Urteil des BGH vom 27.11.2008

BGH: sachbeschädigung, körperverletzung, beleidigung, gesamtstrafe, entführung, erfüllung, erpressung, absicht, besitz, vermögenswert

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 421/08
vom
27. November 2008
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen erpresserischen Menschenraubes u.a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und der Beschwerdeführer am 27. November 2008 gemäß §§ 349
Abs. 2 und 4, 357 StPO beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten H. und K. wird
das Urteil des Landgerichts Kassel vom 29. Mai 2008
a) mit den Feststellungen aufgehoben im Schuld- und Strafaus-
spruch soweit diese Angeklagten wegen erpresserischen
Menschenraubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverlet-
zung, Beleidigung und Sachbeschädigung verurteilt worden
sind sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe;
b) mit den Feststellungen aufgehoben im Schuldspruch soweit
der Mitangeklagte He. wegen erpresserischen Men-
schenraubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung,
Beleidigung und Sachbeschädigung verurteilt worden ist so-
wie im Strafausspruch insgesamt.
2. Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel
und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen, an eine andere Jugendkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
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Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagten H. und K. wegen erpres-
serischen Menschenraubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Be-
leidigung und Sachbeschädigung, wegen Sachbeschädigung und den Ange-
klagten H. darüber hinaus wegen Körperverletzung zu Gesamtfreiheitsstra-
fen von vier Jahren (H. ) bzw. zwei Jahren und sieben Monaten (K. )
verurteilt. Gegen den nicht revidierenden Mitangeklagten He. hat es wegen
erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverlet-
zung, Beleidigung und Sachbeschädigung sowie wegen Sachbeschädigung
eine Jugendstrafe von zwei Jahren verhängt und deren Vollstreckung zur Be-
währung ausgesetzt. Mit ihren auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten
Revisionen rügen die Angeklagten insbesondere, das Landgericht habe zu Un-
recht die Voraussetzungen des § 239 a StGB angenommen. Die Rechtsmittel
haben den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg, der gemäß § 357
StPO auch zur teilweisen Aufhebung der Verurteilung des Mitangeklagten
He. führt; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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1. Nach den Feststellungen bemächtigten sich die drei Angeklagten am
Morgen des 9. Oktobers 2007 des Nebenklägers. Zuvor hatte der Angeklagte
H. diesem bereits - insoweit noch nicht vom gemeinsamen Tatplan um-
fasst - einen Faustschlag ins Gesicht versetzt.
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Motive für die Entführung waren, von dem Nebenkläger angebliche
Schulden in Höhe von ca. 180 Euro einzutreiben, diesen für früheres unbotmä-
ßiges Verhalten gegenüber den Angeklagten zu bestrafen, sowie die Freude
am Quälen von Menschen. Darüber hinaus wollten sie den Nebenkläger zwin-
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gen, am Abend des 9. Oktobers 2007 unter ihrer Aufsicht für sie in eine Pizzeria
einzubrechen, wovon sie sich eine Beute von 2.000 bis 3.000 Euro erhofften.
