Urteil des BGH vom 16.07.2008

Berichtigungsbeschluss

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 288/07
vom
16. Juli 2008
in dem Rechtsstreit
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke
am 16. Juli 2008
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Hamm vom 6. August 2007 wird auf Kosten des Klägers
zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 28.754,61 €
Gründe:
Die Beschwerde ist zurückzuweisen, weil ein Zulassungsgrund
nicht dargelegt ist (§§ 543 Abs. 2 Satz 1, 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Die
Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die
Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-
sprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.
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Die von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene
Frage, ob einen Versicherer auch die - durch seinen Versicherungsagen-
ten zu erfüllende - Pflicht trifft, seinem Versicherungsnehmer einen An-
schlussversicherungsschutz bei einem anderen Versicherer zu besorgen,
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wenn er den Versicherungsvertrag mit ihm beendet, stellt sich nicht. Das
Berufungsgericht äußert sich dazu weder ausdrücklich noch konkludent.
Es leitet aus der unstreitigen Agentenstellung des Beklagten bei der
Vermittlung und Betreuung der Verträge mit der P. Versicherung
lediglich ab, dass dadurch kein seine Eigenhaftung auslösendes Schuld-
verhältnis begründet worden ist. Die Ausführungen des Berufungsge-
richts dazu, dass die Voraussetzungen für eine Eigenhaftung des Agen-
ten nicht vorliegen, stehen nicht im Widerspruch zum Urteil des Oberlan-
desgerichts Düsseldorf vom 6. Juni 1997 (NJW-RR 1998, 395). Dieses
entnimmt die Schadensersatzpflicht einem Maklerverhältnis. Davon ab-
gesehen ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt, dass
die Rechtsfolgen pflichtwidrigen Vertreterhandelns grundsätzlich den
Vertretenen und nur ausnahmsweise unter besonderen Umständen auch
den Vertreter treffen (Urteil vom 17. Juni 1991 - II ZR 171/90 - VersR
1991, 1052 unter 2 m.w.N.; Kollhosser in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl.
§ 43 Rdn. 42 ff.).
Eine Haftung des Beklagten aus einem Versicherungsmaklerver-
trag scheitert daran, dass nach dem übereinstimmenden Parteivortrag
ein Maklervertrag nicht abgeschlossen worden ist und der Beklagte sich
im Übrigen eine ohne sein Wissen und gegen seine Interessen gerichtete
Maklertätigkeit des Streithelfers nicht nach § 278 BGB zurechnen lassen
müsste.
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Von einer weiteren Begründung wird im Hinblick auf die Beschwer-
deerwiderungen abgesehen.
Terno Seiffert Wendt
Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke
Vorinstanzen:
LG Paderborn, Entscheidung vom 18.08.2006 - 2 O 8/06 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 06.08.2007 - 18 U 162/06 -