Urteil des BGH vom 20.12.2012

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 21/12
Verkündet am:
20. Dezember 2012
Kluckow
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
InsO § 134
Die Abtretung der Ansprüche aus einer Lebensversicherung für den Erlebens- und
den Todesfall sowie die Weiterzahlung der Prämien auf Grundlage einer in der Abtre-
tungsvereinbarung hierzu übernommenen Verpflichtung sind gegenüber dem Siche-
rungsnehmer nicht als unentgeltliche Leistung anfechtbar, wenn dieser Zug-um-Zug
oder später vereinbarungsgemäß einem Dritten ein Darlehen ausreicht; die Entgelt-
lichkeit setzt nicht voraus, dass der Sicherungsnehmer auch dem Sicherungsgeber
gegenüber zur Darlehensgewährung an den Dritten verpflichtet ist (im Anschluss an
BGH, ZIP 2006, 1362).
BGH, Urteil vom 20. Dezember 2012 - IX ZR 21/12 - OLG Frankfurt am Main
LG Frankfurt am Main
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 27. September 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser und
die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 19. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 28. Dezember
2011 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger macht als Verwalter in dem am 23. März 2009 beantragten
und am 25. August 2009 eröffneten Insolvenzverfahren über den Nachlass des
verstorbenen P. N. (nachfolgend: Erblasser) gegen die beklagte Bank
Ansprüche aus Insolvenzanfechtung in Höhe von 22.241,25
€ geltend.
Der Erblasser war Geschäftsführer und Gesellschafter des Autohauses
N. GmbH (nachfolgend auch: GmbH), über deren Vermögen am 2. April
2009 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Die Beklagte hatte der GmbH ge-
mäß Kreditzusage vom 12. Juni 1998, von der GmbH gegengezeichnet am
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15. Juni 1998, verschiedene Kredite zur Ablösung bestehender Verbindlichkei-
ten gewährt. Nach dieser Zusage waren für die Kredite Sicherheiten zu bestel-
len, unter anderem durch Abtretung einer Kapitallebensversicherung des Erb-
lassers bei der A. Versicherungs-AG. Der Erblasser war Berechtigter aus
dieser Kapitallebensversicherung mit einer versicherten Summe von
400.000 DM und einer mitversicherten Summe für den Todesfall als Folge eines
Unfalls in Höhe von ebenfalls 400.000 DM.
Zur Besicherung des Darlehensvertrages trat der Erblasser mit Vereinba-
rung vom 22. September 1998/14. Dezember 1998 seine Ansprüche für den
Erlebens- und Todesfall aus der Versicherung in Höhe von 330.000 DM
(168.762,32
€) an die Beklagte ab. Die Abtretung wurde dem Versicherer mit
Schreiben vom 15. September 1998 angezeigt.
In der Zeit nach dem 1. April 2005 zahlte der Erblasser bis zum Todesfall
Versicherungsprämien in Höhe der durch die Klage beanspruchten 22.241,25
an die Versicherungsgesellschaft. Hätte der Erblasser seine Beitragszahlungen
am 23. März 2005 eingestellt, hätte sich die beitragsfreie Versicherungssumme
und die auf den Todesfall zu erbringende Leistung nach den Feststellungen der
Vorinstanzen auf 220.916 DM (112.952,56
€) belaufen. Nach Eintritt des Versi-
cherungsfalles wurde ein Betrag in Höhe von 168.762,32
€ an die Beklagte so-
wie ein Betrag von 102.959,86
€ an die Witwe des Erblassers ausgezahlt.
Der Kläger begehrt nach § 134 Abs. 1 InsO von der Beklagten Zahlung
der seit dem 1. April 2005 vom Schuldner geleisteten Versicherungsprämien
von 22.241,25
€. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, die Berufung ist
ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision
verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
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Entscheidungsgründe:
Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung und Zu-
rückverweisung.
I.
