Urteil des BGH vom 27.01.2010

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 326/08 Verkündet
am:
27. Januar 2010
Vorusso,
Justizhauptsekretärin
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 305c, 307 (Cb, Cl), 310; EnWG 2005 §§ 36, 38, 39; GasGVV §§ 1, 3, 5, 19, 20;
AVBGasV § 33
a) In Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die ein Gasversorgungsunternehmen ge-
genüber Verbrauchern in Verträgen über die Belieferung mit Erdgas verwendet,
halten in Verträgen über die Grundversorgung folgende Klauseln einer Inhaltskon-
trolle nach § 307 Abs. 1 BGB nicht stand:
"EMB ist u. a. bei Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtung trotz Zahlungserinnerung
gemäß § 19 Abs. 2 GasGVV berechtigt, die Gasversorgung vier Wochen nach An-
drohung einstellen zu lassen."
"Eine in nicht unerheblichem Maße schuldhafte Zuwiderhandlung des Kunden gegen
die GasGVV im Sinne von § 19 Abs. 1 GasGVV liegt vor, wenn der Kunde grob fahr-
lässig oder vorsätzlich handelt."
"Änderungen der allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden
gemäß § 5 Abs. 2 GasGVV jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Be-
kanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung
erfolgen muss."
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"Das Sonderkündigungsrecht muss innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Veröf-
fentlichung der Preisänderung gemäß § 5 Abs. 3 GasGVV ausgeübt werden. Ist der
neue Lieferant nicht in der Lage, die Versorgung des Kunden unmittelbar nach dem
Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung aufzunehmen, gelten die allgemeinen
Preise bzw. Ergänzenden Bestimmungen dem Kunden gegenüber weiter. Dies gilt
maximal für den Zeitraum, den der neue Lieferant ab dem Zeitpunkt des Vertrags-
schlusses im Rahmen eines üblichen Wechselprozesses benötigt, um die Belieferung
aufzunehmen. Als üblicher Zeitraum gelten maximal zwei Monate. Erfolgt nach Ablauf
dieser Frist keine Versorgung durch den neuen Lieferanten, fällt der Kunde in die Er-
satzversorgung."
b) In Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die ein Gasversorgungsunternehmen ge-
genüber Verbrauchern in Verträgen über die Belieferung mit Erdgas verwendet,
hält in Verträgen mit Sonderkunden folgende Klausel einer Inhaltskontrolle nach
§ 307 Abs. 1 BGB nicht stand:
"Änderungen der Sonderpreise EMB Klassik und EMB Komfort werden entsprechend
§ 5 GasGVV jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirk-
sam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss."
BGH, Urteil vom 27. Januar 2010 - VIII ZR 326/08 - OLG Brandenburg
LG Potsdam
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 27. Januar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin
Dr. Hessel, den Richter Dr. Achilles, die Richterin Dr. Fetzer und den Richter
Dr. Bünger
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des
Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 19. November 2008
im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin zum Nachteil
des Klägers erkannt worden ist. Die Berufung der Beklagten ge-
gen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom
13. November 2007 wird zurückgewiesen.
Die Revision der Beklagten gegen das vorbezeichnete Urteil des
Brandenburgischen Oberlandesgerichts wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 Abs. 1
UKlaG eingetragener Verbraucherschutzverband. Die Beklagte ist ein Gasver-
sorgungsunternehmen, das zum einen Haushaltskunden im Rahmen der
Grundversorgung gemäß § 36 EnWG 2005 und zum anderen Haushalts- und
Nicht-Haushaltskunden aufgrund von Sonderkundenverträgen mit Erdgas belie-
fert. Sie verwendet seit dem 1. April 2007 das Klauselwerk "Ergänzende Bedin-
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gungen der E. GmbH [= Beklagte] zur GasGVV
und Besondere Bedingungen für die Belieferung von Haushalts- und Nicht-
Haushaltskunden in Niederdruck außerhalb der Grundversorgung". Der Kläger
meint, insgesamt fünf der darin enthaltenen Klauseln benachteiligten die Kun-
den der Beklagten unangemessen; er nimmt die Beklagte auf Unterlassung der
Verwendung dieser Klauseln gegenüber Verbrauchern in Anspruch. Das Klau-
selwerk lautet auszugsweise wie folgt (die vom Kläger beanstandeten Klauseln
sind in Kursivdruck wiedergegeben):
"A. Ergänzende Bedingungen zur GasGVV
I. Geltungsbereich
Die Belieferung der Grundversorgungskunden sowie der Ersatzversorgungs-
kunden erfolgt auf der Grundlage der Verordnung über Allgemeine Bedingun-
gen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung
mit Gas aus dem Niederdrucknetz (GasGVV). Die nachfolgenden Regelungen
enthalten Ergänzende Bedingungen zu diesen Allgemeinen Bedingungen.
IX. Einstellung der Versorgung
Die Wiederinbetriebnahme erfolgt in diesen Fällen regelmä-
ßig erst dann, wenn die offenen Gaslieferungsforderungen und die Kosten
der Versorgungseinstellung und der Wiederinbetriebnahme in voller Höhe
beglichen wurden.
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X. Preisänderungen
2. Im Falle einer Änderung nach Abs. 1 steht dem Kunden nach § 5 Abs. 3
GasGVV ein Sonderkündigungsrecht zu.
B. Besondere Bedingungen für die Belieferung von Haushalts- und Nicht-
Haushaltskunden in Niederdruck außerhalb der Grundversorgung
I. Vertragsgrundlagen
1. Die Gasversorgung von Haushalts- und Nichthaushaltskunden außerhalb
der Grundversorgung erfolgt durch die E. vorrangig auf der Grundlage der
nachstehenden Bedingungen… Soweit diese keine besonderen Regelungen
vorsehen, gelten die Verordnung über allgemeine Bedingungen für die
Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas
aus dem Niederdrucknetz - GasGVV und die Ergänzenden Bedingungen zur
GasGVV.
IV. Preisänderungen und Sonderkündigungsrecht
Das Ände-
rungsrecht der E.
nach Satz 1 bezieht sich beim Sonderpreis Komfort auf
beide Preisbestandteile, d. h., sowohl auf den zugrunde liegenden E.
Klassik-Preis als auch auf den Rabatt. Im Falle einer Preis- oder Rabattän-
derung steht dem Kunden entsprechend § 5 Abs. 3 GasGVV ein Sonder-
kündigungsrecht zu. Bezüglich der Voraussetzungen und Folgen einer sol-
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chen Kündigung wird auf Ziffer X. Absatz 2 der Ergänzenden Bedingungen
zur GasGVV verwiesen...".
