Urteil des BGH vom 10.09.2013

BGH: stand der technik, klage auf nichtigerklärung, werkzeug, patentgericht, ausbildung, patentanspruch, baustelle, epü, rechtsbeständigkeit, erfahrung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 41/12
Verkündet am:
10. September 2013
Wermes
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in der Patentnichtigkeitssache
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Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 10. September 2013 durch die Richter Gröning, Dr. Bacher und
Hoffmann, die Richterin Schuster sowie den Richter Dr. Deichfuß
für Recht erkannt:
Die Berufung gegen das am 15. Dezember 2011 verkündete Urteil
des 2. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts wird
auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte ist Inhaberin des am 25. Juli 2001 angemeldeten europäi-
schen Patents 1 201 371 (Streitpatents), für das eine Priorität vom 26. Oktober
2000 in Anspruch genommen wurde. Von den insgesamt vier Patentansprü-
chen lautet Patentanspruch 1:
"Presswerkzeug zum unlösbaren Verbinden beispielsweise eines
Fittings und eines in eine Muffe des Fittings eingeführten Metall-
rohrendes oder anderen Rohrverbindungskonstruktionen, umfas-
send eine aus mindestens zwei Segmenten (1, 2) bestehende
Pressschlinge (3) und eine zangenartige Pressbacke (4), wobei
die im Schließbereich der Pressschlinge (4) liegenden Segmente
(1, 2) und die freien Enden der beiden Hälften der Pressbacke (4)
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mit miteinander korrespondierenden Kopplungsmitteln (8, 9) ver-
sehen sind, dadurch gekennzeichnet, dass die Kopplungsmittel (8,
9) gelenkartig ausgebildet sind, so dass die Pressbacke (4) ge-
genüber der Ebene der Pressschlinge (3) verschwenkbar ist."
Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei
nicht patentfähig. Das Berufungsgericht hat die Klage auf Nichtigerklärung ab-
gewiesen. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter. Die Be-
klagte tritt dem Rechtsmittel entgegen.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Streitpatent betrifft ein Presswerkzeug insbesondere zum
Pressen von Fittings für die Verbindung von Rohrkonstruktionen.
1.
Verbindungen von Rohrkonstruktionen können mit Presswerkzeu-
gen unlösbar, dicht und fest hergestellt werden, indem dafür geeignete Fittings
auf das Ende eines Metall- oder Kunststoffrohrs kalt aufgepresst werden. Hier-
für sind zweiteilige Presswerkzeuge bekannt, die eine mindestens aus zwei
Segmenten bestehende Pressschlinge zum Pressen des Fittings nutzen, wobei
der Pressdruck von einer zangenartigen Pressbacke auf die Pressschlinge
ausgeübt wird. Zur Druckübertragung sind die freien Enden der beiden Hälften
der Pressbacke und die im Schließbereich der Pressschlinge liegenden Seg-
mente an deren Ende mit miteinander korrespondierenden Kopplungsmitteln
versehen. Bei den im Stand der Technik bekannten Werkzeugen konnte die
Pressbacke jedoch ausschließlich in einer gemeinsamen Ebene mit der Press-
schlinge, mithin senkrecht zur Längsachse eines Fittings und senkrecht zur
Längsachse des in ihm eingeführten Metallrohrs, angesetzt und betätigt wer-
den. Hierbei ergibt sich oft der Nachteil, dass die Pressbacke aufgrund beeng-
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ter räumlicher Verhältnisse auf der Baustelle in dieser Ebene nur schwer oder
gar nicht mit der Pressschlinge gekoppelt werden kann.
Das technische Problem besteht folglich darin, ein zweiteiliges Press-
werkzeug zu schaffen, bei dem die Pressbacke auch unter räumlich beengten
Verhältnissen an die Pressschlinge angesetzt und betätigt werden kann.
2.
Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt Anspruch 1 ein Werkzeug vor,
dessen Merkmale sich wie folgt gliedern lassen [in eckigen Klammern die ab-
weichende Gliederung des Patentgerichts]:
1.