Das Berufungsgericht hat die allein geltend gemachte Schenkungs-
anfechtung im Hinblick auf die vom Erblasser im fraglichen Zeitraum geleisteten
Versicherungsbeiträge für durchgreifend erachtet. Zwar werde dem Zessionar
schon durch die Abtretung von Ansprüchen aus einer Lebensversicherung eine
gesicherte Rechtsposition verschafft, weshalb die Anfechtung der Abtretung
selbst nur im hier schon verstrichenen Anfechtungszeitraum von vier Jahren vor
Insolvenzantragstellung möglich gewesen wäre. Anfechtbar seien jedoch die
Beitragszahlungen in dem Vierjahreszeitraum, weil der Versicherungsnehmer
durch die Fortzahlung der Beiträge den Rückkaufswert und die beitragsfreie
Versicherungssumme erhöhe sowie den Wert des sich im Todesfall ergeben-
den Anspruchs erhalte. Hätte der Erblasser die Beitragszahlungen eingestellt,
hätte sich der Versicherungsschutz nach den Bedingungen des Lebensversi-
cherers auf die beitragsfreie Versicherungssumme verringert. Die Beitragszah-
lung stelle deshalb auch eine mittelbare Leistung an die Beklagte dar.
Die Beitragszahlungen seien, wie schon die Abtretung selbst, im Verhält-
nis zur Beklagten unentgeltlich erfolgt, weil der Erblasser hierzu nicht aufgrund
einer entgeltlich begründeten Verpflichtung gehalten gewesen sei. Zur Sicher-
heitenbestellung sei nur die GmbH verpflichtet gewesen, wie umgekehrt die
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Beklagte nur der GmbH zur Darlehensgewährung verpflichtet gewesen sei. So-
weit in den Beitragszahlungen wegen der Erhöhung des Rückkaufswertes und
der beitragsfreien Versicherungssumme eine Nachbesicherung des Darlehens
liege, könne in dem Stehenlassen der Darlehensforderung keine ausgleichende
Gegenleistung gesehen werden. Zwar sei der Erblasser nach Nr. 6 der Abtre-
tungsvereinbarung verpflichtet gewesen, die Beiträge fort zu entrichten. Dies
ändere aber nichts daran, dass es an einer ausgleichenden Gegenleistung feh-
le.
II.
Demgegenüber meint die Revision, eine Anfechtbarkeit der in den An-
fechtungszeitraum des § 134 Abs. 1 InsO fallenden Prämienzahlungen sei nicht
gegeben.
Die fraglichen Prämienzahlungen seien nicht unentgeltlich, weil der Zu-
wendungsempfänger ein Vermögensopfer erbracht habe. Die anfängliche Besi-
cherung eines Darlehens sei stets entgeltlich, auch bei Besicherung einer frem-
den Schuld.
Selbst wenn man die Prämienzahlungen grundsätzlich als selbständig
anfechtbar ansehe, habe die Beklagte keine Leistungen erhalten. Der Erblasser
habe lediglich seine Verpflichtungen gegenüber dem Versicherer erfüllt. Im
Verhältnis zur Beklagten liege auch keine Unentgeltlichkeit vor, weil keine
Nachbesicherung der Darlehen vorliege. Die Fortentrichtung der Beiträge sei
vielmehr Bestandteil der Erstbesicherung gemäß Sicherungsvereinbarung.
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III.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten rechtlicher Prüfung in
einem wesentlichen Punkt nicht Stand.
1. Zutreffend hat das Berufungsgericht gesehen, dass bei der Abtretung
von Ansprüchen aus einer Lebensversicherung - nicht anders als bei der Ein-
räumung eines unwiderruflichen Bezugsrechts (vgl. dazu BGH, Urteil vom
23. Oktober 2003 - IX ZR 252/01, BGHZ 156, 350, 356; vom 27. September
2012 - IX ZR 15/12, WM 2012, 2294 Rn. 8) - dem Anfechtungsgegner eine ge-
sicherte Rechtsposition verschafft wird, hinsichtlich derer eine Schenkungs-
anfechtung nur im Vierjahreszeitraum des § 134 Abs. 1 InsO in Betracht kommt.
Da die Abtretung im Dezember 1998 erfolgt ist, der Antrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens aber erst am 23. März 2009 gestellt wurde, scheidet hin-
sichtlich der Abtretung eine solche Anfechtung aus. Das wird von den Parteien
nicht in Frage gestellt.