Mit seiner Klage hat der Kläger beantragt, der Beklagten die Verwendung
der vorstehend aufgeführten fünf Klauseln gegenüber Verbrauchern zu unter-
sagen sowie die Beklagte zur Zahlung von 189 € Aufwendungsersatz für eine
vorprozessuale Abmahnung nebst Zinsen zu verurteilen. Das Landgericht hat
die Klage hinsichtlich der Klausel Nr. 3 abgewiesen. Hinsichtlich der Klauseln
Nr. 1 und 2 hat es dem Kläger unter Abweisung der weitergehenden Klage ei-
nen eingeschränkten Unterlassungsanspruch dahin zuerkannt, dass der Be-
klagten die Verwendung der Klauseln untersagt wird, sofern die Regelungen
ohne gleichzeitige Wiedergabe des Regelungsgegenstandes des § 19 Abs. 2
Satz 2 GasGVV (Klausel Nr. 1) beziehungsweise der vollständigen in § 19
Abs. 1 GasGVV vorgesehenen Regelung (Klausel Nr. 2) einbezogen werden.
Hinsichtlich der Klauseln Nr. 4 und 5 und des Zahlungsanspruchs hat das
Landgericht der Klage uneingeschränkt stattgegeben. Auf die vom Kläger hin-
sichtlich der Klausel Nr. 3 und von der Beklagten im vollen Umfang ihrer Verur-
teilung eingelegten Berufungen hat das Oberlandesgericht das erstinstanzliche
Urteil unter Zurückweisung der weitergehenden Berufungen dahin abgeändert,
dass auch hinsichtlich Klausel Nr. 3 auf Unterlassung erkannt, hinsichtlich der
Klausel Nr. 4 hingegen die Klage unter Abänderung der erstinstanzlichen Verur-
teilung abgewiesen worden ist. Mit ihren vom Berufungsgericht zugelassenen
Revisionen verfolgen die Beklagte im Umfang ihrer Verurteilung ihren Antrag
auf vollständige Klagabweisung und der Kläger seinen Klageantrag im Hinblick
auf Klausel Nr. 4 weiter.
2
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Entscheidungsgründe:
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Die Revision des Klägers ist begründet, die der Beklagten ist unbegrün-
det.
A.
4
Das Berufungsgericht (OLG Brandenburg, OLGR 2009, 275) hat zur Be-
gründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
Der Kläger habe im ausgeurteilten Umfang einen Unterlassungsanspruch
gegen die Beklagte (§ 1 UKlaG); soweit das Landgericht dem Kläger nur einen
eingeschränkten Unterlassungsanspruch zugebilligt habe, bleibe es dabei, weil
der Kläger das erstinstanzliche Urteil insoweit nicht angefochten habe.
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Klausel Nr. 1 sei unwirksam. § 19 Abs. 2 GasGVV werde darin nur teil-
weise in Bezug genommen. Dadurch werde - bei kundenfeindlichster Ausle-
gung - der Eindruck erweckt, dass die nicht in die Klausel aufgenommene Vor-
schrift des § 19 Abs. 2 Satz 2 GasGVV nicht gelten solle, nach der die Unter-
brechung der Grundversorgung ausgeschlossen sei, wenn die Folgen der Un-
terbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stünden oder
der Kunde darlege, dass hinreichende Aussicht bestehe, dass er seinen Ver-
pflichtungen nachkommen werde. Dies führe zu einer unangemessenen Be-
nachteiligung des Kunden. Entgegen der Ansicht der Beklagten enthalte die
Klausel auch nicht nur eine der Inhaltskontrolle entzogene deklaratorische Wie-
dergabe des § 19 Abs. 2 Satz 1 GasGVV. Denn darin erschöpfe sie sich nicht.
Dass die Klausel einen einschränkenden Inhalt habe und auch habe erhalten
sollen, erschließe sich ohne weiteres aus dem anschließenden, vom Kläger
allerdings nicht angegriffenen Satz "Die Wiederinbetriebnahme erfolgt … wenn
die offenen Gaslieferungen … in voller Höhe beglichen wurden". Hierdurch
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werde dem Kunden der unrichtige Eindruck vermittelt, eine Unterbrechung der
Versorgung könne er nur durch rechtzeitige Zahlung verhindern oder durch
nachträgliche Zahlung beseitigen.
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Klausel Nr. 2 sei ebenfalls unwirksam, da sie unter zwei Gesichtspunkten
missverständlich sei und dadurch die Rechte des Kunden einenge. Zum einen
lasse die Klausel nicht erkennen, dass der von ihr nicht erwähnte Teil der Vor-
schrift des § 19 Abs. 1 GasGVV weiter gelten solle. Die Klausel verkürze ihrem
Inhalt nach die in § 19 Abs. 1 GasGVV geregelten Voraussetzungen für eine
Versorgungsunterbrechung, indem sie nur auf die schuldhafte Zuwiderhandlung
abstelle und nicht auf das weitere Erfordernis, durch die Unterbrechung den
Gebrauch von Gas in den genannten Fällen zu verhindern. Zum anderen könne
die Klausel als Versuch der Beklagten gewertet werden, den in § 19 Abs. 1
GasGVV verwendeten unbestimmten Rechtsbegriff "in nicht unerheblichem
Maße schuldhaft" unzulässig auf ein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Han-
deln einzuengen. Richtigerweise lasse § 19 Abs. 1 GasGVV eine Unterbre-
chung aber auch dann nicht zu, wenn dem Kunden nur ein Bagatellverstoß zur
Last gelegt werden könne, selbst wenn dieser auf grober Fahrlässigkeit oder
Vorsatz beruhe. Die angegriffene Klausel eröffne der Beklagten deshalb auch
für diesen Fall die von § 19 Abs. 1 GasGVV gerade nicht zugelassene Möglich-
keit einer Unterbrechung der Versorgung.
Klausel Nr. 3 führe ebenfalls zu einer unangemessenen Benachteiligung
des Kunden und sei deshalb unwirksam. Sie gebe den Wortlaut der von ihr in
Bezug genommenen Vorschrift des § 5 Abs. 2 GasGVV nur unvollständig wie-
der, weil sie sich nur auf deren Satz 1 beziehe, deren Satz 2 aber nicht erwäh-
ne. Schon darin liege ein Verstoß gegen das Transparenzgebot. Zwar bestehe
die in § 5 Abs. 2 Satz 2 GasGVV geregelte Verpflichtung der Beklagten, die
Änderungen der allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen durch
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briefliche Mitteilung an den Kunden und durch Veröffentlichung im Internet be-
kannt zu machen, unverändert fort. Gleichwohl komme der angegriffenen Klau-
sel nicht nur deklaratorische Bedeutung zu, weil es möglich sei, dass der Kunde
davon abgehalten werde, seine etwaigen, aus einer Pflichtverletzung der Be-
klagten herzuleitenden Ansprüche geltend zu machen, wenn er - jedenfalls bei
kundenfeindlichster Auslegung - davon ausgehe, das Bedingungswerk der Be-
klagten lasse § 5 Abs. 2 Satz 2 GasGVV entfallen, und deshalb seine weiterge-
henden Rechte nicht erkenne.
