Urteil des BGH vom 22.11.2012

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 194/11
vom
22. November 2012
in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
InsO § 287 Abs. 1 Satz 1, § 290 Abs. 1 Nr. 2
Dem Schuldner ist das Rechtsschutzinteresse an einen zweiten Antrag auf Erteilung
der Restschuldbefreiung nicht deshalb abzusprechen, weil sein erster Antrag in ei-
nem vorausgegangenen Verfahren nach § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO abgelehnt worden
ist.
BGH, Beschluss vom 22. November 2012 - IX ZB 194/11 - LG Berlin
AG Charlottenburg
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin
Möhring
am 22. November 2012
beschlossen:
Auf die Rechtsmittel des Schuldners werden die Beschlüsse der
Zivilkammer 85 des Landgerichts Berlin vom 7. Juni 2011 und des
Amtsgerichts Charlottenburg vom 1. Februar 2011 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten
der Rechtsmittel - an das Amtsgericht Charlottenburg zurückver-
wiesen.
Der Streitwert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000
€.
Gründe:
I.
Der Schuldner fertigte im April 2006 eine unrichtige Umsatzsteuer-
jahreserklärung, die er dem Finanzamt vorlegte. Am 10. Oktober 2006 stellte er
einen ersten Antrag auf Restschuldbefreiung verbunden mit dem Antrag auf
Insolvenzeröffnung. Das Insolvenzgericht versagte ihm durch seit April 2010
rechtskräftigen Beschluss vom 9. März 2010 die Restschuldbefreiung nach
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§ 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO. Am 19. Mai 2010 wurde das Insolvenzverfahren nach
Vollziehung der Schlussverteilung aufgehoben (§ 200 InsO).
Mit Schriftsatz vom 18. Januar 2011 hat der Schuldner erneut die Eröff-
nung des Insolvenzverfahrens, die Erteilung der Restschuldbefreiung und die
Stundung der Verfahrenskosten beantragt. Das Insolvenzgericht hat die Anträ-
ge auf Erteilung der Restschuldbefreiung und Stundung der Verfahrenskosten
als unzulässig zurückgewiesen; den Antrag auf Insolvenzeröffnung hat es noch
nicht beschieden. Das Landgericht hat die Beschwerde des Schuldners zurück-
gewiesen. Mit seiner Rechtsbeschwerde will der Schuldner die Aufhebung der
angefochtenen Beschlüsse und die Stundung der Verfahrenskosten erreichen.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6, 4d Abs. 1, § 289 Abs. 2
Satz 1 InsO, Art. 103f EGInsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und im Übrigen
zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 575 Abs. 1 und 2 ZPO). Sie hat in der Sa-
che Erfolg.
1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, im Fall der Versagung der
Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO in einem Erstverfahren sei
dem Antragsteller für die Dauer von drei Jahren ab Rechtskraft des Versa-
gungsbeschlusses in entsprechender Anwendung der in § 290 Abs. 1 Nr. 2
InsO enthaltenen Frist das Rechtsschutzinteresse für einen auf die Erlangung
der Restschuldbefreiung gerichteten Zweitantrag abzusprechen. Es sei hinzu-
nehmen, dass es im Extremfall zu einer Sperrfrist von deutlich mehr als drei
Jahren komme, wenn die Handlung, welche die Versagung der Restschuldbe-
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freiung im Erstverfahren rechtfertige, vor Stellung des ersten Eröffnungsantrags
vorgenommen worden sei. Dies habe sich der Schuldner selber zuzuschreiben.
2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand.