2. Richtig hat das Berufungsgericht auch angenommen, dass, wenn die
Abtretungserklärung selbst nicht (mehr) anfechtbar ist, im Hinblick auf die in
dem Vierjahreszeitraum des § 134 Abs. 1 InsO vom Sicherungsgeber an den
Versicherer erbrachten Beitragszahlungen gegenüber dem Sicherungsnehmer
eine Anfechtbarkeit gegeben sein kann.
a) Es entspricht fast einhelliger Meinung im Schrifttum, dass diese Bei-
tragszahlungen oder die dadurch bewirkten Mehrungen der Versicherungsleis-
tung gegenüber dem Sicherungsnehmer anfechtbar sein können, wenn, wie
das Berufungsgericht für den vorliegenden Fall festgestellt hat, durch die Bei-
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tragszahlungen der Rückkaufswert und die beitragsfreie Versicherungssumme
erhöht sowie der Wert des sich im Todesfall ergebenden Anspruchs, der an-
dernfalls gesunken wäre, erhalten wird (Uhlenbruck/Hirte, InsO, 13. Aufl., § 134
Rn. 15; Braun/de Bra, InsO, 5. Aufl., § 134 Rn. 23; FK-InsO/Dauernheim, InsO,
6. Aufl., § 134 Rn. 28 aE; MünchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl., § 134 Rn. 16;
Huber in Gottwald, Insolvenzrechtshandbuch, 4. Aufl., § 49 Rn. 14; Lind/
Stegmann, ZInsO 2004, 413, 417 f; Armbrüster/Pilz, KTS 2004, 481, 500;
Hasse, VersR 2005, 15, 24; aA Elfring, NJW 2004, 483, 484).
b) Dieser Meinung ist zuzustimmen. Durch die Prämienzahlung erfüllt der
Sicherungsgeber zwar eine Verpflichtung aus dem Versicherungsvertrag ge-
genüber dem Versicherer. Gleichzeitig erbringt er jedoch bei wirtschaftlicher
Betrachtungsweise eine Leistung an den Sicherungsnehmer: Der Sicherungs-
geber wird durch die Prämienzahlungen entreichert und dadurch die spätere
Insolvenzmasse geschmälert. Gleichzeitig wird der Wert des Sicherungsgutes,
hier der Anspruch auf Auszahlung der Versicherungsleistung für den Erlebens-
fall, infolge der Erhöhung des Rückkaufswertes, gesteigert und für den Todes-
fall erhalten. Hätte der Erblasser die Prämienzahlungen vier Jahre vor Insol-
venzantragstellung eingestellt, hätte sich die beitragsfreie Versicherung und
damit die Versicherungsleistung auf 112.952,56
€ reduziert.
In den Prämienzahlungen lag eine mittelbare Zuwendung des Erblassers
an die Beklagte. Als mittelbare Zuwendungen sind solche Rechtshandlungen
anfechtbar, bei denen eine unmittelbare Leistung an den Empfänger durch Ein-
schaltung eines Leistungsmittlers umgangen wird. Davon ist etwa dann auszu-
gehen, wenn der Schuldner einen Drittschuldner anweist, die von diesem ge-
schuldete Leistung nicht ihm, sondern einem Gläubiger zu erbringen. Ausrei-
chend ist aber, dass der Gegenwert für das, was über die Mittelsperson an den
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Leistungsempfänger gelangt, aus dem Vermögen des Leistenden stammt
(BGH, Urteil vom 16. November 2007 - IX ZR 194/04, BGHZ 174, 228 Rn. 25;
HK-InsO/Kreft, 6. Aufl. § 129 Rn. 28). Bei Kapitallebensversicherungen, bei de-
nen das Bezugsrecht abgetreten wurde, hat der Versicherungsnehmer die Leis-
tungen des Versicherers an den Zessionar durch seine Beitragsleistungen er-
kauft (vgl. HK-InsO/Kreft, aaO).
c) Die hiergegen erhobenen Bedenken der Revision greifen nicht durch.
