Urteil des BGH vom 22.11.2005

BGH (rechtliches gehör, wohnung, 1995, sache, zoll, gefahr, beurteilung, verhandlung, erkrankung, arbeit)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 330/04
vom
22. November 2005
in dem Rechtsstreit
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. November 2005 durch die
Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen so-
wie die Richter Stöhr und Zoll
beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird das Urteil
des 3.
Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom
30. November 2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde,
an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gegenstandswert: 21.042,01 €
Gründe:
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544
Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung
des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Die angefochtene Entscheidung
verletzt den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1
GG.
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2. Zu Recht rügt der Kläger, dass das Berufungsgericht bei seiner Fest-
stellung, der Kläger habe es unterlassen, den eingetretenen Schaden zu min-
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dern (§ 254 Abs. 2 BGB), sein Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör ver-
letzt hat.
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a) Das Berufungsgericht sieht ein Verschulden des Klägers gegen sich
selbst darin, dass er nach dem Wasserschaden vom April 1995 noch bis zum
11. Juli 1995 und dann wieder ab 1. Oktober 1995 in der schimmelpilzverseuch-
ten Wohnung gelebt habe. Es sei auszuschließen, dass ihm das Anmieten einer
anderen Wohnung mangels finanzieller Mittel unmöglich gewesen wäre. Der
Kläger könne sich auch nicht darauf berufen, eine allergiegerechte Wohnung
sei nicht zu finden gewesen. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, be-
stehe kein Zweifel, dass zumindest eine nicht von Schimmelpilz befallene Woh-
nung erhältlich gewesen sei. Deshalb hat das Berufungsgericht dem Kläger ein
Schmerzensgeld nur für die Monate Juni und Juli 1995 zugesprochen.
Der Kläger hat unter Beweisantritt vorgetragen, er habe versucht, eine
andere Wohnung zu erhalten. Er habe zahlreiche Annoncen geschaltet und sich
auf solche gemeldet. Eine Anmietung sei daran gescheitert, dass ein Großteil
der auf dem Wohnungsmarkt angebotenen Wohnungen im Überschwem-
mungsgebiet der Mosel gestanden und mit Schimmelpilz belastet gewesen sei.
Zudem sei es ihm aufgrund seiner begrenzten Einkünfte nicht gelungen, eine
allergiefreie Wohnung anzumieten. Seine Bemühungen hat er im Einzelnen
dargelegt.
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Die Begründung des Berufungsgerichts wird diesem Vortrag nicht ge-
recht und lässt nicht ersehen, dass es den Vortrag des Klägers vollständig be-
rücksichtigt hat. Die Behauptungs- und Beweislast für die zur Anwendung des
§ 254 BGB führenden Umstände trägt nämlich grundsätzlich der Schädiger, der
damit seine Ersatzpflicht mindern oder beseitigen will. Dabei darf dem Schädi-
ger allerdings nichts Unmögliches angesonnen werden. Er kann namentlich
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beanspruchen, dass der Geschädigte an der Beweisführung mitwirkt, soweit es
sich um Umstände aus seiner Sphäre handelt (BGHZ 91, 243, 260). Dies be-
deutet - wie bei der Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder Umschulung nach
einem Schadensereignis -, dass der Schädiger zwar die Voraussetzungen sei-
nes Einwandes aus § 254 Abs. 2 BGB beweisen, der Verletzte aber zunächst
seiner Darlegungslast genügen muss. Deshalb muss der Geschädigte zunächst
darlegen, was er unternommen hat, um seiner Schadensminderungspflicht zu-
genügen. Demgegenüber ist es Sache des Schädigers zu behaupten und zu
beweisen, dass der Verletzte entgegen seiner Darstellung seine Schadensmin-
derungspflicht hätte erfüllen können (vgl. Senatsurteile vom 23. Januar 1979
- VI ZR 103/78 - VersR 1979, 424, 425 und vom 22. April 1997 - VI ZR 198/96 -
VersR 1997, 1158, 1160).
Hier hat der Kläger seine Bemühungen um eine andere Wohnung aus-
reichend dargelegt. Das Berufungsgericht hätte deshalb eine Verletzung der
Schadensminderungspflicht nicht ohne weiteres annehmen dürfen. Vielmehr
hätten die Beklagten ihrerseits darlegen müssen, dass der Kläger entgegen
seiner Darstellung seine Schadensminderungspflicht hätte erfüllen können und
darüber wäre ggf. Beweis zu erheben gewesen.
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b) Desgleichen ist nicht ersichtlich, woraus das Berufungsgericht beim
Feststellungsantrag ableiten will, dass der Kläger die Gefahr einer chronischen
Erkrankung zwar behauptet, sie jedoch nur als Folge des über mehr als ein
Jahr andauernden Aufenthalts in der schimmelpilzverseuchten Wohnung darge-
tan hat. Auch dies lässt nicht erkennen, dass das Berufungsgericht den Vortrag
des Klägers vollständig zur Kenntnis genommen hat. Dieser hat nämlich mit
Schriftsatz vom 6. Juli 2004 noch einmal klargestellt, dass die nach dem Was-
sereinbruch ausgebrochene Allergieerkrankung seitdem irreversibel sei und zu
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einer nicht mehr umkehrbaren Asthmaerkrankung einschließlich einer Lungen-
schädigung geführt habe. Da es sich hier um eine medizinische Frage handelt,
war eine weitere Substantiierung durch den Kläger nicht erforderlich (vgl. Se-
natsurteil BGHZ 159, 245, 251 f. m.w.N.). Deshalb hätte das Berufungsgericht
das vom Kläger beantragte Sachverständigengutachten zur Gefahr einer chro-
nischen Erkrankung einholen müssen, weil eine eigene Sachkunde des Beru-
fungsgerichts zur Beurteilung dieser Frage nicht ersichtlich ist.
3. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Berufungsgericht
sowohl bei der Höhe des zugesprochenen Schmerzensgeldbetrags als auch bei
seiner Entscheidung über die Feststellungsklage bei vollständiger Berücksichti-
gung des Klägervorbringens zu einer anderen Beurteilung des Falles gekom-
men wäre, war das Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht
zurückzuverweisen. Dieses wird bei der neuen Verhandlung und Entscheidung
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auch das Vorbringen des Klägers im Revisionsrechtszug zu berücksichtigen
haben.
Müller Wellner Diederichsen
Stöhr Zoll
Vorinstanzen:
LG Koblenz, Entscheidung vom 11.06.2003 - 15 O 473/96 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 30.11.2004 - 3 U 824/03 -