a) Ein erneuter Antrag auf Restschuldbefreiung und Stundung der Ver-
fahrenskosten nach § 287 Abs. 1 Satz 1, § 4a InsO ist wegen fehlenden
Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn er innerhalb von drei Jahren nach
rechtskräftiger Versagung der Restschuldbefreiung gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 5
und 6 InsO oder nach Ablehnung der Stundung der Verfahrenskosten wegen
Vorliegens dieser Versagungstatbestände gestellt geworden ist (BGH, Be-
schluss vom 16. Juli 2009 - IX ZB 219/08, BGHZ 183, 13 Rn. 8 ff; vom
3. Dezember 2009 - IX ZB 89/09, ZInsO 2010, 140 Rn. 6; vom 4. Februar 2010
- IX ZA 40/09, ZInsO 2010, 491 Rn. 6 f; vom 11. Februar 2010 - IX ZA 45/09,
ZInsO 2010, 490 Rn. 6 ff; vom 18. Februar 2010 - IX ZA 39/09, ZInsO 2010,
587 Rn. 6 f; vom 9. März 2010 - IX ZA 7/10, ZInsO 2010, 783 Rn. 5 ff). Entspre-
chendes gilt, wenn im Erstverfahren die Restschuldbefreiung rechtskräftig nach
§ 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO versagt worden ist (BGH, Beschluss vom 14. Januar
2010 - IX ZB 257/09, ZInsO 2010, 347 Rn. 6) oder wenn der Schuldner auf den
ihm in Anschluss an den Antrag eines Gläubigers erteilten gerichtlichen Hin-
weis, er könne einen eigenen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
verbunden mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung stellen, bis zur Entschei-
dung über den Eröffnungsantrag des Gläubigers nicht reagiert hat (BGH, Be-
schluss vom 21. Januar 2010 - IX ZB 174/09, ZInsO 2010, 344 Rn. 7 f) oder er
seinen Antrag auf Restschuldbefreiung zurückgenommen hat, um so eine Ent-
scheidung des Insolvenzgerichts über einen Versagungsantrag zu verhindern
(BGH, Beschluss vom 12. Mai 2011 - IX ZB 221/09, ZInsO 2011, 1127 Rn. 7;
vom 6. Oktober 2011 - IX ZB 114/11 ZInsO 2011, 2198 Rn. 3; vgl. Schmidt,
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InsVZ 2010, 232 ff; Homann, ZVI 2012, 206, 207). Die Frage, ob auch die Ver-
sagung der Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO im Erstverfahren
eine (weitere) Sperrfrist von drei Jahren für das Zweitverfahren auslöst, die mit
Rechtskraft des Versagungsbeschlusses beginnt, hat der Senat in seinem Be-
schluss vom 21. Februar 2008 (IX ZB 52/07, ZInsO 2008, 319 Rn. 10) noch
nicht abschließend entschieden. Soweit in jener Entscheidung die Verneinung
einer Sperrfrist auch für die Fälle des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO gesehen werden
konnte, hat der Senat hieran später nicht mehr festgehalten (BGH, Beschluss
vom 16. Juli 2009 - IX ZB 219/08, BGHZ 183, 13 Rn. 13).
b) Die Literatur hat teilweise (vgl. HmbKomm-InsO/Streck, 4. Aufl., § 287
Rn. 6a;
FK-InsO/Ahrens,
6. Aufl.,
§ 287
Rn. 36;
Graf-Schlicker/Kexel,
InsO, 3. Aufl., § 287 Rn. 6; Schmidt, InsVZ 2010, 232, 234) aus den angeführ-
ten Entscheidungen abgeleitet, dass in allen Fällen der Versagung der Rest-
schuldbefreiung im Schlusstermin nach § 290 Abs. 1 InsO der Schuldner erst
nach Ablauf von drei Jahren wieder einen zulässigen Antrag auf Restschuldbe-
freiung stellen könne. Dieser Schluss ist nicht gerechtfertigt. Es ist kein allge-
meines Prinzip erkennbar, dass die Rechtskraft der Entscheidung im Erstver-
fahren über einen gewissen Zeitraum Wirkung für nachfolgende Anträge auf
Restschuldbefreiung entfalten müsse. Auch das weitere Argument, dass für
eine Differenzierung nach den Versagungsgründen kein Raum bleibe, trifft nicht
zu.