Presswerkzeug zum unlösbaren Verbinden beispielsweise
eines Fittings und eines in eine Muffe des Fittings eingeführ-
ten Metallrohrendes oder anderen Rohrverbindungskonstruk-
tionen, umfassend
1.1 eine aus mindestens zwei Segmenten bestehende
Pressschlinge und [2]
1.2 eine zangenartige Pressbacke. [3]
2.
Die im Schließbereich der Pressschlinge liegenden Segmen-
te und die freien Enden der beiden Hälften der Pressbacke
sind mit miteinander korrespondierenden Kopplungsmitteln
versehen. [4]
3.
Die Kopplungsmittel sind gelenkartig ausgebildet, so dass
die Pressbacke gegenüber der Ebene der Pressschlinge
verschwenkbar ist. [5]
Ein Ausführungsbeispiel einer erfindungsgemäßen Pressschlinge (3) und
Pressbacke (4) zeigen nachfolgend Figur 2 des Streitpatents in Draufsicht und
Figur 4 in einer um 90° um die Längsachse gedrehten Ansicht; Figur 5 zeigt in
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derselben Betrachtungsebene die Verschwenkungsmöglichkeiten der Pressba-
cke gegenüber der Pressschlinge wie in Figur 4:
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3.
Zu den Merkmalen 1 und 3 ist zu bemerken:
a)
Soweit die Klägerin zu bedenken gibt, dass keine Verbindung
schlechterdings unlösbar (Merkmal 1) sei, ist der Fachmann, dem dieser Um-
stand bekannt ist, generell bestrebt, Patenten einen sinnvollen Gehalt zu ent-
nehmen (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2007 - X ZR 275/02 Rn. 19). Rechtsfeh-
lerfrei hat das Patentgericht deshalb angenommen, dass der Begriff "unlösbar"
aus fachlicher Sicht i. S. einer nicht beschädigungsfrei lösbaren Verbindung zu
verstehen ist.
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Die Merkmal 1 entsprechende Verbindung erfolgt durch Kaltverformung
der ineinandergesteckten Teile und dementsprechend unter Erzeugung eines
hohen Pressdrucks, was dem Einsatz streitpatentgemäßer Werkzeuge auf da-
für ungeeignete Verbindungsteile entgegensteht.
b)
Soweit nach Merkmal 3 eine gelenkartige Ausbildung der Kopp-
lungsmittel vorgesehen ist, bedarf es mit Blick auf den dem Streitpatent entge-
gengehaltenen Stand der Technik keiner abschließenden Beurteilung, ob dies
im Sinne einer stufenlos gleitenden Verschwenkbarkeit von Pressbacke und
-schlinge gegeneinander zu verstehen ist.
II.
Das Patentgericht hat die Abweisung der Klage wie folgt begrün-
det:
1.
Der Gegenstand des Streitpatents sei neu. Aus dem Stand der
Technik sei kein Presswerkzeug bekannt gewesen, das sämtliche Merkmale
aufgewiesen habe. Insbesondere zeige keine der vorgelegten Entgegenhaltun-
gen das Merkmal 3 mit einer gelenkartigen Kopplung der Pressbacken und der
Pressschlinge.
2.
Der gemäß Patentanspruch 1 geschützte Gegenstand beruhe
auch auf erfinderischer Tätigkeit.
a)
Die US-amerikanische Patentschrift 6 058 755 (Anl. N6) zeige ein
Presswerkzeug zum unlösbaren Verbinden eines Fittings mit einem in das Fit-
ting eingeführten Metallrohrende gemäß Merkmal 1. Wei-
terhin bestehe es aus einer Pressschlinge und einer
Pressbacke gemäß den Merkmalen 1.1 und 1.2 (wie in der
nebenstehenden Figur 2 der N6 gezeigt), die im Schließbe-
reich der Pressschlinge mit einander korrespondierenden
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Taschen und Vorsprüngen im Sinne von Kopplungsmitteln gemäß dem Merk-
mal 2 versehen seien.
