Urteil des BGH vom 05.06.2013

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 47/10
vom
5. Juni 2013
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
ZPO § 233 (Fd, Gc)
Zur nicht beachteten Einzelweisung eines Rechtsanwalts an seine Angestellte,
die Adressierung einer Rechtsmittelschrift an das Rechtsmittelgericht zu korri-
gieren.
BGH, Beschluss vom 5. Juni 2013 - XII ZB 47/10 - OLG Hamm
LG Dortmund
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juni 2013 durch den
Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Weber-Monecke, Dr. Klinkhammer,
Schilling und Dr. Nedden-Boeger
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Hamm vom 15. Dezember 2009 wird auf
Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 16.215
Gründe:
I.
Die Klägerin hat den Beklagten auf Zahlung rückständiger Miete in An-
spruch genommen; der Beklagte hat widerklagend Rückzahlung einer Kaution
sowie erbrachter Mietzahlungen begehrt. Das die Klage abweisende und der
Widerklage im Wesentlichen stattgebende Urteil des Landgerichts ist der Kläge-
rin zu Händen ihres erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten am 14. Septem-
ber 2009 zugestellt worden. Die an das Landgericht gerichtete Berufung der
Klägerin ist dort per Fax am 14. Oktober 2009 eingegangen. Nach Weiterleitung
durch das Landgericht ist die Berufung am 22. Oktober 2010 bei dem Oberlan-
desgericht eingegangen.
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Mit Schriftsatz vom 10. November 2009 hat der erstinstanzliche Pro-
zessbevollmächtigte der Klägerin die Niederlegung des Mandats mitgeteilt. Am
Montag, dem 16. November 2009, hat er beantragt, die Berufungsbegründungs-
frist zu verlängern. Mit Schriftsatz vom 23. November 2009 haben sich andere
Rechtsanwälte für die Klägerin bestellt. Am 27. November 2009 hat der erstin-
stanzliche Prozessbevollmächtigte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-
gen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Zur Begründung hat er vor-
getragen, die Berufungsschrift sei entgegen seiner Bestimmung unzutreffend
adressiert worden. Bei Unterzeichnung der Berufungsschrift habe er bemerkt,
dass das Landgericht als Adressat der Berufung eingefügt worden sei. Darauf-
hin habe er die seit Jahren als zuverlässig bekannte Büroleiterin damit beauf-
tragt, die Anschrift zu korrigieren. Diese Korrektur sei irrtümlich unterblieben.
Zur Glaubhaftmachung sind die Angaben anwaltlich versichert worden.
Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vori-
gen Stand zurückgewiesen und die Berufung verworfen. Dagegen richtet sich
die Rechtsbeschwerde der Klägerin.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.
1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im
Wesentlichen ausgeführt: Die Berufung sei nicht innerhalb der einmonatigen
Berufungsfrist des § 517 ZPO bei dem Oberlandesgericht eingegangen. Der
Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der
Berufungsfrist sei unbegründet. Dabei könne dahinstehen, ob der erstinstanzli-
che Prozessbevollmächtigte nach der Anzeige der Mandatsniederlegung und
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der Bestellung der neuen Prozessbevollmächtigten überhaupt noch als hand-
lungsbefugt für die Klägerin habe gelten können. Denn der Begründung des
Antrags lasse sich nicht entnehmen, dass die Klägerin ohne ein ihr zuzurech-
nendes Verschulden des erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten an der
Wahrung der Berufungsfrist gehindert gewesen sei. Zwar sei er der Verpflich-
tung nachgekommen, sich bei Unterzeichnung der Berufungsschrift davon zu
überzeugen, dass der Schriftsatz richtig adressiert sei. Nach Feststellung des
Fehlers habe er seiner Mitarbeiterin die Anweisung erteilt, die Bezeichnung des
Berufungsgerichts zu korrigieren. Bei einer nur mündlich erteilten Anweisung,
die einen wichtigen Vorgang betreffe, müssten aber ausreichende Vorkehrun-
gen dagegen getroffen werden, dass sie nicht in Vergessenheit gerate und un-
terbleibe. Vor dem Hintergrund, dass entgegen der Anweisung eine unzutref-
fende Adressierung vorgenommen worden sei, habe hierzu in besonderem Maß
Anlass bestanden. Deshalb treffe den Prozessbevollmächtigten ein Verschul-
den, das die Klägerin sich nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müsse.
