Urteil des BGH vom 07.04.2003

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 193/02
Verkündet am:
7. April 2003
Boppel
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGHR: ja
GmbHG §§ 43, 46 Nr. 6
a) Die von dem Gesellschaftergeschäftsführer einer GmbH im Einverständnis
mit seinem einzigen Mitgesellschafter unterlassene Beaufsichtigung dieses
Gesellschafters, der von Kunden der GmbH empfangene Schecks verun-
treut, stellt keine Pflichtverletzung gegenüber der Gesellschaft gemäß § 43
Abs. 2 GmbHG dar.
b) Zur Tragweite eines Entlastungs- oder Generalbereinigungsbeschlusses im
Hinblick auf ein Aufsichtsversäumnis des Geschäftsführers gegenüber dem
Mehrheitsgesellschafter.
BGH, Urteil vom 7. April 2003 - II ZR 193/02 - OLG Saarbrücken
LG Saarbrücken
- 2 -
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 7. April 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht
und die Richter Dr. Hesselberger, Kraemer, Münke und Dr. Graf
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des
Saarländischen Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 30. April
2002 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger war Mandant der E. Steuerberatungs-GmbH. Ihr Alleinge-
schäftsführer war der Beklagte, der 5 % ihres Stammkapitals hielt. Die restli-
chen 95 % hielt der Gesellschafter W. B. , der - anders als der Beklagte -
kein zugelassener Steuerberater war, aber den Kläger als Mandanten der
GmbH betreute. Unter dem 17. Januar 1996 beschlossen die Gesellschafter
"einstimmig" die Beendigung des Geschäftsführeramtes des Beklagten zum
31. Januar 1996; zugleich wurde ihm Entlastung erteilt mit dem Zusatz: "Er ü-
bernimmt keine Haftung für irgendwelche Angelegenheiten, die die GmbH
betreffen bzw. betrafen. Dafür steht der Gesellschafter W. B. in Pflicht, was
dieser mit seiner Unterschrift bestätigt". Unter dem 17. Dezember 1997 aner-
kannte der Zeuge B. zu notarieller, vollstreckbarer Urkunde, dem Kläger
- 3 -
aus ihm von diesem in der Zeit von März 1994 bis September 1997 übergebe-
nen Schecks den Gesamtbetrag von 104.184,50 DM (nebst Zinsen) zu schul-
den. Mit Anwaltsschreiben vom 2. März 1998 nahm der Kläger den Beklagten
auf Schadensersatz wegen vier dieser Schecks aus der Zeit von März bis Sep-
tember 1995 mit der Begründung in Anspruch, daß der Beklagte infolge Verlet-
zung seiner Aufsichtspflicht als Geschäftsführer und verantwortlicher Steuerbe-
rater die Veruntreuung der zur Weiterleitung an das Finanzamt bestimmten
Schecks durch den Gesellschafter B. ermöglicht habe. Im Juli 2000 er-
wirkte der Kläger gegen die inzwischen in Liquidation befindliche E. -GmbH
einen Zahlungstitel wegen neun angeblich veruntreuter Schecks aus der Zeit
vom 7. März 1994 bis 13. März 1996 in Höhe von insgesamt 75.336,50 DM
(nebst Zinsen) und ließ daraufhin angebliche Schadensersatzansprüche der
E. -GmbH i.L. gegen den Beklagten aus § 43 Abs. 2 GmbHG in entsprechen-
der Höhe pfänden und sich zur Einziehung überweisen. Diese Ansprüche
macht der Kläger - neben solchen aus eigenem Recht - im vorliegenden
Rechtsstreit gegen den Beklagten geltend. Die Klage blieb in beiden Vorinstan-
zen erfolglos. Dagegen richtet sich die - zugelassene - Revision des Klägers.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist unbegründet.
I. Zutreffend ist das Berufungsgericht der Ansicht, daß Ersatzansprüche
des Klägers aus übergegangenem Recht der E. -GmbH i.L. gegen den Be-
klagten als ihren ehemaligen Geschäftsführer wegen unterlassener Beaufsichti-
gung des Mitarbeiters und Mehrheitsgesellschafters B. nicht bestehen.
