kurze Zeit später von dieser Droge abhängig. Bis zu seiner Fest-
nahme konsumierte er täglich etwa 1 g bis 1,5 g Heroin, manchmal, wenn sein
Geld nicht reichte, auch etwas weniger. Der Angeklagte beging die Tat, um sich
durch den Verkauf der Diebesbeute Geld für den Ankauf der benötigten Drogen
zu verschaffen. Aufgrund seiner Drogenabhängigkeit war seine Steuerungsfä-
higkeit zum Zeitpunkt der Tat im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert.
Langfristig strebt der Angeklagte eine Drogenentwöhnungsbehandlung an.
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Unter diesen Voraussetzungen musste es sich dem Landgericht auf-
drängen, die Voraussetzungen einer Unterbringung des Angeklagten in einer
Entziehungsanstalt zu prüfen. Nach § 64 Abs. 1 StGB muss diese Maßregel
angeordnet werden, wenn der Täter den Hang hat, berauschende Mittel im
Übermaß zu sich zu nehmen, er wegen einer auf seinen Hang zurückgehenden
rechtswidrigen Tat verurteilt wird und die Gefahr besteht, dass er infolge seines
Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Bei Vorliegen dieser
Voraussetzungen darf die Anordnung nur unterbleiben, wenn keine hinreichen-
de Aussicht auf einen Behandlungserfolg besteht (vgl. BVerfGE 91, 1 ff.).
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Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung
der Unterbringungsanordnung nicht. Der Beschwerdeführer hat die Nichtan-
wendung des § 64 StGB durch das Tatgericht auch nicht vom Rechtsmit-
telangriff ausgenommen.
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Der Senat kann ausschließen, dass das Landgericht bei Anordnung der
Unterbringung eine geringere Strafe verhängt hätte.
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VRiBGH Tolksdorf und RiBGH Miebach Winkler
sind urlaubsbedingt an der Unterzeichnung
gehindert:
Winkler
von Lienen Becker