Der Zweck des § 134 Abs. 1 InsO gebietet eine weite Auslegung des Begriffs
der Leistung (BGH, Urteil vom 26. April 2012 - IX ZR 146/11, ZIP 2012, 1183
Rn. 37 mwN). Der Umstand, dass die Zahlung selbst an den Versicherer erfolg-
te, ändert nichts daran, dass sich auch der Wert des Sicherungsgutes erhöhte
(Rückkaufswert) und erhalten wurde (Todesfallleistung). Die Zahlung des Si-
cherungsgebers hatte insoweit eine Doppelwirkung. Bei der Doppelwirkung ei-
ner Leistung hat der Verwalter die Möglichkeit, die Leistungsempfänger wahl-
weise in Anspruch zu nehmen, sofern die übrigen Anfechtungsvoraussetzungen
jeweils vorliegen (BGH, Urteil vom 29. November 2007 - IX ZR 165/05, ZIP
2008, 372 Rn. 17; vom 19. Januar 2012 - IX ZR 2/11, ZIP 2012, 280 Rn. 33
mwN).
d) Das Werthaltigmachen abgetretener Forderungen ist im Übrigen ge-
sondert anfechtbar. Zu den anfechtbaren Rechtshandlungen im Sinne des
§ 129 Abs. 1 InsO gehören Rechtsgeschäfte und rechtsgeschäftsähnliche
Handlungen. Gewinnt durch solche Handlungen das Sicherungsgut für den Si-
cherungsnehmer an Wert, sind diese Handlungen selbständig anfechtbar, wo-
bei gemäß § 140 Abs. 1 InsO auf die Bewirkung der Werthaltigkeit, Wertsteige-
rung oder des Werterhalts abzustellen ist (vgl. BGH, Urteil vom 29. November
2007 - IX ZR 30/07, BGHZ 174, 297 Rn. 36 ff).
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3. Ob die durch die Prämienzahlungen bewirkten Leistungen an die Be-
klagte unentgeltlich waren, lässt sich jedoch anhand der bisherigen Feststellun-
gen des Berufungsgerichts nicht beantworten.
a) Ist die Sicherheit durch die Abtretung der Ansprüche aus der Lebens-
versicherung vom Erblasser an die Beklagte unentgeltlich gewährt worden, er-
fasst diese Unentgeltlichkeit auch die nachfolgenden Prämienzahlungen ein-
schließlich derjenigen im Anfechtungszeitraum des § 134 InsO, also in den letz-
ten vier Jahren vor Insolvenzantragstellung.
Eine Unentgeltlichkeit der Abtretung kann jedoch nicht mit der Begrün-
dung des Berufungsgerichts bejaht werden.
aa) Das Berufungsgericht hat sich auf zwei Entscheidungen des Senats
berufen, die es allerdings missversteht. Der Senat hat im Urteil vom 1. Juni
2006 (IX ZR 159/04, ZIP 2006, 1362 Rn. 7) ausgeführt, dass die Besicherung
einer fremden Schuld grundsätzlich unentgeltlich ist, wenn der Sicherungsgeber
zur Bestellung der Sicherheit nicht aufgrund einer entgeltlich begründeten Ver-
pflichtung gehalten sei. Dementsprechend hat er im Urteil vom 11. Dezember
2008 (IX ZR 194/07, ZIP 2009, 228 Rn. 14) umgekehrt erklärt, eine Besiche-
rung sei - wie in jenem Fall gegeben - entgeltlich, wenn der Sicherungsnehmer
dem Sicherungsgeber für seine Leistung die Kreditgewährung an einen Dritten
verspreche.
bb) Der Schluss, den das Berufungsgericht hieraus verallgemeinernd
zieht, nämlich dass für eine Entgeltlichkeit stets eine rechtliche Verpflichtung
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des Sicherungsnehmers auch gegenüber dem Sicherungsgeber gegeben sein
müsse, das Darlehen an den Dritten auszureichen, trifft nicht zu.
