Urteil des BGH vom 04.08.2000

BGH (gkg, verletzung, partei, behauptung, zahlungsfähigkeit, erstattung, arbeitslosigkeit, zahlung, gerichtskosten, beklagter)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 10/00
vom
4. August 2000
in der Kostensache
Erinnerungsführer,
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Vorsitzen-
den Richters Dr. Rinne und der Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke
am 4. August 2000
beschlossen:
Die Erinnerung gegen den Kostenansatz in der Kosten-
rechnung vom 29. Juni 2000 wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Der im Rubrum des die Revision verwerfenden Senatsbeschlusses vom
29. Juni 2000 als Beklagter und Revisionskläger zu 2) aufgeführte Erinne-
rungsführer wendet sich mit seiner Erinnerung gegen den Ansatz der Gerichts-
kosten in der Kostenrechnung vom selben Tage mit der Begründung, er habe
dem in der Revisionsinstanz für ihn aufgetretenen Prozeßbevollmächtigten,
Rechtsanwalt Prof. Dr. Krämer, keinen Auftrag und keine Vollmacht erteilt. Im
übrigen sei er zur Zahlung wegen Arbeitslosigkeit und Vermögenslosigkeit
nicht in der Lage.
II.
Die Erinnerung ist gemäß § 5 GKG statthaft, aber unbegründet. Mit der
Erinnerung kann nur eine Verletzung des Kostenrechts gerügt werden. Nicht
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zulässig sind deswegen alle Einwendungen, die sich gegen die Kostenbela-
stung einer Partei in der Kostengrundentscheidung richten (vgl. Hartmann, Ko-
stengesetze, 29. Aufl., § 5 GKG Rdn. 18, 23); diese ist für den Kostenbeamten
ebenso wie für den über die Erinnerung entscheidenden Senat bindend und
nicht mehr anfechtbar. Kostenrechtliche Einwendungen hat der Erinnerungs-
führer nicht erhoben. Er muß daher darauf verwiesen werden, sich mit den
nach seiner Behauptung auftrags- und vollmachtlos für ihn aufgetretenen An-
wälten oder mit der Beklagten zu 1) wegen einer etwaigen Erstattung der Ko-
sten auseinanderzusetzen. Soweit er sich auf mangelnde Zahlungsfähigkeit
beruft, kann dem im vorliegenden Verfahren nicht nachgegangen werden.
Rinne
Wurm
Kapsa
Dörr
Galke