Urteil des BGH vom 23.04.2014

BGH: befreiung, könig, verfahrensmangel

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
Anw Z (Brfg) 7/14
vom
23. April 2014
in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
wegen u.a. Befreiung von der Kanzleipflicht
- 2 -
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. König und Seiters sowie den
Rechtsanwalt Dr. Braeuer und die Rechtsanwältin Schäfer
am 23. April 2014
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das
am 11. November 2013 verkündete Urteil des I. Senats des Hes-
sischen Anwaltsgerichtshofs wird abgelehnt.
Die Rechtsmittel des Klägers gegen die Beschlüsse des I. Senats
des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 11. November 2013
werden als unzulässig verworfen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf 10.000
€ (5.000 € + 5.000 €) festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich dagegen, dass die Beklagte seinen Antrag auf
Befreiung von der Kanzleipflicht (§ 29 Abs. 1 BRAO) abgelehnt hat. Seine Ver-
pflichtungsklage hat der Anwaltsgerichtshof (1 AGH 11/13) abgewiesen und die
Berufung nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich der Antrag des Klägers auf
1
- 3 -
Zulassung der Berufung. Ferner wendet sich der Kläger gegen verschiedene im
Laufe der mündlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof verkündete Be-
schlüsse.
II.
Der nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag
auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Der Senat hat im Parallelverfahren AnwZ (Brfg) 8/14 den Antrag des
Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des I. Senats des Hessi-
schen Anwaltsgerichtshofs vom 11. November 2013 (1 AGH 10/13) zurückge-
wiesen. Damit ist der Bescheid der Beklagten vom 27. Juni 2013, mit dem die
Anwaltszulassung des Klägers unter anderem wegen Vermögensverfalls (§ 14
Abs. 2 Nr. 7 BRAO) widerrufen worden ist, bestandskräftig. Eine Zulassung der
Berufung gegen das Urteil im Verfahren 1 AGH 11/13 mit dem vom Kläger ver-
folgten Ziel, dass er in seiner Funktion als Rechtsanwalt von der Kanzleipflicht
befreit wird, scheidet damit von vorneherein aus.
Im Übrigen liegen die vom Kläger der Sache nach geltend gemachten
Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 5 VwGO i.V.m. § 112e Satz 2
BRAO nicht vor. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des
angefochtenen Urteils. Es liegt auch kein Verfahrensmangel vor, auf dem die
angefochtene Entscheidung beruhen kann. Der Senat hat die diesbezüglichen
Rügen des Klägers geprüft, hält sie jedoch für nicht durchgreifend. Auch nach
Auffassung des Senats ist der Antrag auf Befreiung von der Kanzleipflicht zu
Recht zurückgewiesen worden. Der Senat teilt insoweit die Auffassung des An-
waltsgerichtshofs, auf dessen Begründung er Bezug nimmt.
2
3
4
- 4 -
III.
Die "Rechtsmittel" des Klägers gegen die Verwerfung seines Befangen-
heitsantrags vom 27. September 2013 sowie der drei Befangenheitsanträge
seines damaligen Prozessbevollmächtigten vom 11. November 2013 durch die
Beschlüsse des Anwaltsgerichtshofs vom 11. November 2013 sind unzulässig,
da diese Entscheidungen unanfechtbar sind (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom
31. Januar 2013 - AnwZ (B) 5/12, juris Rn. 3 und vom 25. September 2013
- AnwZ (B) 1/13, 2/13, AnwZ (Brfg) 27/13, juris Rn. 1). Gleiches gilt nach § 112c
Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO für den Beschluss des An-
waltsgerichtshofs vom 11. November 2013 über die Anhörungsrüge des Klä-
gers.
5
- 5 -
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154
Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 194 Abs. 1 Satz 1 BRAO,
§ 52 Abs. 2 GKG.
Kayser
König
Seiters
Braeuer
Schäfer
Vorinstanz:
AGH Frankfurt, Entscheidung vom 11.11.2013 - 1 AGH 11/13 -
6