Urteil des BGH vom 28.04.2014

BGH

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 A R s 5 3 / 1 4
2 A R 5 5 / 1 4
vom
28. April 2014
in der Maßregelvollzugssache
des
Az.: 50 StVK 213/13 Landgericht Oldenburg
Az.: 1 Ws 519/13 (MVollz), 1 Ws 520/13 (MVollz) Oberlandesgericht Celle
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. April 2014 beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten auf Nachholung des rechtlichen Ge-
hörs gegen den Senatsbeschluss vom 19. März 2014 wird zurück-
gewiesen.
Gründe:
Der als „Gegenvorstellung“ bzw. „Gegenerklärung“ bezeichnete Antrag
des Verurteilten ist als Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs (§ 33a
StPO) gegen den Beschluss des Senats vom 19. März 2014 auszulegen, mit
dem die Beschwerde des Angeklagten gegen die Beschlüsse des Oberlandes-
gerichts Celle vom 27. Juni 2012 als unzulässig verworfen wurden, weil diese
Beschlüsse nicht mit der Beschwerde angefochten werden können (§ 304
Abs. 4 Satz 2 StPO).
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Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat
kein entscheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten übergangen. Dies
gilt auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Verurteilten in dem als
„Gegenvorstellung“ bezeichneten Schreiben.
Fischer
Appl
Schmitt
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