Klausel Nr. 4 halte dagegen einer Inhaltskontrolle stand. Sie weiche nicht
zum Nachteil des Kunden von § 5 Abs. 3 GasGVV ab. Denn diese Vorschrift
sage nichts darüber aus, zu welchem Zeitpunkt die Lieferbeziehung zu dem
bisherigen Versorger ende und wann die Lieferbeziehung mit dem neuen Ver-
sorger beginne. Hinsichtlich des nicht geregelten Endzeitpunktes der bisherigen
Lieferbeziehung könne § 5 Abs. 3 GasGVV durch ergänzende Bedingungen
konkretisiert werden und werde durch die gewählte Frist von zwei Monaten
auch in angemessener Weise konkretisiert. Denn die Vorschrift des § 5 Abs. 3
GasGVV gehe der höherrangigen Bestimmung des § 38 Abs. 1 EnWG 2005
nach, der zufolge der Kunde, der das Vertragsverhältnis zu dem Versorgungs-
unternehmen kündige, in die Ersatzversorgung zu den nunmehr geänderten
Allgemeinen Bedingungen und Allgemeinen Preisen des Grundversorgers falle.
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Klausel Nr. 5 sei unwirksam. Für Preisanpassungsklauseln in Verträgen
mit Verbrauchern gelte, dass sie Grund und Erhöhung konkret festlegen müss-
ten. Sei dem Verwender eine Begrenzung künftiger Preiserhöhungen und eine
Konkretisierung der hierfür notwendigen Voraussetzungen nicht möglich, müsse
er dem Kunden einen angemessenen Ausgleich durch Einräumung eines
Rechts zur Lösung vom Vertrag schaffen. Dies setze voraus, dass der Kunde
vorab über die beabsichtigte Preiserhöhung informiert werde und sich vom Ver-
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- 10 -
trag lösen könne, bevor die Erhöhung wirksam werde. Diesen Anforderungen
genüge die Klausel nicht. Zwar eröffne die Beklagte in dem auf die beanstande-
te Klausel folgenden Satz dem Sonderkunden ein Sonderkündigungsrecht, in-
dem sie auf § 5 Abs. 3 GasGVV verweise. Jedoch genüge dies schon deshalb
nicht, weil die Beklagte die Voraussetzungen des Sonderkündigungsrechts
nicht entsprechend der Vorschrift des § 5 Abs. 3 GasGVV regele, sondern hin-
sichtlich der Voraussetzungen und Folgen einer Kündigung auf Ziffer X Nr. 2
ihrer Ergänzenden Bedingungen verweise, die ihrerseits zu einer Benachteili-
gung des Kunden führe.
B.
Diese Beurteilung hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punk-
ten stand.
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I. Revision des Klägers
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Zu Unrecht hat das Berufungsgericht einen Unterlassungsanspruch des
Klägers im Hinblick auf Klausel Nr. 4 verneint. Der Kläger kann gemäß § 1
UKlaG von der Beklagten verlangen, die Verwendung auch dieser Klausel zu
unterlassen, weil die Klausel die Kunden der Beklagten entgegen den Geboten
von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt und deshalb gemäß § 307
Abs. 1 BGB unwirksam ist.
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1. Der wesentliche Regelungsgehalt der Klausel, soweit sie beanstandet
ist, liegt in der im dritten und vierten Satz des beanstandeten Teils vorgesehe-
nen zeitlichen Begrenzung einer Fortgeltung der bisherigen Allgemeinen Preise
oder ergänzenden Bedingungen (geregelt im zweiten Satz des beanstandeten
Teils der Klausel) auf zwei Monate. Diese Begrenzung ist mit der zwingenden
gesetzlichen Regelung des § 5 Abs. 3 der Verordnung über Allgemeine Bedin-
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gungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversor-
gung mit Gas aus dem Niederdrucknetz vom 26. Oktober 2006 (Gasgrundver-
sorgungsverordnung - GasGVV, BGBl. I S. 2391, 2396) nicht vereinbar und be-
nachteiligt die Kunden der Beklagten schon deshalb unangemessen (§ 307
Abs. 1 Satz 1 BGB; vgl. BGHZ 152, 121, 133).
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a) Wie die Revision des Klägers mit Recht geltend macht, steht die Re-
gelung, die - wie auch die Klauseln 1, 2 und 3 - gemäß Punkt A I des Klausel-
werks für die Belieferung der Grundversorgungskunden sowie der Ersatzver-
sorgungskunden gilt, im Widerspruch zu § 5 Abs. 3 GasGVV. Diese Vorschrift
ist nach § 1 Abs. 1 Satz 2 GasGVV zwingender Bestandteil des Grundversor-
gungsvertrages zwischen Grundversorgern und Haushaltskunden und eröffnet
für anderweitige Allgemeine Geschäftsbedingungen keinen Regelungsfreiraum
(vgl. BR-Drs. 306/06, S. 21 f., 42). Gemäß § 5 Abs. 3 GasGVV werden Ände-
rungen der Allgemeinen Preise und der Ergänzenden Bedingungen gegenüber
demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer fristgemäßen Kündigung des
Vertrages mit dem Grundversorger die Einleitung eines Wechsels des Versor-
gers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zu-
gang der Kündigung nachweist. Mit einer fristgemäßen Kündigung hat der Ver-
ordnungsgeber ersichtlich eine Kündigung im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1
GasGVV gemeint, die so rechtzeitig ausgesprochen wird, dass sie spätestens
zum Zeitpunkt der angekündigten Änderung wirksam wird. Zur Begründung die-
ser Regelung hat der Verordnungsgeber ausgeführt (BR-Drs. 306/06 (Be-
schluss), S. 9):
"Es ist das Recht des Kunden, einseitige Preiserhöhungen oder für ihn nachtei-
lige Vertragsänderungen zum Anlass zu nehmen, den Vertrag zu kündigen und
den Anbieter zu wechseln. Insofern sollte es dem Kunden möglich sein, durch
Nachweis der Einleitung eines Wechsels des Versorgers von den nachteiligen
Änderungen des bisherigen Vertrages während der Restlaufzeit ausgenommen
zu werden. Für diesen Nachweis ist dem Kunden eine angemessene Frist ein-
zuräumen, da nach den ersten Praxiserfahrungen im liberalisierten Markt die
tatsächliche Durchführung eines Versorgerwechsels mit zum Teil erheblichen
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Verzögerungen verbunden ist, die nicht dem Kunden angelastet werden kön-
nen. Nach den Erkenntnissen der Verbraucherzentralen betragen Wechselzei-
ten z. T. mehrere Monate; die Gründe hierfür liegen in der Abwicklung zwischen
dem alten Versorger, dem neuen Anbieter und dem Netzbetreiber. Es wäre un-
billig, angesichts dieser Verzögerungen dem Kunden die geänderten, nachteili-
gen Bedingungen des bisherigen Vertrages bis zu dessen Beendigung aufzu-
zwingen".
