Urteil des BGH vom 24.11.2000

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
II ZR 363/00
Verkündet am:
18. März 2002
Boppel
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
ja
(zu b und c mit Ausnahme von 3. und 4. der Entscheidungsgründe)
BGHR: ja
GmbHG §§ 7, 8 Abs. 2, 55-57
a) Die Leistung einer Bareinlage aus einer Kapitalerhöhung, durch die der De-
betsaldo eines Bankkontos zurückgeführt wird, kann auch dann zur freien
Verfügung erfolgt sein, wenn das Kreditinstitut der Gesellschaft mit Rück-
sicht auf die Kapitalerhöhung auf einem anderen Konto einen Kredit zur
Verfügung stellt, der den Einlagebetrag erreicht oder übersteigt.
b) Bei einer Kapitalerhöhung ist die Bareinlage schon dann zur (endgültig) frei-
en Verfügung der Geschäftsführung geleistet worden, wenn sie nach dem
Kapitalerhöhungsbeschluß in ihren uneingeschränkten Verfügungsbereich
gelangt ist und nicht an den Einleger zurückfließt (Aufgabe von BGHZ 119,
177 - Leitsätze a + b).
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c) Bei der Anmeldung der Kapitalerhöhung zur Eintragung in das Handelsregi-
ster hat die Geschäftsführung zu versichern, daß der Einlagebetrag für die
Zwecke der Gesellschaft zur (endgültig) freien Verfügung der Geschäftsfüh-
rung eingezahlt und auch in der Folge nicht an den Einleger zurückgezahlt
worden ist.
BGH, Versäumnisurteil vom 18. März 2002 - II ZR 363/00 - OLG Naumburg
LG Halle
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 18. März 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht,
die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Kraemer und die Richterin
Münke
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Naumburg vom 24. November 2000 auf-
gehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-
fungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin, Verwalterin in dem Gesamtvollstreckungsverfahren über
das Vermögen der I. GmbH, verlangt von der Beklagten Zah-
lung eines Betrages von 174.000,00 DM. Sie leitet diesen Anspruch aus dem
Gesichtspunkt der Nichterfüllung einer Einlageverpflichtung her. Dem liegt fol-
gender Sachverhalt zugrunde:
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Die Gesellschafter der Gemeinschuldnerin beschlossen am 21. März
1994, das Stammkapital um 600.000,00 DM auf 651.000,00 DM zu erhöhen.
Der auf den Anteil des Rechtsvorgängers der Beklagten entfallende Betrag von
174.000,00 DM ist nach Darstellung der Klägerin am 22. April 1994, nach Dar-
stellung der Beklagten bis zum 31. März 1994 auf das von der Gemeinschuld-
nerin bei der V.bank E. unterhaltene Konto Nr. einge-
zahlt worden. Dieses Konto wies zum 31. Dezember 1993 einen Debetsaldo
von mindestens 641.368,79 DM, per 31. Dezember 1994 von 893.000,00 DM
und per 31. Dezember 1995 von 1.166.000,00 DM auf.
Auf den Antrag vom 29. März 1995 ist die Kapitalerhöhung am 16. April
1998 in das Handelsregister eingetragen worden. Die Beklagte hat ihren Anteil,
der einen Nennwert von 188.800,00 DM hat, am 22. September 1997 erwor-
ben.
Die Klägerin behauptet, der Betrag von 174.000,00 DM sei nicht zur
freien Verfügung der Geschäftsführung der Gemeinschuldnerin geleistet wor-
den. Der von der V.bank E. der Gemeinschuldnerin auf dem genannten
Konto eingeräumte Überziehungskredit, der nach dem Schreiben vom
12. Oktober 1993 bis zum 31. Dezember 1993 befristet war, sei über diesen
Zeitraum hinaus nicht verlängert worden. Die V.bank habe die Überziehung
lediglich geduldet. Zudem habe der Einlagebetrag der Geschäftsführung im
Zeitpunkt des Eintragungsantrages wertmäßig nicht mehr zur freien Verfügung
gestanden.
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Die Beklagte behauptet, der Kredit auf dem genannten Konto sei durch
stillschweigende Vereinbarung der V.bank und der Gemeinschuldnerin über
den 31. Dezember 1993 hinaus verlängert worden. Zudem habe die V.bank
der Gemeinschuldnerin am 17. Mai 1994 auf dem Konto Nr. im
Hinblick auf die aus der Kapitalerhöhung resultierende Einlage von
600.000,00 DM einen weiteren Kredit von 2 Mio. DM gewährt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat
die Beklagte zur Zahlung des geltend gemachten Betrages verurteilt. Mit ihrer
Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des Landgerichtsurteils.