Von der Schenkungsanfechtung freigestellt ist der Sicherungsnehmer
vielmehr auch dann, wenn er für die Zuwendung des Schuldners eine ausglei-
chende Gegenleistung an diesen oder einen Dritten erbringt (BGH, Urteil vom
3. März 2005 - IX ZR 441/00, BGHZ 162, 276, 279 ff.; vom 1. Juni 2006, aaO
Rn. 10; vom 19. April 2007 - IX ZR 79/05, ZIP 2007, 1118 Rn. 16; vom 16. No-
vember 2007 - IX ZR 194/04, BGHZ 174, 228 Rn. 8; vom 7. Mai 2009 - IX ZR
71/08, ZIP 2009, 1122 Rn. 6). Für die Entgeltlichkeit genügt es, dass der Leis-
tungsempfänger vereinbarungsgemäß eine ausgleichende Leistung an einen
Dritten erbringt (BGH, Urteil vom 5. Juni 2008 - IX ZR 163/07, ZIP 2008, 1385
Rn. 11 ff, 15 f; MünchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl., § 134 Rn. 33 a; Obermüller,
Insolvenzrecht in der Bankpraxis, 8. Aufl., Rn. 6.123), ohne dass hierzu eine
vertragliche Verpflichtung des Sicherungsnehmers gegenüber dem Siche-
rungsgeber bestehen muss (BGH, Urteil vom 7. Mai 2009 - IX ZR 71/08, ZIP
2009, 1122 Rn. 6).
Ob der Schuldner (hier: Erblasser) gegenüber dem Drittschuldner (hier:
GmbH) zu der Leistung verpflichtet war oder ein eigenes Interesse an der Leis-
tungserbringung hatte, ist unerheblich (BGH, Urteil vom 7. Mai 2009, aaO).
cc) Wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat, war die Beklagte
gegenüber dem Erblasser nicht verpflichtet, das der GmbH zugesagte Darlehen
zu gewähren. Umgekehrt fehlte es an einer vertraglichen Verpflichtung des Erb-
lassers, die im Verhältnis zur GmbH ausbedungene Abtretung der Ansprüche
aus der Lebensversicherung vorzunehmen. Diese Verpflichtungen bestanden
nur zwischen der Beklagten und der GmbH.
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Entscheidend ist deshalb, ob das Darlehen von der Beklagten zumindest
Zug-um-Zug gegen die Hereinnahme der vom Erblasser gestellten Sicherheit
oder danach ausgereicht wurde, oder ob umgekehrt die Drittsicherheit nach-
träglich bestellt worden ist.
Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob Unentgelt-
lichkeit vorliegt, ist der Zeitpunkt des Rechtserwerbs des Anfechtungsgegners
infolge der Leistung des Schuldners, hier also das Wirksamwerden der Abtre-
tung (BGH, Urteil vom 3. März 2005 - IX ZR 441/00, BGHZ 162, 276, 281 f; vom
5. Juni 2008, aaO Rn. 12). Feststellungen zur zeitlichen Abfolge fehlen jedoch
bislang. War das Darlehen an die GmbH bereits ausgereicht, als die Abtretung
wirksam wurde, kommt es nicht mehr als ausgleichende Gegenleistung in Be-
tracht.
Die Voraussetzungen der Schenkungsanfechtung hat der anfechtende
Insolvenzverwalter darzulegen und zu beweisen. Ihm obliegt es folglich, die
zeitliche Reihenfolge vorzutragen. Bisher ist nur bekannt, dass die Darlehens-
zusage vom Juni 1998 stammt, die Abtretungserklärung durch den Schuldner
Ende September 1998 abgegeben wurde, die Annahme der Abtretung von der
Beklagten am 14. Dezember 1998 erklärt wurde, aber die Anzeige der Abtre-
tung an den Versicherer bereits am 15. September 1998 unterzeichnet wurde.
Nicht dargelegt ist, wann das besicherte Darlehen ausgereicht wurde.
Kam der Abtretungsvertrag nicht spätestens Zug-um-Zug mit der Darle-
hensauszahlung zustande, sondern erst später, liegt eine unentgeltliche Nach-
besicherung vor. Als Gegenleistung, die zur Annahme der Entgeltlichkeit führt,
wäre das Stehenlassen eines sonst durchsetzbaren Rückforderungsanspruchs
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gegen einen Dritten (hier die GmbH) nicht ausreichend, weil das bloße Unter-
lassen der Rückforderung keine Zuführung neuen Vermögens bedeutet (BGH,
Urteil vom 29. November 2007 - IX ZR 30/07, BGHZ 174, 297 Rn. 41; vom
26. April 2012 - IX ZR 149/11, ZIP 2012, 1254 Rn. 21).
War die Abtretung unentgeltlich, trifft dies auch für die später vorgenom-
menen Prämienzahlungen zu, weil es dann auch für diese an einer ausglei-
chenden Gegenleistung der Beklagten fehlt.