- 4 -
1. Die Klage scheitert insoweit bereits daran, daß in der von dem Be-
klagten in offensichtlichem Einverständnis mit seinem Mitgesellschafter B.
unterlassenen Beaufsichtigung dieses Mitgesellschafters keine Pflichtverletzung
des Beklagten gegenüber der E. -GmbH im Sinne von § 43 Abs. 2 GmbHG
gesehen werden kann. Nach der Rechtsprechung des Senates wird der Wille
einer GmbH im Verhältnis zu ihrem Geschäftsführer grundsätzlich durch denje-
nigen ihrer Gesellschafter repräsentiert (vgl. Sen.Urt. v. 31. Januar 2000
- II ZR 189/99, ZIP 2000, 493 m.w.N.); ein Handeln oder Unterlassen des Ge-
schäftsführers im - auch stillschweigenden - Einverständnis mit sämtlichen Ge-
sellschaftern (vgl. dazu Sen.Urt. v. 15. November 1999 - II ZR 122/98, ZIP
2000, 135 f. zu 1) stellt daher grundsätzlich keine (haftungsbegründende)
Pflichtverletzung im Sinne von § 43 Abs. 2 GmbHG dar.
Die Klage aus übergegangenem Recht der E. -GmbH könnte selbst
dann keinen Erfolg haben, wenn in den (angeblichen) Scheckveruntreuungen
B. mit Rücksicht auf die Haftung der E. -GmbH für dieses Verhalten
(§ 278 BGB) eine Auszahlung von Gesellschaftsvermögen an ihn zu sehen und
dem Beklagten über die unterlassene Beaufsichtigung B. hinaus eine
Mitwirkung an dieser Auszahlung zur Last zu legen wäre. Denn auch eine Aus-
zahlung von Gesellschaftsvermögen stellt bei Einverständnis sämtlicher Gesell-
schafter keine Pflichtverletzung gegenüber der Gesellschaft dar, soweit die Dis-
positionsbefugnis der Gesellschafter gegenüber der GmbH reicht (vgl. auch
BGHZ 142, 92; Sen.Urt. v. 16. September 2002 - II ZR 107/01, ZIP 2002, 2128),
also die Grenzen der §§ 30 f., 33, 43 Abs. 3, 64 Abs. 2 GmbHG oder des unab-
dingbaren Schutzes der GmbH vor existenzvernichtenden Eingriffen (vgl. dazu
BGHZ 149, 10, 16; Sen.Urt. v. 25. Februar 2002 - II ZR 196/00, ZIP 2002, 848)
nicht berührt werden. Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, daß durch die
- 5 -
zweckwidrige Verwendung der Schecks das Stammkapital der E. -GmbH
i.S.v. § 30 GmbHG verletzt oder ihre wirtschaftliche Existenz bedroht wurde.
Offen ist zudem, inwieweit der Gesellschafter B. die Scheckbeträge
zu eigenen oder für Zwecke der Gesellschaft verwendet hat. Im letzteren Fall
wäre die E. -GmbH dadurch nicht geschädigt (vgl. Sen.Urt. v. 21. März 1994
- II ZR 260/92, ZIP 1994, 872).
2. Selbst wenn ursprünglich Schadensersatzansprüche der E. -GmbH
bestanden hätten, wären diese jedenfalls dadurch erloschen, daß dem Beklag-
ten durch den Gesellschafterbeschluß vom 17. Januar 1996 Entlastung für sei-
ne bisherige Geschäftsführertätigkeit erteilt und darüber hinaus - im Sinne einer
sog. "Generalbereinigung" aus Anlaß des Ausscheidens des Beklagten als Ge-
schäftsführer (vgl. dazu Senat, BGHZ 97, 382, 389; Urt. v. 8. Dezember 1997
- II ZR 236/96, ZIP 1998, 332 f.) - auf jegliche Haftung des Beklagten gegen-
über der E. -GmbH "für irgendwelche Angelegenheiten, die die GmbH betra-
fen", verzichtet wurde. Daß der Gesellschafter B. statt dessen die Haftung
übernahm, ändert an dem Anspruchsverzicht gegenüber dem Beklagten nichts.