Entscheidungsgründe:
Da die Klägerin im Verhandlungstermin trotz dessen rechtzeitiger Be-
kanntgabe nicht vertreten war, ist über die sie betreffende Revision durch Ver-
säumnisurteil zu entscheiden (§§ 330, 557 ZPO). Das Urteil beruht jedoch in-
haltlich nicht auf der Säumnis, sondern auf einer Sachprüfung (vgl. BGHZ 37,
79, 82).
Die Revision führt zur Zurückverweisung. Die vom Berufungsgericht ge-
troffenen Feststellungen tragen die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung des
aus der Kapitalerhöhung vom 21. März 1994 stammenden, auf den von der
Beklagten erworbenen Geschäftsanteil entfallenden Betrages von
174.000,00 DM nicht.
1. a) Das Berufungsgericht geht zwar zutreffend davon aus, daß die freie
Verfügung der Geschäftsführung über Einlagemittel dann nicht ausgeschlossen
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ist, wenn mit dem Einlagebetrag ein Debetsaldo zurückgeführt wird, der die
Linie eines der Gesellschaft eingeräumten Rahmenkredites nicht überschreitet.
Denn in diesem Falle steht der Gesellschaft weiterhin Liquidität in Höhe des
gezahlten Einlagebetrages zur Verfügung (BGH, Urt. v. 24. September 1990
- II ZR 203/89, ZIP 1990, 1400, 1401; Urt. v. 3. Dezember 1990 - II ZR 215/89,
ZIP 1991, 445; vgl. auch Urt. v. 10. Juni 1996 - II ZR 98/95, ZIP 1996, 1466,
1467). Die Revision rügt jedoch zu Recht, daß das Berufungsgericht diese
Voraussetzungen rechtsfehlerhaft verneint hat.
b) Es steht zwar unstreitig fest, daß die V.bank E. den Rah-
menkredit bis zum 31. Dezember 1993 befristet hatte. Aus dem übereinstim-
menden Vortrag der Parteien ergibt sich jedoch, daß sie der Gemeinschuldne-
rin die Überziehung des maßgebenden Kontos unter erheblicher Ausweitung
des Kreditvolumens zumindest bis zum 31. Dezember 1995 gestattet hat. Das
Berufungsgericht leitet seine Schlußfolgerung, daß der weiterhin gestatteten
Überziehung lediglich eine Duldung durch die V.bank, nicht aber eine still-
schwei-
gende Vereinbarung zwischen dieser und der Gemeinschuldnerin zugrunde
gelegen habe, vor allem aus dem Inhalt des Schreibens vom 12. Oktober 1993
her. In diesem Schreiben hat die V.bank den Kreditrahmen auf
600.000,00 DM erhöht und gleichzeitig ausgeführt, daß der diesen Rahmen
übersteigende Sollbetrag des Kontos nach den Angaben der Gemeinschuldne-
rin durch die Gewinnspanne aus zwei Großprojekten in M. und F.
zurückgeführt werden könne. Dem steht jedoch die zumindest bis zum
31. Dezember 1995 unter Ausweitung des Kreditvolumens gestattete Konto-
überziehung entgegen. Daraus kann eine zwischen der Gemeinschuldnerin
und der V.bank stillschweigend getroffene Vereinbarung über die Verlängerung
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- und Erweiterung - des Kreditvolumens dann hergeleitet werden, wenn die
V.bank den aus ihrem Schreiben vom 12. Oktober 1993 ersichtlichen Vor-
behalt nicht aufrechterhalten hat. Ob das der Fall war, hat das Berufungsge-
richt nicht festgestellt. Um zu einer abschließenden Beurteilung dieser Frage
kommen zu können, muß es zu den Umständen, die der über den
31. Dezember 1993 hinaus festgestellten Überziehung des Kontos zugrunde
lie-
gen, noch weitere Feststellungen treffen.
c) Die Beklagte hat unter Beweisantritt ferner vorgetragen, die V.bank
habe der Gemeinschuldnerin mit Rücksicht auf die Erhöhung des Stammkapi-
tals um 600.000,00 DM weitere Kreditzusagen gemacht. Dazu gehöre auch das
am 17. Mai 1994 gewährte Investitionsdarlehen. Das Berufungsgericht hat das
Bestehen eines wirtschaftlichen Zusammenhanges zwischen der Kapitalerhö-
hung und der Gewährung des Investitionsdarlehens als wahr unterstellt. Es
meint jedoch, die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieses Darlehens habe die
freie Verfügung über den Einlagebetrag deswegen nicht gewährleistet, weil
Kredittilgung und Krediteinräumung auf unterschiedlichen Konten vorgenom-
men worden seien. Das ist, wie die Revision zutreffend rügt, rechtsfehlerhaft.