b) Ist die Drittsicherheit vor oder spätestens Zug-um-Zug mit der Auszah-
lung der Darlehensvaluta bestellt worden, war sie entgeltlich. Die im Vierjahres-
zeitraum des § 134 InsO erbrachten Prämienzahlungen waren dann ebenfalls
entgeltlich, weil der Erblasser diese Pflicht schon vor der Darlehensauszahlung
übernommen hatte. Die ausgleichende Gegenleistung für die Übernahme und
Erfüllung dieser Verpflichtung lag in der anschließend oder zumindest Zug-um-
Zug erfolgten Ausreichung der Darlehensvaluta.
Nach Nr. 6 Satz 1 des Abtretungsvertrages war der Schuldner verpflich-
tet, auf Verlangen der Beklagten die Beitragszahlungen nachzuweisen. Das
Berufungsgericht hat dies zutreffend dahin ausgelegt, dass damit nicht nur die
Nachweise, sondern die Zahlungen selbst geschuldet waren.
Bei der Sicherungsabtretung wurde ein Formular der (Rechtsvorgängerin
der) Beklagten verwendet, das diese offenkundig bundesweit verwendet hat.
Die dort enthaltenen Klauseln sind Allgemeine Geschäftsbedingungen. Deswe-
gen kann der Senat die Auslegung der Klausel durch das Berufungsgericht un-
eingeschränkt überprüfen (vgl. BGH, Urteil vom 26. September 2007 - VIII ZR
143/06, NJW 2007, 3632 Rn. 14; vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180,
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257 Rn. 11; vom 26. Januar 2012 - IX ZR 191/10, ZIP 2012, 638 Rn. 10). Die
Auslegung hat dabei nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der Klausel
einheitlich so zu erfolgen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspart-
nern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrs-
kreise verstanden wird, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittli-
chen Vertragspartners zugrunde zu legen sind. Zweifel bei der Auslegung ge-
hen nach § 305c Abs. 2 BGB (früher § 5 AGBG) zu Lasten des Verwenders
(BGH, Urteil vom 21. April 2009, aaO; vom 17. Februar 2011 - III ZR 35/10,
BGHZ 188, 351 Rn. 10; vom 26. Januar 2012, aaO).
Die Auslegung ergibt, dass die Beitragszahlungen vom Erblasser der
Sicherungsnehmerin gegenüber geschuldet waren. Dies folgt zum einen aus
dem Wortlaut, weil "die" Beitragszahlungen auf Verlangen nachzuweisen wa-
ren, nicht lediglich - also eingeschränkt - tatsächlich erbrachte Beitragsleistun-
gen. Zum anderen hing die Aufrechterhaltung der Werthaltigkeit der Sicherung
hinsichtlich der Todesfallleistung von der Fortentrichtung der Beiträge ab, weil
sich die Todesfallleistung andernfalls stark vermindert hätte. Dadurch wäre der
Wert der Sicherheit insgesamt stark gefallen. Das wollte die Beklagte für den
Erblasser erkennbar vermeiden. Schließlich ist in Nr. 6 Satz 2 vorgesehen, dass
die Beklagte zwar nicht verpflichtet, wohl aber berechtigt war, zu Lasten des
Sicherungsgebers die Beiträge selbst zu entrichten. Damit wurde ihr die Mög-
lichkeit eingeräumt, für die Aufrechterhaltung der Werthaltigkeit der Sicherheit
Sorge zu tragen und den Sicherungsgeber hierfür in Regress zu nehmen. Wäre
der Sicherungsgeber nicht verpflichtet gewesen, die Prämien zu zahlen, wäre
eine solche Regressmöglichkeit unverständlich.
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IV.
Das Berufungsurteil ist demnach gemäß § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO aufzu-
heben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit nach
gegebenenfalls ergänzendem Vortrag der Parteien die erforderlichen Feststel-
lungen zur zeitlichen Abfolge bei der Sicherheitenbestellung getroffen werden
können.
Kayser
Gehrlein
Vill
Fischer
Grupp
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 06.07.2011 - 2-26 O 315/10 -
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 28.12.2011 - 19 U 180/11 -
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