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Hiermit ist die in Klausel Nr. 4 geregelte zeitliche Begrenzung der in § 5
Abs. 3 GasGVV angeordneten Rechtsfolge auf zwei Monate nicht zu vereinba-
ren. Im Wortlaut der Bestimmung ist vielmehr eine zeitliche Begrenzung für die
Fortdauer der bisherigen Preise und Bedingungen vom Verordnungsgeber be-
wusst nicht vorgesehen worden, um zu verhindern, dass dem Kunden bei einer
ihm nicht anzulastenden Verzögerung des Versorgerwechsels eine Belieferung
zu den von ihm abgelehnten geänderten Konditionen aufgezwungen wird. Dass
es sich dabei unter Umständen um einen längeren Zeitraum handeln könnte,
war dem Verordnungsgeber bewusst, was sich aus der ausdrücklichen Erwäh-
nung mehrmonatiger Wechselzeiten ergibt. Wenn vor diesem Hintergrund
gleichwohl darauf verzichtet worden ist, die in § 5 Abs. 3 GasGVV angeordnete
Rechtsfolge in bestimmter Weise zeitlich zu begrenzen, fehlt es am erforderli-
chen Freiraum für die Schaffung einer Regelung, welche hiervon abweichend
der Dauer einer Fortgeltung der bisherigen Preise und Bedingungen zeitliche
Grenzen setzt.
b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ergibt sich aus § 38
Abs. 1 EnWG 2005 nichts Abweichendes. Es kann dahin stehen, ob - wovon
der Verordnungsgeber nach dem Wortlaut der Begründung ("während der Rest-
laufzeit [des Vertrages]", "bis zu dessen [des Vertrages] Beendigung") ersicht-
lich ausgegangen ist - die Belieferung des Kunden zu den bisherigen Preisen
und Bedingungen gemäß § 5 Abs. 3 GasGVV in der Zeit zwischen dem Wirk-
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samwerden der fristgemäßen Kündigung und dem Vollzug des Lieferanten-
wechsels noch auf vertraglicher Grundlage geschieht, durch § 5 Abs. 3
GasGVV also ein "Interimsgrundversorgungsvertrag" fingiert wird (so de Wyl in:
Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft (2008), § 13 Rdnr. 86), oder
ob es sich um einen Fall der Ersatzversorgung gemäß § 38 Abs. 1 EnWG 2005
nach Beendigung des bisherigen Liefervertrages handelt (so Hartmann in Dan-
ner/Theobald, Energierecht (Stand: Januar 2007), § 5 StromGVV Rdnr. 44; vgl.
auch Salje, EnWG 2005, § 38 Rdnr. 12). Selbst wenn es sich um einen Fall der
Ersatzversorgung handeln sollte, würde dies nichts an der Fortgeltung der bis-
herigen Preise und Bedingungen gemäß § 5 Abs. 3 GasGVV ändern. Denn
nach § 1 Abs. 1 Satz 3 GasGVV sind, gestützt auf die Ermächtigungsgrundlage
in § 39 Abs. 2 EnWG 2005, durch diese Verordnung zugleich die allgemeinen
Bedingungen für die Belieferung von Haushaltskunden im Rahmen der Ersatz-
versorgung geregelt worden. Demgemäß sieht § 3 Abs. 1 Halbs. 1 GasGVV
vor, dass § 5 GasGVV und damit auch die Regelung in dessen Absatz 3 für die
Ersatzversorgung entsprechend gilt.
Auch aus § 38 Abs. 1 Satz 3 EnWG 2005, demzufolge die Preise der Er-
satzversorgung für Haushaltskunden die Preise der Grundversorgung (§ 36
Abs. 1 Satz 1 EnWG 2005) nicht übersteigen dürfen, ergibt sich nichts anderes,
denn der Kunde wird nur eine Preisänderung zu seinem Nachteil zum Anlass
für eine Kündigung nehmen, so dass er aufgrund der Regelung in § 5 Abs. 3
GasGVV zu einem Preis beliefert wird, der günstiger ist als der (geänderte)
Preis der Grundversorgung. Nichts anderes folgt schließlich daraus, dass ein
Rechtsverhältnis über die Ersatzversorgung gemäß § 38 Abs. 2 Satz 1 EnWG
2005 spätestens drei Monate nach Beginn der Ersatzenergieversorgung endet
(vgl. dazu auch Hartmann, aaO). Denn die in Klausel Nr. 4 geregelte Befristung
auf zwei Monate ist noch kürzer und weicht deshalb - selbst wenn es sich um
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einen Fall der Ersatzversorgung handeln sollte - zum Nachteil der Kunden von
der gesetzlichen Regelung ab.
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2. Klausel Nr. 4 verstößt ferner gegen das Transparenzgebot, weil sie
nicht klar und verständlich ist und die Kunden hierdurch entgegen den Geboten
von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 Satz 1, 2
BGB). Ein solcher Verstoß liegt unter anderem dann vor, wenn eine Formular-
bestimmung die Rechtslage unzutreffend darstellt und es dem Verwender er-
möglicht, begründete Ansprüche unter Hinweis auf die in ihr getroffene Rege-
lung abzuwehren (Senatsurteil vom 21. September 2005 - VIII ZR 284/04, NJW
2005, 3567, unter II 2; Staudinger/Coester, BGB (2006), § 307 Rdnr. 192; je-
weils m.w.N.). Das ist hier der Fall.
