Urteil des BGH vom 06.02.2007

BGH (bedrohung, nachprüfung, grund, nachteil, verurteilung, gabe, vergewaltigung, antrag, anhörung, stpo)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 491/06
vom
6. Februar 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Februar 2007 ge-
mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Münster vom 29. Mai 2006 wird - entsprechend der Antragsschrift
des Generalbundesanwalts - mit der Maßgabe als unbegründet
verworfen, dass in Fall II. 2. des Urteils die Verurteilung wegen
tateinheitlich begangener Bedrohung entfällt. Im Übrigen hat die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-
digen Auslagen zu tragen.
Tepperwien Kuckein Athing
Solin-Stojanović Ernemann