Urteil des BGH vom 28.10.2003

BGH (flucht, raum, stgb, verkehrssicherheit, stpo, strafsache)

5 StR 411/03
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 28. Oktober 2003
in der Strafsache
gegen
wegen erpresserischen Menschenraubes u.a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2003
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten G gegen das Urteil
des Landgerichts Zwickau vom 5. März 2003 wird nach
§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels
zu tragen.
Der Senat folgt den Hilfserwägungen in der Antragsschrift des Generalbun-
desanwalts vom 3. September 2003: Der spezifische Zusammenhang zwi-
schen Tat und Verkehrssicherheit, den der 4. und der 2. Strafsenat des Bun-
desgerichtshofs für einen Maßregelausspruch nach § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB
verlangen (vgl. BGH, Anfragebeschluß vom 16. September 2003
– 4 StR 85/03 u.a.; Urteil vom 26. September 2003 – 2 StR 161/03), ist hier
ausreichend belegt durch die Erwägungen des Landgerichts zur Fahrt des
– zudem drogenbeeinflußten – Angeklagten über eine beträchtliche
Wegstrecke mit dem Entführungsopfer, wodurch eine gefährliche Ablenkung
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des Fahrers riskiert wurde, zudem weitergehende latente Risiken für den
nicht unwahrscheinlichen Fall von Flucht- oder Widerstandsversuchen des
Opfers eingegangen wurden (UA S. 43).
Harms Häger Basdorf
Gerhardt Raum