Die Kunden werden im ersten (beanstandeten) Satz der Klausel unzu-
treffend über ihr Kündigungsrecht informiert. Danach muss "das Sonderkündi-
gungsrecht … innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Veröffentlichung der
Preisänderung gemäß § 5 Abs. 3 GasGVV ausgeübt werden". Das ist nicht rich-
tig; § 5 Abs. 3 GasGVV sieht weder ein Sonderkündigungsrecht vor (so aller-
dings auch Hartmann, aaO, § 5 StromGVV Rdnr. 31, 34) noch eine Frist von
sechs Wochen ab Veröffentlichung der Preisänderung, innerhalb derer das
Kündigungsrecht ausgeübt werden muss. Vielmehr enthält die GasGVV kein
spezielles Kündigungsrecht für den Fall einer Preisänderung, sondern gesteht
dem Kunden im Hinblick auf die Möglichkeit eines Lieferantenwechsels gemäß
§ 20 Abs. 1 Satz 1 GasGVV von Vertragsbeginn an ein Kündigungsrecht mit
einer einmonatigen Frist zu. Die Möglichkeit eines Lieferantenwechsels ist zu-
dem der Grund für die aus § 5 Abs. 2 Satz 2 GasGVV folgende Pflicht des
Grundversorgers, mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung
zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den
Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffent-
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lichen. Im Gesamtzusammenhang gewährleisten die Vorschriften damit, dass
der Kunde sich spätestens gleichzeitig mit dem Wirksamwerden der Preisände-
rung vom Vertrag lösen und den Anbieter wechseln kann (vgl. Senatsurteil vom
15. Juli 2009 - VIII ZR 56/08, WM 2009, 1711, zur Veröffentlichung in BGHZ
vorgesehen, Tz. 34 bis 36 m.w.N.).
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Dem Kunden steht es aber darüber hinaus frei, jederzeit - auch noch
nach dem Wirksamwerden der Preisänderung beziehungsweise nach Ablauf
der in der Klausel genannten Frist von sechs Wochen ab Veröffentlichung der
Preisänderung - den Vertrag zu kündigen und sich für einen neuen Anbieter zu
entscheiden. Die Angabe der Sechs-Wochen-Frist in der Klausel erweckt hin-
gegen den falschen Eindruck, eine Kündigung sei nur innerhalb dieser Frist
möglich; sie ist deshalb geeignet, einen Kunden, der sich erst später zur Kündi-
gung entschließt, von der Ausübung seines gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 GasGVV
bestehenden Kündigungsrechts abzuhalten.
II. Revision der Beklagten
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Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Kläger ge-
mäß § 1 UKlaG von der Beklagten verlangen kann, die Verwendung der Klau-
seln Nr. 1, 2, 3 und 5 zu unterlassen, weil diese gemäß § 307 BGB unwirksam
sind. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision der Beklag-
ten bleiben ohne Erfolg.
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1. Klausel Nr. 1 benachteiligt die Kunden der Beklagten unangemessen
und ist deshalb gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.
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a) Die Klausel ist entgegen der Ansicht der Revision der Beklagten nicht
als deklaratorische Bestimmung, durch die keine von Rechtsvorschriften abwei-
chenden oder diese ergänzenden Regelungen vereinbart werden, der Inhalts-
kontrolle entzogen (§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB). Zwar übernimmt derjenige, der
lediglich den Inhalt einer Rechtsvorschrift wiedergibt, die im Falle des Wegfalls
der Klausel ohnehin zur Anwendung käme, keine besondere Formulierungsver-
antwortung, die es rechtfertigen würde, etwaige Unklarheiten bei der Auslegung
der wiederholten Rechtsvorschrift zu seinen Lasten gehen zu lassen und allein
deshalb zu einer Unwirksamkeit der verwendeten Klausel gemäß § 307 Abs. 1
BGB zu gelangen (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 2006 - X ZR 16/05,
NJW-RR 2007, 1124, Tz. 12). So liegt der Fall hier aber nicht.
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aa) Die Beklagte hat sich in Klausel Nr. 1 nicht darauf beschränkt, § 19
Abs. 2 GasGVV mit seinem vollständigen Regelungsgehalt lediglich zu wieder-
holen. Denn die Klausel gibt die Rechtsvorschrift nur teilweise wieder. Sie be-
schränkt sich auf die - sprachlich etwas umformulierte - Wiedergabe von § 19
Abs. 2 Satz 1 GasGVV, nach der der Grundversorger insbesondere bei der
Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung berechtigt ist, die
Grundversorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen. Keine
Erwähnung findet hingegen die einschränkende Regelung des § 19 Abs. 2
Satz 2 GasGVV, nach der § 19 Abs. 2 Satz 1 GasGVV nicht gilt, wenn die Fol-
gen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung
stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er
seinen Verpflichtungen nachkommt. Derartige Klauseln, die nur eine teilweise
Wiedergabe der Rechtslage enthalten, stellen keine nur deklaratorische Be-
stimmung dar, sondern weichen - mit der gleichzeitigen Folge eines Eingreifens
der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB - von Rechtsvorschriften ab und
sind damit kontrollfähig (vgl. BGHZ 95, 362, 364 f.; 100, 157, 179; Staudinger/
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Coester, aaO, § 307 Rdnr. 299 m.w.N.; vgl. ferner MünchKommBGB/Kieninger,
5. Aufl., § 307 Rdnr. 8).
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bb) Anders als die Revision der Beklagten meint, ergibt sich für die Kun-
den der Beklagten auch nicht aus der einleitenden Formulierung unter Punkt A I
des Klauselwerks ("Die nachfolgenden Regelungen erhalten Ergänzende Be-
dingungen [zur GasGVV]"), dass über die in Klausel Nr. 1 ausdrücklich zitierten
Regelungsinhalte von § 19 Abs. 2 GasGVV hinaus die Vorschrift insgesamt in
Bezug genommen werden und deshalb auch § 19 Abs. 2 Satz 2 GasGVV gel-
ten soll. Nach der maßgeblichen kundenfeindlichsten Auslegung (§ 305c Abs. 2
BGB) ist für die Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 BGB vielmehr davon aus-
zugehen, dass § 19 Abs. 2 Satz 2 GasGVV nicht gelten und der Beklagten da-
mit konstitutiv ein den dort geregelten Einschränkungen nicht unterliegendes
Recht zur Unterbrechung der Grundversorgung eingeräumt werden soll (vgl.
BGHZ 95, 362, 365 f.; 133, 184, 189 f.).