Das Presswerkzeug der N6 unterscheide sich vom Ge-
genstand des Streitpatents dadurch, dass die Kopplungsmittel
nach der N6 nicht gelenkartig ausgebildet seien und deshalb
nicht gegenüber der Ebene der Pressschlinge verschwenkt wer-
den könnten. Vielmehr seien die Taschen der Pressschlinge (9)
(wie in der nebenstehenden Figur 3 der N6 gezeigt) mit Seiten-
wänden versehen, die ein solches Verschwenken der Pressba-
ckenhälften (13) verhindern würden.
b)
Ausgehend von der N6 hätten die aus den US-
amerikanischen
Patentschriften
3 111 870
(Anl. N3)
und
6 128 975 (Anl. N4) bekannten Werkzeuge den Gegenstand des Streitpatents
nicht nahegelegt.
Das Werkzeug der N3 diene dazu, die Verbindung eines mittels einer
Schlauchklemme auf einer Muffe geklemmten Schlauchs wieder zu lösen,
wodurch bereits Merkmal 1 nicht erfüllt sei. Weiterhin handele es sich bei der
N3 auch nicht um ein zweiteiliges Werkzeug; die Schlauchklemme gehöre zur
Verbindung zwischen Schlauch und Muffe und nicht zum Werkzeug. Dement-
sprechend fehle es an einer Pressschlinge entsprechend dem Merkmal 1.1.
Die die Schlauchklemme aufnehmende Nut (106) sei Teil eines Klauen-
einsatzes (105) der mit seiner Verzahnung passend gegen die Verzah-
nung (108) des gelenkartigen Bauteils (100) geschraubt werde (vgl. nebenste-
hende Figuren II bis V der N3). Damit könne die Nut in einer für den aktuellen
Einsatz günstigen Position fixiert werden.
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Diese formschlüssige Fixierung könne nicht als gelenkartig im Sinne des
Merkmals 3 angesehen werden. Es handele sich bei dem Werkzeug der N3 um
ein völlig anderes Werkzeug, als in Anspruch 1 des Streitpatents beansprucht.
Das Werkzeug der N4 sei prinzipiell wie das der N3 aufgebaut.
c)
Da auch dem allgemeinen Fachwissen nicht zu entnehmen sei,
wie der Fachmann ausgehend von der N6 zu einer gelenkartigen Ausbildung
der Kupplungsmittel hätte gelangen sollen, sei der Gegenstand des Patentan-
spruchs 1 insgesamt nicht nahegelegt gewesen.
III.
Dies hält der Nachprüfung im Berufungsverfahren stand.
Der Gegenstand des Streitpatents ist patentfähig, denn er ist neu (Art. 54
EPÜ) und beruht auf erfinderischer Tätigkeit (Art. 56 EPÜ).
1.
Das Patentgericht hat den Gegenstand des Streitpatents zu Recht
und mit zutreffenden Ausführungen als neu erachtet. Im Berufungsverfahren
werden hiergegen keine Angriffe erhoben.
2.
Der Gegenstand des Streitpatents beruht auch auf erfinderischer
Tätigkeit, denn er hat sich nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der
Technik ergeben.
a)
Ausgehend von N6 war dem Fachmann, den das Patentgericht
zutreffend als einen Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Maschinenbau
mit mehrjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung von Handwerkzeu-
gen bestimmt hat, ein zweiteiliges Presswerkzeug bekannt, das aus einer
Pressschlinge und einer zangenartigen Pressbacke besteht (Merkmalsgrup-
pe 1), bei dem die im Schließbereich der Pressschlinge liegenden Segmente
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und die freien Enden der beiden Hälften der Pressbacke mit miteinander kor-
respondierenden Kopplungsmitteln versehen sind (Merkmal 2).
