Urteil des BGH vom 18.09.2014

BGH: zahlungseinstellung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 282/12
vom
18. September 2014
in dem Rechtsstreit
- 2 -
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Pape, Grupp und die
Richterin Möhring
am 18. September 2014
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am
Main vom 7. November 2012 wird auf Kosten des Klägers zurück-
gewiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf
330.631,21 € fest-
gesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.
Das Berufungsgericht hat weder festzustellen vermocht, dass zum Zeit-
punkt der angefochtenen Zahlungen eine Zahlungseinstellung vorgelegen hat,
noch dass Zahlungsunfähigkeit gedroht hat. Die zugrunde liegende Würdigung
der Umstände ist vom Tatrichter zu vertreten. Die Rechtssache hat weder
grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-
onsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die geltend gemachten Verletzungen
1
2
- 3 -
von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend
erachtet.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus-
setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Kayser Lohmann Pape
Grupp Möhring
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 13.07.2009 - 2-4 O 425/08 -
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 07.11.2012 - 4 U 184/09 -
3