Ohne Erfolg wendet die Revision der Beklagten dagegen ein, der an
Klausel Nr. 1 anschließende Satz "Die Wiederinbetriebnahme erfolgt … wenn
die offenen Gaslieferungen … in voller Höhe beglichen wurden" belege entge-
gen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht einen § 19 Abs. 2 GasGVV abän-
dernden Gehalt der Klausel, sondern diene nur als deklaratorische Einführung,
damit der Leser die Kostentragungsregelungen unter Punkt A IX Nr. 3 bis 6 des
Klauselwerks verstehen könne. Darauf kommt es nicht an, weil sich - wie be-
reits ausgeführt - bei kundenfeindlichster Auslegung schon aus der fehlenden
Wiedergabe von § 19 Abs. 2 Satz 2 GasGVV in der Klausel ergibt, dass die dort
genannten Einschränkungen nicht gelten sollen.
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b) Mit diesem Inhalt hält die Klausel einer Inhaltskontrolle nach § 307
Abs. 1 Satz 1 BGB nicht stand. Denn bei § 19 Abs. 2 Satz 2 GasGVV, der dar-
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auf abzielt, die Kunden vor einer Unterbrechung der Grundversorgung zu
schützen, deren Folgen außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung
stehen, handelt es sich um einen gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 GasGVV zwingen-
den Bestandteil des Grundversorgungsvertrages zwischen Grundversorgern
und Haushaltskunden. Für abweichende Bestimmungen in Allgemeinen Ge-
schäftsbedingungen war demgemäß für die Beklagte kein Regelungsfreiraum
eröffnet (vgl. BR-Drs. 306/06, S. 21 f., 42), so dass in der jedenfalls bei kunden-
feindlichster Auslegung gegebenen Abweichung eine unangemessene Benach-
teiligung der Kunden der Beklagten liegt, die zur Unwirksamkeit der Klausel
Nr. 1 führt.
2. Auch Klausel Nr. 2 ist wegen unangemessener Benachteiligung der
Kunden der Beklagten gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.
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a) Dabei kann dahinstehen, ob die Klausel - wie das Berufungsgericht
meint - ihrem Inhalt nach die in § 19 Abs. 1 GasGVV geregelten Voraussetzun-
gen verkürzt, indem sie nur auf die schuldhafte Zuwiderhandlung abstellt und
nicht das weiter aufgestellte Erfordernis für eine Unterbrechung der Grundver-
sorgung wiedergibt, dass diese erforderlich sein muss, um den Gebrauch von
Gas unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung von Messeinrichtun-
gen zu verhindern. Denn die Klausel weicht von der gesetzlichen Regelung in
§ 19 Abs. 1 GasGVV, die als zwingender Inhalt des Grundversorgungsvertra-
ges einer Ergänzung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen des Versorgers
nicht zugänglich ist (vgl. BR-Drs. 306/06, S. 21 f., 42), insoweit unzulässig ab,
als danach der Kunde stets schon dann im Sinne von § 19 Abs. 1 GasGVV "der
Verordnung in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandelt", wenn er
vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.
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Diese Begriffsbestimmung steht nicht im Einklang mit dem Regelungs-
gehalt des § 19 Abs. 1 GasGVV. Hiernach kommt es für die Frage, ob eine in
nicht unerheblichem Maße schuldhafte Zuwiderhandlung vorliegt, nicht allein
auf den Grad des Verschuldens an. Der Revision der Beklagten ist zwar zu-
zugeben, dass der Wortlaut der Vorschrift ein solches Verständnis zulässt.
Zwingend ist dies jedoch nicht. Abweichend von der bisherigen Rechtslage
nach § 33 Abs. 1 Nr. 2 AVBGasV, der auch der ursprüngliche Verordnungsent-
wurf noch gefolgt war (BR-Drs. 306/06, S. 8, 39, 45) und nach der allein die
Zuwiderhandlung den Versorger ohne weitere Interessenabwägung zur Unter-
brechung der Versorgung berechtigen sollte (Hempel, NJW 1989, 1652, 1653
m.w.N.), entspricht es dem in den Materialien zum Ausdruck gekommenen Wil-
len des Verordnungsgebers, die Unterbrechung der Grundversorgung nach
§ 19 Abs. 1 GasGVV auf schwerwiegende Fälle beschränken. Zu diesem
Zweck hat er die Wörter "in nicht unerheblichem Maße schuldhaft" nachträglich
noch in den Verordnungstext eingefügt und in den Materialien zur GasGVV
(BR-Drs. 306/06 (Beschluss), S. 11) zur Begründung ausgeführt:
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"Die unbefristete Unterbrechung der Grundversorgung ohne vorherige Ankündi-
gung stellt die schärfste Waffe zur Wahrung berechtigter Interessen des Ver-
sorgers dar und ist daher auf schwerwiegende Fälle zu beschränken. Insofern
ist auszuschließen, dass dieses Mittel bei unerheblichen Verstößen zur Anwen-
dung kommt oder wenn der Kunde nicht vorwerfbar handelt…".
Diese Hervorhebung von unerheblichen Verstößen einerseits und dem
Fehlen eines vorwerfbaren Handelns andererseits macht deutlich, dass der
Verordnungsgeber mit der Formulierung "in nicht unerheblichem Maße schuld-
haft" nicht einen bestimmten Verschuldensgrad beschreiben, sondern neben
einem Verschulden des Kunden einen bestimmten Schweregrad der Zuwider-
handlung verlangen wollte. Die Wendung "in nicht unerheblichem Maße" sollte
danach also kumulativ mit dem Verschuldenserfordernis auf den Begriff der
Zuwiderhandlung bezogen sein mit dem Ziel, eine Unterbrechung der Grund-
versorgung nicht schon bei einer objektiv unerheblichen Zuwiderhandlung zur
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Anwendung kommen zu lassen (wohl aA, aber unklar Morell, Niederdruckan-
schlussverordnung (NDAV)/Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV),
2. Aufl., F § 19 Rdnr. 2 f.). Eine solche, zum Beispiel im Hinblick auf ihre Aus-
wirkungen für das Versorgungsunternehmen objektiv unerhebliche Zuwider-
handlung kann - wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat - auch auf
grober Fahrlässigkeit beruhen, ohne dass das Erreichen eines solchen Ver-
schuldensgrades für sich allein schon eine Unterbrechung rechtfertigen kann.
b) Mit diesem Inhalt hält die Klausel, nach der bei grober Fahrlässigkeit
stets eine in nicht unerheblichem Maße schuldhafte Zuwiderhandlung im Sinne
von § 19 Abs. 1 GasGVV vorliegen soll, einer Inhaltskontrolle gemäß § 307
Abs. 1 Satz 1 BGB nicht stand. Für eine abweichende Bestimmung in Allgemei-
nen Geschäftsbedingungen war der Beklagten kein Regelungsfreiraum eröffnet
(vgl. BR-Drs. 306/06, S. 21 f., 42), so dass in der getroffenen Regelung eine
unangemessene Benachteiligung der Kunden der Beklagten liegt, die zur Un-
wirksamkeit der Klausel Nr. 2 führt.
