Urteil des BGH vom 29.05.2008

BGH (stpo, bild, beweiserhebung, aufklärungspflicht, wahl, hauptverhandlung, stellungnahme, nachprüfung, grund, nachteil)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 228/08
vom
29. Mai 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
- 2 -
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Mai 2008 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Augsburg vom 23. Oktober 2007 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-
gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-
gen Auslagen zu tragen.
Soweit die Revision die Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) er-
hoben hat, das Landgericht hätte Größe und Körpergewicht des
Angeklagten und der Geschädigten durch einen Sachverständigen
bestimmen lassen müssen, bemerkt der Senat in Ergänzung der
Stellungnahme des Generalbundesanwalts vom 6. Mai 2008 Fol-
gendes: Der Angeklagte und die als Zeugin vernommene Ge-
schädigte waren in der Hauptverhandlung anwesend. Das Gericht
konnte sich daher von deren Größe und körperlicher Konstitution
- 3 -
unmittelbar ein Bild machen. Zu der von der Revision vermissten
Beweiserhebung drängte die Aufklärungspflicht somit nicht.
Wahl Boetticher Hebenstreit
Graf Sander