Urteil des BGH vom 21.01.2014

BGH: miete, abweisung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZA 21/13
vom
21. Januar 2014
in dem Rechtsstreit
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 2014 durch den
Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Milger, die Richter Dr. Achilles und
Dr. Schneider sowie die Richterin Dr. Fetzer
beschlossen:
Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird
zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine
hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO).
Gründe:
Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil der Zivil-
kammer 67 des Landgerichts Berlin ist mangels Erreichen des Beschwerde-
werts von mehr als 20.000
€ (§ 26 Nr. 8 EGBGB) unzulässig. Der Beschwerde-
wert der angegriffenen Abweisung der Klage auf Feststellung des Fortbestands
des Mietverhältnisses berechnet sich gemäß §§ 8, 9 ZPO nach dem
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dreieinhalbfachen Jahreswert der Miete, so dass sich bei einer monatlichen
Miete von 244,40 € (nur) eine Beschwer von 10.264,80 € ergibt.
Ball
Dr. Milger
Dr. Achilles
Dr. Schneider
Dr. Fetzer
Vorinstanzen:
AG Berlin-Spandau, Entscheidung vom 20.02.2012 - 6 C 573/11 -
LG Berlin, Entscheidung vom 05.09.2013 - 67 S 155/12 -