a) Wie sich aus § 46 Nr. 6, 8 GmbHG ergibt, ist es, solange nicht der
Anwendungsbereich des § 43 Abs. 3 GmbHG betroffen ist, Sache der Gesell-
schafter, darüber zu befinden, ob ein Geschäftsführer wegen etwaiger Pflicht-
widrigkeiten zur Rechenschaft gezogen oder ob auf Ansprüche gegen ihn durch
Entlastungs- oder Generalbereinigungsbeschluß verzichtet werden soll (vgl.
Sen.Urt. v. 16. September 2002 - II ZR 107/01, ZIP 2002, 2128 f.). Daß durch
den Anspruchsverzicht das Vermögen der Gesellschaft und damit ihr Haf-
tungsfonds im Verhältnis zu ihren Gläubigern geschmälert wird, nimmt das Ge-
setz hin, soweit nicht der Verzicht auf eine gemäß § 30 GmbHG verbotene
- 6 -
Auszahlung an einen Gesellschaftergeschäftsführer hinausläuft (vgl. dazu
BGHZ 122, 333, 338; krit. Roth/Altmeppen, GmbHG 4. Aufl. § 43 Rdn. 101 f.)
oder gemäß § 43 Abs. 3 GmbHG unverzichtbare Ersatzansprüche zum Ge-
genstand hat. Sind diese Grenzen zur Zeit des Haftungsverzichts gewahrt, so
bleibt es bei dessen Wirksamkeit auch dann, wenn der Schadensersatzbetrag
später zur Gläubigerbefriedigung benötigt würde (vgl. Sen.Urt. v. 16. September
2002 aaO, S. 2130).
b) Entgegen der Ansicht der Revision scheitert die Wirksamkeit des Ent-
lastungsbeschlusses nicht daran, daß der Gesellschafter B. nicht Allein-
gesellschafter der E. -GmbH war und der an dem Beschluß mitwirkende Be-
klagte nach seinem Vortrag von den Verfehlungen seines Mitgesellschafters
keine Kenntnis hatte. Denn es ging hier nicht um die Entlastung des Mitgesell-
schafters B. , sondern um diejenige des Beklagten. Da dieser gemäß § 47
Abs. 4 Satz 1 GmbHG an sich kein Stimmrecht hatte, verkörperte der Mitgesell-
schafter B. den Willen der Gesellschafterversammlung.
c) Umgekehrt unterlag der Gesellschafter B. nicht deshalb einem
Stimmverbot in erweiterter Auslegung des § 47 Abs. 4 GmbHG, weil er selbst
die Verfehlungen begangen hatte, die der Beklagte nach dem Vortrag des Klä-
gers pflichtwidrig nicht bemerkt haben soll. Der dem § 47 Abs. 4 GmbHG
zugrundeliegende Gedanke, daß ein Gesellschafter nicht Richter in eigener Sa-
che sein darf, erfaßt lediglich diejenigen Gesellschafter, welche eine Pflichtver-
letzung gemeinsam mit einem anderen begangen haben (vgl. BGHZ 97, 28,
34), weil und soweit das gemeinschaftliche Fehlverhalten in solchem Fall nur
einheitlich beurteilt werden kann (BGHZ 108, 21, 25). Das gilt aber nicht, wenn
- wie hier - einer vorsätzlichen Verfehlung eines Gesellschafters allenfalls ein
Aufsichtsversäumnis des Geschäftsführers, mithin eine ganz andersartige
- 7 -
Pflichtverletzung gegenübersteht. In dieser Hinsicht war der Gesellschafter
B. bei dem Entlastungsbeschluß nicht Richter in eigener Sache. Davon
abgesehen könnte eine gegen § 47 Abs. 4 GmbHG verstoßende Stimm-
rechtsausübung bei festgestelltem oder - wie hier - eindeutigem Beschlußer-
gebnis ohnehin nur durch einen Gesellschafter im Wege fristgerechter Anfech-
tungsklage entsprechend § 246 Abs. 1 AktG geltend gemacht werden, nicht
aber zur Nichtigkeit des Beschlusses entsprechend § 241 AktG führen (vgl. z.B.
