Urteil des BGH vom 17.08.2009

BGH (zpo, beschwerde, gesetz, aussicht, bewilligung, rechtsmittel, antrag)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZA 9/09
vom
17. August 2009
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. August 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, Felsch und die Richterin
Harsdorf-Gebhardt
beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil
das beabsichtigte Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg
hat. Die - allein in Betracht kommende - Rechtsbeschwerde müsste als
unzulässig verworfen werden, weil sie weder nach dem Gesetz
allgemein eröffnet (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch vom
Beschwerdegericht für den vorliegenden Fall zugelassen worden ist
(§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Eine Nichtzulassungsbeschwerde
oder eine außerordentliche Beschwerde ist nicht statthaft (BGH,
Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02 - NJW 2002, 1577).
Terno
Seiffert
Wendt
Felsch
Harsdorf-Gebhardt
Vorinstanzen:
LG Hildesheim, Entscheidung vom 16.04.2009 - 2 O 89/09 -
OLG Celle, Entscheidung vom 27.05.2009 - 4 W 80/09 -