Die Pressbacke gemäß N6 kann indessen nur in einer einzigen Ebene
an die Kopplungsmittel der Pressschlinge ansetzen; ein Verschwenken im Sin-
ne des Merkmals 3 ist nicht möglich.
b)
Da bei der Verlegung von Rohrleitungen mit Hilfe von gepressten
Fittings auf der Baustelle häufig beengte räumliche Verhältnisse herrschen, so
dass bei einem zweiteiligen Presswerkzeug gemäß der N6 die Pressbacke we-
gen der fehlenden Verschwenkungsmöglichkeit nur schwer mit der Pressschlin-
ge gekoppelt und betätigt werden kann (Streitpatent, Sp. 1 Abs. 5) bestand aus
fachmännischer Sicht auch Anlass, darüber nachzudenken, wie die Werkzeuge
günstiger angesetzt werden konnten.
c)
Aus dem Stand der Technik waren indessen keine Anregungen
oder Hinweise erkennbar, aufgrund derer in naheliegender Weise zu erwarten
war, dass der Fachmann ein zweiteiliges Presswerkzeug mit gelenkartigen
Kopplungsmitteln versieht.
aa)
Die aus der N3 und der N4 bekannten Zangen dienen der Befesti-
gung und dem Lösen von Schlauchklemmen, mit denen Schläuche auf eine
Muffe geklemmt werden. Die nachfolgende Figur 3 der N4 zeigt ein Ausfüh-
rungsbeispiel einer solchen Zange.
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Die Zangen der N3 und der N4 sind in Längsrichtung jeweils plan ausge-
staltet. Mit den Schlauchklemmen werden lösbare Verbindungen hergestellt.
Die Schlauchklemme ist in beiden Offenbarungen nicht als ein Teil des Werk-
zeugs aufzufassen, sondern des Werkstücks, so dass keine Pressschlinge vor-
liegt und demnach auch keine Kopplungsmittel für eine solche Schlinge vorge-
sehen sind.
Diese Zangen unterscheiden sich damit vom Gegenstand des Streitpa-
tents in sämtlichen Merkmalen. Auch wenn die N3 und die N4 derselben Pa-
tentklasse zugeordnet sind wie das Streitpatent, sind die darin gezeigten Zan-
gen einem gänzlich anderen Einsatzzweck gewidmet, nämlich dem Verbinden
von elastischen Schläuchen mittels einer Schlauchklemme. Der Fachmann wird
diese Zangen deshalb nicht zur Gattung der im Streitpatent oder in der N6 ge-
zeigten Presswerkzeuge zählen, mit denen insbesondere Fittings und Rohrver-
bindungen kalt verpresst werden sollen. Es war von ihm deshalb nicht zu erwar-
ten, dass er aus dem Anlass, eine Verschwenkungsmöglichkeit für ein Press-
werkzeug entsprechend der N6 zu erzielen, sich über die in N3 und N4 gezeig-
ten Offenbarungen informiert.
bb)
Aber auch wenn N3 und N4 als generelles Prinzip zeigen, wie
Zangen z. B. in beengten Arbeitsräumen abgewinkelt angesetzt werden kön-
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nen, um den in einer bestimmten Ebene fehlenden Aktionsradius zu überspie-
len, gäbe dies dem Fachmann keine Anregung, das aus der N6 bekannte
Presswerkzeug im Sinne des Streitpatents weiterzuentwickeln. N3 und N4 zei-
gen insoweit lediglich, dass es das Bedürfnis gibt, Zangen, deren Greifarme
sich aufeinander zu bewegen, im Hinblick auf ihre technische Handhabung so
zu gestalten, dass die Zange im Ganzen in Relation zu dem zu greifenden Ge-
genstand abgewinkelt angesetzt werden kann. Die in der N3 und N4 gezeigten
Möglichkeiten zur Verschwenkung der dort dargestellten Zangen zeigen dage-
gen keine Lösung für das mit Merkmal 1 definierte Einsatzgebiet des Gegen-
stands des Streitpatents zur Kaltverpressung von Fittings und Rohrverbindun-
gen nach Maßgabe der Merkmale 2 und 3. N4 zeigt zwar die Ausführung einer