BGHZ 97, 28, 37).
d) Entgegen der Ansicht der Revision ist der Entlastungsbeschluß auch
nicht wegen seines Inhalts entsprechend §§ 241 Nr. 4 AktG, 138 Abs. 1 BGB
nichtig. Ein Entlastungsbeschluß ist selbst dann nicht nichtig, sondern nur an-
fechtbar, wenn sein Gegenstand ein eindeutiges und schwerwiegendes Fehl-
verhalten des Geschäftsleiters gegenüber der Gesellschaft ist (vgl. Sen.Urt. v.
25. November 2002 - II ZR 133/01, ZIP 2003, 387). Allerdings hat der Senat im
Urteil vom 8. Dezember 1954 (BGHZ 15, 382 ff.) entschieden, daß ein Ent-
lastungsbeschluß nichtig ist, wenn er "seinem inneren Gehalt nach in einer sit-
tenwidrigen Schädigung nicht anfechtungsberechtigter Personen besteht". Ein
solcher dem Beschluß immanenter und durch dessen Fassung verborgener
Schädigungszweck (Senat aaO, S. 386) lag jedoch nach den Feststellungen
des Berufungsgerichts schon deshalb nicht vor, weil die Schadensersatzan-
sprüche des Klägers gegenüber der E. -GmbH (i.V.m. § 278 BGB) wegen der
angeblichen Scheckveruntreuungen zum Zeitpunkt des Entlastungsbeschlusses
"zweifelsohne durchsetzbar gewesen wären". Hinzu kommt noch, daß nicht nur
die Entlastung des Beklagten beschlossen wurde, sondern der Gesellschafter
B. an dessen Stelle in die Haftung gegenüber der Gesellschaft eintrat und
nicht vorgetragen ist, daß er schon damals absehbar zur Erfüllung seiner Scha-
densersatzpflicht nicht in der Lage sein würde.
- 8 -
Ebensowenig ist der Entlastungsbeschluß entsprechend § 241 Nr. 3
AktG nichtig. Er ist, wie das Berufungsgericht zutreffend feststellt, weder mit
dem Wesen einer GmbH unvereinbar noch verletzt er durch seinen Inhalt spe-
zielle Vorschriften, die - wie insbesondere die Regeln der Kapitalaufbringung
und Kapitalerhaltung - ausschließlich oder überwiegend zum Schutz der Ge-
sellschaftsgläubiger oder sonst im öffentlichen Interesse gegeben sind.
II. Ansprüche des Klägers aus eigenem Recht gegenüber dem Beklagten
hat das Berufungsgericht ebenfalls im Ergebnis zutreffend abgewiesen.
1. Auf den Gesichtspunkt einer Vertreterhaftung des Beklagten wegen
Inanspruchnahme eines persönlichen Vertrauens (vgl. dazu Senat, BGHZ 126,
181, 189) ist die Klage nach den Feststellungen des Berufungsgerichts schon in
zweiter Instanz nicht mehr gestützt worden, nachdem das Landgericht eine
derartige Haftung unter Hinweis auf das unstreitig über den Gesellschafter
B. zustande gekommene Mandatsverhältnis verneint hatte. Die Revision
erhebt insoweit keine Einwände.