2. Die Rechtsbeschwerde ist zwar nach §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 238
Abs. 2 Satz 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Es fehlt indessen an den be-
sonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 574 Abs. 2 ZPO, weil die
Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-
dung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern. Die Entscheidung des Beru-
fungsgerichts hält sich im Rahmen der gefestigten Rechtsprechung des Bun-
desgerichtshofs und verletzt die Klägerin auch nicht in ihren Verfahrensgrund-
rechten.
a) Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass
die Klägerin die Frist zur Einlegung der Berufung versäumt hat. Die Berufung ist
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aufgrund der falschen Adressierung erst nach Ablauf der Berufungsfrist von
einem Monat (§ 517 ZPO) bei dem Oberlandesgericht eingegangen.
b) Das Berufungsgericht hat auch das Wiedereinsetzungsgesuch zu
Recht zurückgewiesen.
aa) Die Prüfung der notwendigen Formalien für die Zulässigkeit eines
Rechtsmittels ist Aufgabe des Rechtsmittelführers. Ihm obliegt es deswegen
auch,dafür Sorge zu tragen, dass das Rechtsmittel innerhalb der Rechtsmittel-
frist bei dem zuständigen Gericht eingeht (vgl. Senatsbeschlüsse vom
8. Februar 2012 - XII ZB 165/11 - FamRZ 2012, 623 Rn. 28; vom 15. Juni 2011
- XII ZB 468/10 FamRZ 2011, 1389 Rn. 8 und BGH Beschluss vom
4. Dezember 1991 - VIII ZB 34/91 - VersR 1992, 1023 f.). Entgegen diesen An-
forderungen hat der Klägervertreter das Rechtsmittel nicht an das zuständige
Oberlandesgericht, sondern an das Landgericht gesandt, weshalb es verspätet
bei dem zuständigen Oberlandesgericht eingegangen ist.
bb) Ein Rechtsanwalt darf allerdings grundsätzlich darauf vertrauen, dass
seine Büroangestellte, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine konkre-
te Einzelanweisung befolgt. Deshalb ist er im Allgemeinen nicht verpflichtet,
sich anschließend über die Ausführung seiner Weisung zu vergewissern (Se-
natsbeschlüsse vom 8. Februar 2012 - XII ZB 165/11 - FamRZ 2012, 623
Rn. 29; vom 21. April 2010 - XII ZB 64/09 - FamRZ 2010, 1067 Rn. 11 und vom
9. Dezember 2009 - XII ZB 154/09 - VersR 2011, 89 Rn. 16; BGH Beschluss
vom 2. November 1995 - VII ZB 13/95 - VersR 1996, 779).
Die Anfertigung einer Rechtsmittelschrift gehört aber zu den Aufgaben,
die der Rechtsanwalt seinem angestellten Büropersonal nicht übertragen darf,
ohne das Arbeitsergebnis selbst sorgfältig zu überprüfen (Senatsbeschluss vom
8. Februar 2012 - XII ZB 165/11 - FamRZ 2012, 623 Rn. 30; BGH Beschlüsse
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vom 25. Juni 1986 - IVa ZB 8/86 - VersR 1986, 1209 und vom 29. April 1982
- I ZB 2/82 - VersR 1982, 769 f.). Die Aufgabe darf in einem so gewichtigen Teil
wie der Bezeichnung des Rechtsmittelgerichts auch gut geschultem und erfah-
renem Büropersonal eines Rechtsanwalts nicht eigenverantwortlich überlassen
werden. Der Prozessbevollmächtigte einer Partei muss die Rechtsmittelschrift
deswegen vor der Unterzeichnung auf die Vollständigkeit, darunter auch auf die
richtige Bezeichnung des Rechtsmittelgerichts, überprüfen (Senatsbeschlüsse
vom 8. Februar 2012 - XII ZB 165/11 - FamRZ 2012, 623 Rn. 30 und vom
1. Februar 2012 - XII ZB 298/11 - FamRZ 2012, 621 Rn. 11; BGH Beschluss
vom 8. Dezember 1992 - VI ZB 33/92 - VersR 1993, 1381 f.).
Auch bei einem so wichtigen Vorgang wie der Anfertigung einer Rechts-
mittelschrift darf der Rechtsanwalt aber einer zuverlässigen Büroangestellten
eine konkrete Einzelanweisung erteilen, deren Ausführung er grundsätzlich
nicht mehr persönlich überprüfen muss (BGH Beschluss vom 30. Oktober 2008
- III ZB 54/08 - FamRZ 2009, 109 Rn. 9 f.). Wird die Anweisung nur mündlich
erteilt, müssen allerdings ausreichende Vorkehrungen dagegen getroffen wer-
den, dass die Erledigung in Vergessenheit gerät (Senatsbeschlüsse vom
8. Februar 2012 - XII ZB 165/11 - FamRZ 2012, 623 Rn. 31; vom 25. März 2009
- XII ZB 150/08 - FamRZ 2009, 1132, Rn. 19; vom 19. November 2008 - XII ZB
102/08 - FamRZ 2009, 217 Rn. 14 und vom 2. April 2008 - XII ZB 190/07 - FuR
2008, 344 Rn. 12 ff.). Auch in diesem Fall genügt die klare und präzise Anwei-
sung, die Erledigung sofort vorzunehmen, insbesondere wenn zudem eine wei-
tere allgemeine Büroanweisung bestand, einen solchen Auftrag stets vor allen
anderen auszuführen. Die Gefahr, dass eine solche sofort auszuführende Wei-
sung sogleich vergessen oder aus sonstigen Gründen nicht befolgt wird, macht
eine nachträgliche Kontrolle ihrer Ausführung dann nicht erforderlich (Senats-
beschlüsse vom 25. März 2009 - XII ZB 150/08 - FamRZ 2009, 1132 Rn. 20
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und vom 2. April 2008 - XII ZB 189/07 - FamRZ 2008, 1338 Rn. 14 f. mwN;
BGH Beschluss vom 26. Januar 2009 - II ZB 6/08 - NJW 2009, 1083 Rn.16).