Zange mit Greifspitzen an den Greifarmen, bei der die Spitzen so gelagert sind,
dass sie um 360° gedreht werden können (z. B. Beschreibung Spalte 7 Zeile
54 ff.; Bezugszeichen 210 in Figuren 23 und 24). Das stellt aber selbst dann
keine gelenkartige Verbindung i. S. des Streitpatents dar, wenn die Greifarme
der Zange abgewinkelt ausgestaltet sind, wie etwa in den in den Figuren 17
oder 23 gezeigten Ausführungsformen. N4 zeigt insgesamt nur Möglichkeiten
auf, wie die Flügel der Schlauchklemmen auch dann sicher gegriffen werden
können, wenn die Zange wegen der beengten Platzverhältnisse am Einsatzort
(Motorraum) nur abgewinkelt angesetzt werden kann. Mit solchen Ausgestal-
tungen kann lediglich einem Abrutschen der Zange bei ungünstigem Ansatz-
winkel vorgebeugt werden. Das gibt aber keine hinreichend konkrete Anregung
dafür, Pressschlinge und Pressbacke eines Presswerkzeugs mit miteinander
korrespondierenden Kopplungsmitteln auszustatten, die in der Weise gelenkar-
tig ausgebildet sind, dass Schlinge und Backe gegeneinander verschwenkt
werden können. Die Konstruktion nach N3 bleibt hinter N4 zurück, weil die
Greifspitzen nicht stufenlos gedreht werden können.
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N3 und N4 vermögen auch aus einem weiteren Grund nicht zu der streit-
patentgemäßen Ausgestaltung von Presswerkzeugen anzuregen. Um die mit
dem Einsatz dieser Werkzeuge angestrebten dauerhaften und unlösbaren Ver-
bindungen herzustellen, müssen wesentlich höhere Drücke von der Pressbacke
über die Pressschlinge auf die Fittings und die Rohrverbindungen einwirken, als
dies bei den Schlauchklemmen und den dafür in N3 und N4 gezeigten Zangen
erforderlich ist. Auch deshalb lag aus fachmännischer Sicht nicht nahe, die in
der N3 gezeigte Konstruktion der in verschiedene Positionen einstellbaren
Klaueneinsätze und die in der N4 drehbar konstruierten Greifelemente, die dort
eine Verschwenkung der Zange in Relation zu den Rohrverbindungselementen
ermöglichen, konstruktiv auf das in der N6 gezeigte Presswerkzeug übertragen.
N3 und N4 zeigen nicht, dass die dort beschriebenen Klaueneinsätze und Greif-
elemente dafür geeignet wären, die hohen Drücke zwischen Pressbacke und
Pressschlinge übertragen zu können. Im Unterschied dazu vermag die an die-
sem Zweck ausgerichtete gelenkartige Ausbildung der Kopplungsmittel ent-
sprechend Merkmal 3 im Gegenstand des Streitpatents eine zuverlässige und
hinreichend verschleißfreie Druckübertragung zwischen Pressbacke und Press-
schlinge zu bewirken.
cc)
Dass der Fachmann sonst aufgrund seines weiteren Fachwissens
N6 zu einer gelenkartigen Ausbildung der Kopplungsstellen entsprechend dem
Gegenstand des Streitpatents hätte weiterentwickeln können, hat das Patentge-
richt verneint; die Berufung vermag diese Würdigung nicht zu erschüttern.
Eine solche Weiterentwicklung hat folglich für den Fachmann nicht nahe-
gelegen, weshalb der Gegenstand des Streitpatents auf erfinderischer Tätigkeit
beruht.
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3.
Mit der Rechtsbeständigkeit des Patentanspruchs 1 ist auch die
Rechtsbeständigkeit der Unteransprüche 2 bis 4 gegeben.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG, § 97
Abs. 1 ZPO.
Gröning
Bacher
Hoffmann
Schuster
Deichfuß
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 15.12.2011 - 2 Ni 16/10 (EP) -
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