aa) Der Senat hat in seinen Entscheidungen stets darauf abgestellt, dass
die Versagungsgründe des § 290 Abs. 1 Nr. 5 und 6 InsO ihrer verfahrensför-
dernden Funktion beraubt würden, wenn Verstöße des Schuldners wegen der
Befugnis zur Einleitung eines weiteren Insolvenzverfahrens nicht nachhaltig
sanktioniert würden. Der unredliche Schuldner, der im Erstverfahren gegen sei-
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ne Auskunfts- und Mitwirkungspflichten verstößt, kann ohne die Frist - unter
Umständen auf Kosten des Staates - sofort einen neuen Restschuldbefreiungs-
und Stundungsantrag stellen (BGH, Beschluss vom 16. Juli 2009 - IX ZB
219/08, BGHZ 183, 13 Rn. 12 f; vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 89/09,
ZInsO 2010, 140 Rn. 6). Diese sinnwidrigen Folgen treten bei den Versagungs-
tatbeständen, die selbst eine Frist von mehreren Jahren normieren, innerhalb
derer das unredliche Verhalten des Schuldners zur Versagung der Restschuld-
befreiung führen soll, nicht ein. Für die Versagungstatbestände, die Sperrfristen
von drei Jahren und mehr kennen (etwas anderes gilt für den Versagungsgrund
des § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO wegen der kurzen Sperrfrist von nur einem Jahr,
vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 2010 - IX ZB 257/09, ZInsO 2010, 347
Rn. 6), kann im Wege der Rechtsfortbildung keine zusätzliche Sperrfrist entwi-
ckelt werden.
Im Fall des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO ergäbe sich dann eine unverhältnis-
mäßig lange Sperre, wie auch das Beschwerdegericht zu Bedenken gegeben
hat. Denn zu der in dem Tatbestand selbst geregelten Frist müsste die Sperr-
frist von drei Jahren hinzugerechnet werden, wobei jene Frist mit der Rechts-
kraft des Versagungsbeschlusses im Erstverfahren beginnt, unter Umständen
erst nach einem mehrjährigen Insolvenzverfahren. Im vorliegenden Fall dürfte
der Schuldner wegen der unrichtigen Steuererklärung vom April 2006 erst ab
April 2013, mithin erst nach sieben Jahren, einen neuen Antrag auf Verfahrens-
kostenstundung und Restschuldbefreiung stellen (vgl. Grote/Pape, ZInsO 2012,
409, 411; Schmerbach, NZI 2012, 161, 164; Stephan, ZVI 2012, 85, 88 f zu
§ 287a Abs. 2 Nr. 2 InsO-Regierungsentwurf für ein Gesetz zur Verkürzung des
Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte, Stand:
12. Juli 2012).
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bb) Der Senat hat die Bemessung der Frist von drei Jahren auch mit der
geplanten Einführung des § 290 Abs. 1 Nr. 3a InsO in dem "Regierungsentwurf
eines Gesetzes zur Entschuldung mittelloser Personen, zur Stärkung der Gläu-
bigerrechte sowie zur Regelung der Insolvenzfestigkeit von Lizenzen" vom
5. Dezember 2007 (BR-Drs. 16/7416) gerechtfertigt, der eine Sperrfrist für ein
Zweitverfahren nur für die Versagungstatbestände des § 290 Abs. 1 Nr. 5 und 6
InsO vorsah (Beschluss vom 16. Juli 2009 - IX ZB 219/08, BGHZ 183, 13
Rn. 16), und ferner mit der Frist des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO des geltenden
Rechts (Beschluss vom 18. Februar 2010 - IX ZA 39/09, ZInsO 2010, 587
Rn. 7). Auch deshalb verbietet es sich, an die in § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO nor-
mierte Frist eine weitere Sperrfrist in entsprechender Anwendung von § 290
Abs. 1 Nr. 2 und 3 InsO anzuschließen.
III.
Die angefochtenen Beschlüsse können damit keinen Bestand haben. Sie
sind aufzuheben. Eine eigene abschließende Entscheidung über die begehrte
Stundung der Verfahrenskosten ist dem Senat nicht möglich; daher ist die Sa-
che zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO).
Da die erforderliche materielle Prüfung der Voraussetzungen für die
Stundung der Verfahrenskosten bislang nicht erfolgt ist, hält der Senat es für
sachgerecht, die Sache analog § 572 Abs. 3 ZPO an das Insolvenzgericht zur
Entscheidung über den Stundungsantrag, aber auch über den noch nicht be-
schiedenen Insolvenzeröffnungsantrag, zurückzuverweisen (vgl. BGH, Be-
schluss vom 22. Juli 2004 - IX ZB 161/03, BGHZ 160, 176, 185; vom 8. Juni
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2010 - IX ZB 153/09, ZInsO 2010, 1291 Rn. 28; MünchKomm-InsO/Ganter,
2. Aufl., § 7 Rn. 106).
Kayser
Raebel
Gehrlein
Grupp
Möhring
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 01.02.2011 - 36c IN 268/11 -
LG Berlin, Entscheidung vom 07.06.2011 - 85 T 62/11 -