Urteil des BGH vom 28.01.2010

BGH (zpo, beschwerde, fonds, haftung, verletzung, erfüllung, information, begründung, prospekt, aufnahme)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 92/09
vom
28. Januar 2010
in dem Rechtsstreit
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Januar 2010 durch den
Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Hucke und
Tombrink
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten zu 1 gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
München vom 3. Februar 2009 - 5 U 1738/08 - wird zurückgewie-
sen.
Der Beklagte zu 1 hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu
tragen.
Streitwert: bis 155.000 €.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten zu 1 ist unbegründet.
Nachdem der Senat in den Parallelverfahren III ZR 108/08 und III ZR 109/08,
denen im Wesentlichen gleich gelagerte Sachverhalte zu Grunde lagen, mit Ur-
teilen vom 19. November 2009 (ZIP 2009, 2446 und 2449) die von der Be-
schwerde aufgeworfenen Rechtsfragen, soweit sie entscheidungserheblich
sind, zum Nachteil des Beklagten zu 1 beantwortet hat, ist eine Entscheidung
des Revisionsgerichts weder zur Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen (§ 543
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Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch zur Rechtsfortbildung oder zur Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) erforderlich.
Nach diesen Entscheidungen gilt zusammengefasst Folgendes:
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Den Beklagten zu 1 traf nach dem Vertrag über die Mittelverwendungs-
kontrolle (MVKV) gegenüber den Anlegern unter anderem die Verpflichtung zu
überprüfen, ob die Konditionen des Sonderkontos mit den in § 1 Abs. 1 Satz 1
MVKV genannten Kriterien übereinstimmten. Er hatte sich deshalb insbesonde-
re zu vergewissern, dass sämtliche Verfügungsberechtigten nur gemeinsam mit
ihm zeichnungsbefugt waren (III ZR 109/08 - ZIP 2009, 2449, 2450 Rn. 17 ff).
Allerdings beschränkten sich die Pflichten des Beklagten zu 1 nicht auf diese
Überprüfung und darauf, der Fondsgesellschaft gegenüber auf die Beseitigung
der Mängel hinzuwirken. Gegenüber Anlegern, die - wie die Klägerin und ihre
Rechtsvorgänger - dem Fonds nach Aufnahme seiner Tätigkeit beitraten, war
der Beklagte zu 1 darüber hinaus verpflichtet, in geeigneter Weise darauf hin-
zuweisen, dass die im Prospekt werbend herausgestellte Mittelverwendungs-
kontrolle bislang nicht stattgefunden hatte (aaO S. 2451 Rn. 29). Bei Verletzung
dieser Pflicht haftet der Beklagte zu 1 auf den so genannten Zeichnungsscha-
den (aaO S. 2452 Rn. 33). Seine Haftung scheitert nicht an der Subsidiaritäts-
klausel des § 4 Abs. 2 MVKV. Diese Regelung ist wegen Verstoßes gegen
§ 309 Nr. 7 Buchst. b BGB unwirksam (III ZR 108/08 - ZIP 2009, 2446, 2447 f
Rn. 11 ff).
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Das Berufungsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung im We-
sentlichen diese Grundsätze angewandt. Soweit der Senat in dem Verfahren
III ZR 109/08 dem Beklagten zu 1 vorbehalten hat, darzutun und gegebenen-
falls zu beweisen, dass ihm die Erfüllung seiner Informationspflichten nicht
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möglich war (aaO S. 2452 Rn. 30), liegt hier - anders als in jenem Streitfall -
eine Feststellung des Berufungsgerichts zu diesem Gesichtspunkt vor. Dieses
hat ausgeführt, dem Beklagten zu 1 sei es (als ultima ratio) möglich gewesen,
sich an die wirtschaftliche Fachpresse mit der Information zu wenden, dass bei
dem Fonds eine durchgehende prospektgemäße Mittelverwendungskontrolle
nicht sichergestellt sei. Diese tatrichterliche Würdigung ist revisionsrechtlich
nicht zu beanstanden.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2,
2. Halbsatz ZPO abgesehen.
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Schlick
Dörr
Herrmann
Hucke
Tombrink
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 06.12.2007 - 3 O 16194/06 -
OLG München, Entscheidung vom 03.02.2009 - 5 U 1738/08 -