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3. Klausel Nr. 3 benachteiligt die Kunden der Beklagten ebenfalls unan-
gemessen und ist deshalb gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.
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a) Auch diese Klausel ist entgegen der Ansicht der Revision der Beklag-
ten nicht als lediglich deklaratorische Bestimmung anzusehen und deshalb der
Inhaltskontrolle entzogen (§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB). Sie gibt die gesetzliche
Rechtslage nicht vollständig, sondern nur teilweise wieder (vgl. oben unter B II
1 a). Zwar wiederholt sie die Vorschrift des § 5 Abs. 2 Satz 1 GasGVV wörtlich,
nach der Änderungen der Allgemeinen Preise und der Ergänzenden Bedingun-
gen jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam
werden, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfol-
gen muss. Unerwähnt bleibt aber die Regelung in § 5 Abs. 2 Satz 2 GasGVV,
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nach der der Grundversorger verpflichtet ist, zu den beabsichtigten Änderungen
zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den
Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffent-
lichen. Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich für die Kunden der Be-
klagten auch insoweit aus der einleitenden Formulierung unter Punkt A I des
Klauselwerks nicht, dass über die ausdrücklich zitierten Regelungsinhalte von
§ 5 Abs. 2 GasGVV hinaus auch § 5 Abs. 2 Satz 2 GasGVV gelten soll. Zwar ist
- worauf die Beklagte zutreffend hinweist - die Wirksamkeit der Änderung ge-
mäß § 5 Abs. 2 Satz 1 GasGVV nur an die öffentliche Bekanntgabe geknüpft
worden und hängt nicht von der Erfüllung der in § 5 Abs. 2 Satz 2 GasGVV
geregelten weiteren Pflichten des Versorgungsunternehmens ab (BR-Drs.
306/06 (Beschluss) S. 8 f.). Dennoch ist angesichts des engen Zusammen-
hangs der in § 5 Abs. 2 Satz 1 und 2 GasGVV zur Bekanntgabe der Änderun-
gen von Preisen und Bedingungen einheitlich getroffenen Regelungen jeden-
falls nach der maßgeblichen kundenfeindlichsten Auslegung davon auszuge-
hen, dass der in Klausel Nr. 3 nicht wiedergegebene § 5 Abs. 2 Satz 2 GasGVV
von einer Geltung ausgenommen bleiben und die Beklagte damit konstitutiv von
den dort geregelten Pflichten befreit sein sollte (vgl. oben unter B II 1 a).
b) Mit diesem Inhalt hält die Klausel einer Inhaltskontrolle nach § 307
Abs. 1 Satz 1 BGB nicht stand. Für eine Bestimmung in Allgemeinen Ge-
schäftsbedingungen, die von der gesetzlichen Pflicht der Beklagten zur zusätz-
lichen Bekanntgabe der Änderungen abweicht, war der Beklagten kein Rege-
lungsfreiraum eröffnet (vgl. BR-Drs. 306/06, S. 21 f., 42). In der getroffenen Re-
gelung liegt deshalb eine unangemessene Benachteiligung der Kunden der Be-
klagten, die zur Unwirksamkeit der Klausel Nr. 3 führt.
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4. Auch Klausel Nr. 5 benachteiligt die Kunden der Beklagten entgegen
den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist deshalb gemäß
§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.
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a) Die für die Gasversorgung außerhalb der Grundversorgung geltende
Klausel Nr. 5 bestimmt, dass Änderungen der in der Klausel genannten Son-
derpreise entsprechend § 5 GasGVV jeweils zum Monatsbeginn und erst nach
öffentlicher Bekanntgabe, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten
Änderung erfolgen muss, wirksam werden. Diese Preisanpassungsklausel ist
als Versorgungsbedingung in dem Vertrag eines Gasversorgungsunternehmens
mit Sonderkunden nicht durch § 310 Abs. 2 BGB der Inhaltskontrolle gemäß
§ 307 BGB entzogen. Sie unterliegt gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB als Preis-
nebenabrede der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB (vgl. BGHZ
179, 186, Tz. 13 m.w.N.).
b) In Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Preisanpassungs-
klauseln sind, insbesondere bei auf Dauer angelegten Geschäftsverbindungen,
nicht grundsätzlich unwirksam. Sie sind ein geeignetes und anerkanntes In-
strument zur Bewahrung des Gleichgewichts von Preis und Leistung bei lang-
fristigen Verträgen. Sie dienen dazu, einerseits dem Verwender das Risiko
langfristiger Kalkulation abzunehmen und ihm seine Gewinnspanne trotz nach-
träglicher ihn belastender Kostensteigerungen zu sichern, und andererseits den
Vertragspartner davor zu bewahren, dass der Verwender mögliche künftige
Kostenerhöhungen vorsorglich schon bei Vertragsschluss durch Risikozuschlä-
ge aufzufangen versucht (BGHZ 180, 257, Tz. 23; 176, 244, Tz. 14; 172, 315,
Tz. 22; jeweils m.w.N.). Auch Gasversorgungsunternehmen haben bei Verträ-
gen mit Normsonderkunden - jedenfalls soweit es sich um Verträge mit unbe-
stimmter Laufzeit handelt - ebenso wie bei Grundversorgungsverträgen nach
§ 36 Abs. 1 EnWG 2005 ein berechtigtes Interesse, Kostensteigerungen wäh-
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rend der Vertragslaufzeit an die Kunden weiterzugeben, ohne die Verträge kün-
digen zu müssen (vgl. Senatsurteile vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, WM
2009, 1717, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen, Tz. 22, und - VIII ZR
56/08, aaO, Tz. 24).
