Urteil des BGH vom 24.02.2009

BGH (stpo, begründung, sache, anordnung, telekommunikation, strafkammer, rüge, strafsache, anhörung, nachprüfung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 476/08
vom
24. Februar 2009
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
zu Ziff. 1.: wegen versuchten Raubes u.a.
zu Ziff. 2. u. 3.: wegen schweren Bandendiebstahls
- 2 -
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 24. Februar 2009 ein-
stimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Saarbrücken vom 5. Juni 2008 werden als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Re-
visionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der
Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
zu tragen.
Ergänzend zu den Antragsschriften des Generalbundesanwalts betreffend die
Revision der Angeklagten A. und d. Ag. weist der Senat darauf hin, dass
die erhobenen Verfahrensrügen schon deshalb unzulässig sind, weil sich aus
den Revisionsbegründungen nicht ergibt, im Rahmen welcher konkreten Über-
wachungsmaßnahmen die verwerteten Telefongespräche aufgezeichnet wur-
den. Ferner genügt es nicht den sich aus § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ergebenden
Anforderungen, wenn mit der Rüge, die Beschlüsse über die Verlängerung von
Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen seien unzureichend begründet,
lediglich diese Entscheidungen, nicht aber die jeweils vorangegangenen Be-
schlüsse des Ermittlungsrichters mitgeteilt werden.
Im Übrigen wären die Verfahrensrügen aus den vom Generalbundesanwalt
ausgeführten Gründen auch in der Sache ohne Erfolg (zu den Folgen einer un-
zureichenden Begründung des Beschlusses über die Anordnung einer Tele-
kommunikationsmaßnahme zuletzt BGH, Urteil vom 27. November 2008
- 3 -
- 3 StR 342/08). Mit der Frage, ob "die Überwachung der Telekommunikation ...
auch zu den Zeitpunkten ihrer jeweiligen Verlängerung durch das Amtsgericht
vertretbar war", hat sich die Strafkammer ausdrücklich befasst (UA 26; Ver-
dachtslage im Mai 2007 ferner UA 27/28).
Tepperwien Maatz Kuckein
Athing Mutzbauer