2. Auch unter deliktsrechtlichen Gesichtspunkten ist die Klage zu Recht
abgewiesen worden.
a) Eine vorsätzliche Schädigung des Klägers durch den Beklagten im
Sinne von §§ 826, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB ist nach den - insoweit
von der Revision unbeanstandeten - Feststellungen des Berufungsgerichts
nicht nachgewiesen. Entgegen der Ansicht der Revision läßt sich eine delikti-
sche Außenhaftung des Beklagten gegenüber dem Kläger gemäß § 823 Abs. 2
BGB wegen angeblicher Verletzung seiner Aufsichts- und Kontrollpflichten auch
nicht aus den Vorschriften über die eigenverantwortliche Ausübung des Steuer-
- 9 -
beraterberufes gemäß §§ 57 Abs. 1, 60 Abs. 1 Nr. 1, 72 Abs. 1 StBerG herlei-
ten. Diese Vorschriften sind keine Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2
BGB (vgl. Staudinger/Hager, BGB 13. Bearb. § 823 Rdn. G 55; Gehre, StBerG
4. Aufl. § 57 Rdn. 4).
b) Etwaige deliktische Schadensersatzansprüche aus eigenem Recht
des Klägers gegenüber dem Beklagten wären ohnehin gemäß § 852 Abs. 1 a.F.
BGB verjährt, weil der Kläger früher als drei Jahre vor der klageweisen Gel-
tendmachung dieser Ansprüche Kenntnis von dem Schaden und der Person
des Ersatzpflichtigen erlangt hat. Eine entsprechende Kenntnis hatte der Kläger
entsprechend den Feststellungen des Berufungsgerichts spätestens zum Zeit-
punkt seines vorprozessualen Schreibens vom 2. März 1998, in dem er den
Beklagten zur Schadensersatzleistung aufforderte. Entgegen der Ansicht des
Berufungsgerichts beschränkte sich die Schadenskenntnis des Klägers zu die-
sem Zeitpunkt nicht auf die in dem Schreiben erwähnten vier Schecks. Vielmehr
hatte der Kläger schon vorher Kenntnis von weiteren Scheckunterschlagungen
erlangt, wie sich aus dem von dem Gesellschafter B. gegenüber dem Klä-
ger abgegebenen notariellen Schuldanerkenntnis vom 17. Dezember 1997 und
den darin aufgeführten 11 Schecks ergibt. Soweit dort zum Teil andere Schecks
als in der Klageschrift genannt sind, kommt es darauf nicht an, weil der Kläger
sich durch einfache Nachfrage bei dem Finanzamt nach den dort eingegange-
nen Steuervorauszahlungen Klarheit über den Gesamtkomplex der Veruntreu-
ungen hätte verschaffen können (vgl. BGHZ 133, 192, 198 f.). Entgegen der
Ansicht der Revision wurde die dreijährige Verjährungsfrist durch die am
2. November 2000 bei Gericht eingereichte Klage nicht unterbrochen (§ 209
BGB a.F.). Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, hat der Kläger im
Rechtsstreit ursprünglich nur Ansprüche aus übergegangenem Recht der
ESA-GmbH gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG gegenüber den Beklagten geltend ge-
- 10 -
macht und dazu auf den gegen sie erwirkten Pfändungs- und Überweisungs-
beschluß verwiesen. Deliktische Ansprüche aus eigenem Recht hat er erstmals
mit Schriftsatz vom 9. Juli 2001 in den Rechtsstreit eingeführt. Da für den Um-
fang der Verjährungsunterbrechung nach § 209 Abs. 1 BGB a.F. der jeweils
geltend gemachte prozessuale Streitgegenstand maßgebend ist (BGHZ 132,
240, 243 m.N.), Ansprüche aus eigenem und abgetretenem Recht aber unter-
schiedliche Streitgegenstände sind (vgl. Thomas/Putzo, ZPO 24. Aufl. Einl. II
Rdn. 32; Zöller/Greger, ZPO 23. Aufl. § 260 Rdn. 1), wurde die Verjährungsfrist
für die (deliktischen) Ansprüche des Klägers aus eigenem Recht durch die al-
lein auf die gepfändeten angeblichen Ansprüche der E. -GmbH gestützte
Klage nicht unterbrochen und war im Zeitpunkt erstmaliger Erhebung der An-
sprüche des Klägers aus eigenem Recht bereits abgelaufen.
Röhricht
Dr. Hesselberger ist wegen
Kraemer
Erkrankung an der Unter-
schriftsleistung verhindert
Röhricht
Münke
Graf