cc) Solche zusätzlichen Sicherheitsvorkehrungen hat die Klägerin mit ih-
rem Wiedereinsetzungsgesuch weder dargelegt noch glaubhaft gemacht. Ihre
Ausführungen beschränken sich darauf, dass die Büroleiterin mit der Korrektur
der fehlerhaften Adressierung beauftragt worden sei. Nach diesem Sachvortrag
kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass die Weisung nur mündlich erteilt
worden war und die Absicherung ihrer Ausführung zusätzlicher Vorkehrungen
bedurfte. Die vorgenannten Sorgfaltsanforderungen galten im vorliegenden Fall
erst recht, weil die zunächst erteilte Anweisung, die Berufungsschrift an das
Oberlandesgericht zu adressieren, bereits nicht befolgt worden war.
dd) Die mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2009 gegenüber dem Beru-
fungsgericht nachgeholten und mit einer eidesstattlichen Versicherung der Bü-
roleiterin versehenen neuen Angaben der Klägerin sind nicht zu berücksichti-
gen. Nach § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO muss der Antrag auf Wiedereinsetzung die
Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten; diese
sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu
machen. Wird - wie im vorliegenden Fall - geltend gemacht, dass die Fristver-
säumnis auf dem Versehen eines Büroangestellten beruht, so hat die Partei alle
Umstände darzulegen und glaubhaft zu machen, die ein Organisations- oder
sonstiges Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten ausschließen. Dabei
können allerdings erkennbar unklare oder ungenaue Angaben, deren Aufklä-
rung nach § 139 ZPO geboten ist, auch über die Frist nach §§ 234 Abs. 1, 236
Abs. 2 ZPO hinaus erläutert oder vervollständigt werden (Senatsbeschluss vom
25. März 2009 - XII ZB 150/08 - FamRZ 2009, 1132 Rn. 24; BGH Beschlüsse
vom 4. März 2004 - IX ZB 71/03 - FamRZ 2004, 1552 und vom 29. Januar 2002
- VI ZB 28/01 - BGH-Report 2002, 434).
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Ein solcher Fall liegt hier indessen nicht vor. Die Angaben im Wiederein-
setzungsgesuch sind - abgesehen von dem genauen Inhalt der erteilten Anwei-
sung - vollständig und klar. Dass darin zusätzliche Sicherungsvorkehrungen
nicht angegeben worden sind, lässt für sich genommen noch keine Ergän-
zungs- oder Erläuterungsbedürftigkeit des Vorbringens erkennen. Wenn der
geschilderte Ablauf innerhalb der Kanzleiorganisation der Prozessbevollmäch-
tigten der Klägerin die zu stellenden Sorgfaltsanforderungen nicht vollständig
erfüllte, ergibt sich daraus noch nicht, dass dem Berufungsgericht das Vorbrin-
gen der Klägerin ergänzungsbedürftig erscheinen musste. Eine Erläuterungs-
oder Ergänzungsbedürftigkeit wäre etwa dann erkennbar gewesen, wenn be-
stimmte durch Anweisung festgelegte Arbeitsroutinen beschrieben wären, aus
denen sich sowohl eine sorgfaltsgemäße als auch eine sorgfaltswidrige Ausfüh-
rung ergeben kann. In diesen Fällen darf das Gericht nicht ohne weiteres davon
ausgehen, dass die sorgfaltswidrige Alternative nicht entkräftet worden sei, und
muss auf eine Aufklärung hinwirken (vgl. BGH Beschlüsse vom 4. März 2004
- IX ZB 71/03 - FamRZ 2004, 1552 mwN und vom 29. Januar 2002 - VI ZB
28/01 - BGH-Report 2002, 434 und Senatsbeschluss vom 25. März 2009 -
XII ZB 150/08 - FamRZ 2009, 1132 Rn. 25). Es würde aber die Hinweispflicht
überspannen, wenn das Berufungsgericht den Antragsteller eines Wiederein-
setzungsgesuchs über Lücken in den von ihm dargelegten Sicherungsvorkeh-
rungen aufzuklären hätte. Das Berufungsgericht kann vielmehr im Zweifel da-
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von ausgehen, dass der Antragsteller seiner aus § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO er-
gebenden Verpflichtung zur vollständigen Angabe der die Wiedereinsetzung
begründenden Tatsachen auch nachgekommen ist.
Dose
Weber-Monecke
Klinkhammer
Schilling
Nedden-Boeger
Vorinstanzen:
LG Dortmund, Entscheidung vom 25.08.2009 - 3 O 24/09 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 15.12.2009 - I-7 U 84/09 -