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aa) Vor diesem Hintergrund hat der Senat entschieden, dass eine § 5
Abs. 2 GasGVV nachgebildete Preisanpassungsklausel in einem formularmäßi-
gen Erdgassondervertrag zwar nicht den Anforderungen genügt, die die höchst-
richterliche Rechtsprechung in anderen Fällen an die tatbestandliche Konkreti-
sierung von Anlass, Voraussetzungen und Umfang eines einseitigen Leistungs-
bestimmungsrechts stellt (Senatsurteil vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 56/08, aaO,
Tz. 26 m.w.N.). Allerdings steht dies, wie der Senat weiter ausgeführt hat, der
unveränderten Übernahme von § 5 Abs. 2 GasGVV in einen Sonderkundenver-
trag unter dem Gesichtspunkt einer unangemessenen Benachteilung des Son-
derkunden (§ 307 Abs. 1 BGB) nicht entgegen. Mit einer unveränderten Über-
nahme von § 5 GasGVV in das Sonderkundenverhältnis wird das vom Gesetz-
geber angestrebte Ziel erreicht, Sonderkunden nicht besser, aber auch nicht
schlechter zu stellen als Grundversorgungskunden. Stimmt die zu beurteilende
Preisanpassungsklausel mit § 5 GasGVV inhaltlich überein, das heißt, weicht
sie davon nicht zum Nachteil des Abnehmers ab, liegt danach eine unange-
messene Benachteiligung des Sonderabnehmers nicht vor (Senatsurteil, aaO,
Tz. 27 m.w.N.).
bb) Diesen Anforderungen wird Klausel Nr. 5 indessen nicht gerecht,
denn sie stimmt inhaltlich nicht mit § 5 GasGVV überein. Klausel Nr. 5 wieder-
holt - ebenso wie Klausel Nr. 3, die Preisänderungen gegenüber Grundversor-
gungskunden betrifft - die Vorschrift des § 5 Abs. 2 Satz 1 GasGVV wörtlich
(abgesehen von der Ersetzung der "allgemeinen Preise und … ergänzenden
Bedingungen" durch die Tarifbezeichnungen "Sonderpreise E. Klassik und
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E. Komfort"). Unerwähnt bleibt aber auch in Klausel Nr. 5 die in § 5 Abs. 2
Satz 2 GasGVV getroffene Regelung. Entgegen der Ansicht der Beklagten er-
gibt sich aus der Formulierung "entsprechend § 5 GasGVV" nicht, dass § 5
Abs. 2 GasGVV insgesamt - also unter Einschluss des nicht eigens erwähnten
Satzes 2 der Vorschrift - Geltung beanspruchen soll. Vielmehr ist auch bei die-
ser Klausel nach der maßgeblichen kundenfeindlichsten Auslegung davon aus-
zugehen, dass der in Klausel Nr. 5 nicht wiedergegebene § 5 Abs. 2 Satz 2
GasGVV nicht gelten soll (vgl. oben unter B II 3 a).
Damit liegt keine inhaltlich mit § 5 GasGVV übereinstimmende Preisan-
passungsklausel vor. Denn die unveränderte Übernahme von § 5 Abs. 2
GasGVV in einen formularmäßigen Erdgassondervertrag muss zumindest auch
die in § 5 Abs. 2 Satz 2 GasGVV geregelten Mitteilungspflichten des Gasver-
sorgungsunternehmens erfassen. Diese Pflichten sind auch im Verhältnis zu
Sonderkunden von wesentlicher Bedeutung, weil diese ebenso wie Grundver-
sorgungskunden ein Interesse daran haben, rechtzeitig und zuverlässig in einer
Weise über Preisänderungen informiert zu werden, die gegebenenfalls einen
zügigen Lieferantenwechsel ermöglicht (vgl. BR-Drs. 306/06, S. 26, 43, BR-Drs.
306/06 (Beschluss), S. 8 f.).
43
cc) Die unangemessene Benachteiligung der Kunden der Beklagten wird
nicht durch ein Recht zur Lösung vom Vertrag ausgeglichen (vgl. Senatsurteile
vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 56/08, aaO, Tz. 30; vom 28. Oktober 2009 - VIII ZR
320/07, zur Veröffentlichung vorgesehen, Tz. 31 ff.; jeweils m.w.N.). Denn der
hierzu im Anschluss an den beanstandeten Teil der Klausel gegebene Hinweis
("Im Falle einer Preis- oder Rabattänderung steht dem Kunden entsprechend
§ 5 Abs. 3 GasGVV ein Sonderkündigungsrecht zu. Bezüglich der Vorausset-
zungen und Folgen einer solchen Kündigung wird auf Ziffer X. Absatz 2 der Er-
gänzenden Bedingungen zur GasGVV [= Klausel Nr. 4] verwiesen.") ist bereits
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nicht hinreichend klar und verständlich (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB). Wie vorste-
hend (unter B I 2) ausgeführt, stellt die in Bezug genommene Klausel Nr. 4 die
Rechtslage unzutreffend dar, weil in § 5 Abs. 3 GasGVV weder von einem Son-
derkündigungsrecht noch von einer Frist zur Ausübung des Kündigungsrechts
die Rede ist. Ferner sind in Klausel Nr. 4 außer der dort angegebenen Frist kei-
ne weiteren Voraussetzungen für die Kündigung aufgeführt. Damit ist bei einer
Gesamtschau der im Zusammenhang mit dem Kündigungsrecht genannten
Regelungen für den Kunden insbesondere unklar, in welcher Form und mit
(nicht innerhalb) welcher Frist er den Vertrag kündigen kann.
Die unter Punkt B I des Klauselwerks enthaltene Verweisung auf die
GasGVV führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Danach gilt die GasGVV nur,
"soweit diese [nachstehenden Bedingungen] keine besonderen Regelungen
vorsehen". Infolgedessen ist unklar (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB), ob das in § 20
Abs. 1 Satz 1 GasGVV geregelte Kündigungsrecht angesichts des im An-
schluss an den beanstandeten Teil der Klausel Nr. 5 genannten "Sonderkündi-
gungsrechts" im Falle einer Preisänderung überhaupt anwendbar sein soll (vgl.
BGHZ 179, 186, Tz. 23).
45
C.
Nach alledem ist die Revision der Beklagten zurückzuweisen. Auf die
Revision des Klägers ist das Berufungsurteil aufzuheben, soweit darin auf die
Berufung der Beklagten die Klage hinsichtlich des Unterlassungsantrags zu
Klausel Nr. 4 abgewiesen worden ist (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat hat inso-
weit in der Sache selbst zu entscheiden, da keine weiteren Feststellungen er-
forderlich sind und die Sache damit zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3
ZPO). Da das Landgericht der Klage hinsichtlich des Unterlassungsantrags zu
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Klausel Nr. 4 mit Recht stattgegeben hat, ist die Berufung der Beklagten auch
insoweit zurückzuweisen.
Ball
Dr. Hessel
Dr. Achilles
Dr. Fetzer
Dr. Bünger
Vorinstanzen:
LG Potsdam, Entscheidung vom 13.11.2007 - 12 O 163/07 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 19.11.2008 - 7 U 223/07 -