Im Verlaufe des Tages fuhren die Angeklagten mit ihrem mit Handschel-
len gefesselten Opfer an verschiedene Orte in den Wäldern um Sontra sowie in
die Wohnung des Angeklagten H. . Dabei quälten, beleidigten und misshandel-
ten sie den Nebenkläger bei verschiedenen Gelegenheiten, obschon dieser sich
unter dem Eindruck der Folterungen alsbald bereit erklärt hatte, den Einbruch in
die Pizzeria zu begehen. U.a. schlugen sie den Nebenkläger, der sie mit "Sir",
"Gott" und "Führer" ansprechen musste, im Verlaufe des Tages mit einer Reit-
gerte, traten ihm mit Anlauf und mit voller Wucht mehrmals in die Seite und den
Rücken, zwangen ihn, einen Baum zu küssen, wobei sie seinen Kopf mehrmals
wuchtig gegen selbigen schlugen, spuckten ihm ins Gesicht und urinierten auf
ihn, wobei sie das gesamte Geschehen mittels eines Handys filmten und mit
Bemerkungen wie "Dreck zu Dreck", "kleiner dreckiger Bastard" oder "Made"
kommentierten. Weiter wurden dem Opfer bei verschiedenen Gelegenheiten
Brandverletzungen am Arm mittels eines erhitzten Taschenmessers und eines
brennenden Stockes sowie im Gesicht mittels eines erhitzten Pfannenwenders
zugefügt, bevor der Angeklagte H. , der auf den gefertigten Filmaufnahmen als
"Toni der Quäler" auftrat, dem Nebenkläger, der sich zuvor hatte entkleiden
müssen, den Pfannenwender wuchtig in die Genitalien schlug. Nachdem das
Opfer eine von H. mit verschiedenen Zutaten präparierte Ketchupflasche, in
die dieser zuvor u.a. uriniert hatte, ausgetrunken hatte, gelang ihm gegen
16.00 Uhr die Flucht. Noch in ihrem Besitz verbliebene Kleidungsstücke und
sonstige Habseligkeiten des Nebenklägers warfen die Angeklagten in die Sont-
ra.
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2. Nach Auffassung des Landgerichts verwirklicht das Verhalten der An-
geklagten während der Entführung den Tatbestand des erpresserischen Men-
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schenraubes, der insoweit eine Klammerwirkung für das gesamte Geschehen
entfaltet.
Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Feststellungen tragen
nicht die Annahme, die Angeklagten hätten die Absicht gehabt, die Sorge des
Nebenklägers um sein Wohl zu einer Erpressung im Sinne des § 253 StGB
auszunutzen. Bei dem dem Nebenkläger angesonnenen Verhalten, einen Ein-
bruch in eine Pizzeria zu begehen, handelte es sich nämlich um eine auf die
Erfüllung eines Straftatbestandes gerichtete (abgepresste) Leistung, der grund-
sätzlich kein Vermögenswert i.S.d. § 253 StGB zukommt (BGH NStZ 2001, 534;
Fischer StGB 55. Aufl. § 253 Rdn. 14). Die danach erforderliche Aufhebung des
Schuldspruchs wegen erpresserischen Menschenraubes erfasst auch die tat-
einheitliche Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung, Beleidigung und
Sachbeschädigung. Sie ist auf den Mitangeklagten He. , der keine Revision
eingelegt hat, gemäß § 357 StPO zu erstrecken (Meyer-Goßner StPO 51. Aufl.
§ 357 Rdn. 4).
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Die teilweise Aufhebung des Schuldspruchs führt bei den Angeklagten
H. und K. zur Aufhebung der insoweit verhängten - äußerst maßvol-
len - Einsatzstrafen und der Gesamtstrafe, bei dem Mitangeklagten He. zur
Aufhebung der verhängten Jugendstrafe insgesamt.
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3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass die
neu entscheidende Strafkammer zu prüfen haben wird, ob in Anbetracht der
Vielzahl und Intensität der verübten gefährlichen Körperverletzungen eine
- gegebenenfalls auch konkludente - Drohung i.S.d. § 239 b StGB gegen das
Entführungsopfer mit dem Tode oder einer schweren Körperverletzung vorgele-
gen hat. Sollte das Landgericht - wie vom Generalbundesanwalt vertreten - in-
soweit nur zu einer Strafbarkeit wegen Freiheitsberaubung und versuchter Nöti-
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gung gelangen, käme dem § 239 StGB aufgrund seiner im Vergleich zu §§ 239
a und b StGB geringeren Strafandrohung keine Klammerwirkung für die wäh-
rend der Bemächtigungslage begangenen weiteren Straftaten (mehrere gefähr-
liche Körperverletzungen, Beleidigungen, Sachbeschädigung) zu.
Rissing-van Saan Rothfuß Roggenbuck
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