Aus dem Vortrag der Beklagten folgt, daß die V.bank E. das
Investitionsdarlehen von 2 Mio. DM der Gemeinschuldnerin deswegen gewährt
hat, weil mit dem aus der Kapitalerhöhung stammenden Einlagebetrag andere
Darlehensverbindlichkeiten der Gemeinschuldnerin zurückgeführt werden
konnten. Dafür spricht insbesondere auch der Umstand, daß zwischen der
Einlageleistung und der Zusage des Investitionsdarlehens weniger als zwei
Monate gelegen haben. Erweist sich der Vortrag der Beklagten als richtig, ist
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davon auszugehen, daß zwischen Einlageleistung und der Darlehensgewäh-
rung ein rechtlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang besteht. Unter dieser
Voraussetzung wäre die Einlageleistung zur freien Verfügung der Geschäfts-
führung der Gemeinschuldnerin erbracht worden. Zwar hätte die V.bank E.
mit der Einlageleistung eine Darlehensforderung verrechnet. Da die Ge-
schäftsführung jedoch aufgrund der Darlehensgewährung anderweitig Liquidi-
tät in Höhe des Einlagebetrages ausschöpfen konnte, war sie in der Verfügung
über den Einlagebetrag nicht beschränkt. Das Berufungsgericht wird daher
dem Vortrag der Beklagten nachgehen und den dazu angebotenen Beweis er-
heben müssen, um auch zu diesem Punkt die weiterhin erforderlichen Fest-
stellungen treffen zu können.
2. Die Leistung zur freien Verfügung der Geschäftsführung scheitert
auch nicht daran, daß im Zeitpunkt des Antrages auf Eintragung der Kapitaler-
höhung in das Handelsregister möglicherweise die Voraussetzung der wert-
gleichen Deckung des Einlagebetrages durch damit angeschaffte aktivie-
rungsfähige Güter (vgl. BGHZ 119, 177) nicht mehr vorgelegen hat. Die Kläge-
rin hat dazu ausgeführt, die Einlagebeträge seien zur Tilgung von Gläubiger-
forderungen verwendet worden, die infolge Überschuldung der Gesellschaft
nicht mehr werthaltig gewesen seien. Die Beklagte hingegen behauptet, der
Betrag, der ihr nach Leistung der Einlagen als Liquidität zur Verfügung gestan-
den habe, sei in Anlagegüter investiert worden. Auf die Entscheidung dieser
Frage kommt es jedoch nicht an.
Allerdings weist die Klägerin zutreffend darauf hin, daß die Geschäfts-
führung einer Kapitalgesellschaft nach dem zitierten Senatsurteil über den
Einlagebetrag aus einer Kapitalerhöhung vor dem Zeitpunkt des Eintragungs-
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antrages nur unter dem Vorbehalt wertgleicher Deckung verfügen darf. Die
Mittel müßten so eingesetzt werden, daß der Gesellschaft ein dem aufge-
wandten Betrag entsprechendes Aktivum zufließe (aaO S. 187). An dieser
Rechtsprechung hält der Senat nicht mehr fest. Gegen sie ist zu Recht einge-
wandt worden, der Vorbehalt wertgleicher Deckung komme nur dann in Be-
tracht, wenn Verfügungen über Einlagen, die zwischen dem Kapitalerhöhungs-
beschluß und dem Antrag auf Eintragung der Kapitalerhöhung in das Handels-
register vorgenommen würden, in ähnlicher Weise das Erfordernis eines be-
sonderen Gläubigerschutzes auslösen würden wie Verfügungen über Einlagen,
die bei der Gründung zwischen der Errichtung der Gesellschaft und dem An-
trag auf ihre Eintragung geleistet werden. Das ist jedoch nicht der Fall, weil bei
der Kapitalerhöhung die Einlage - anders als bei der Gründung - an die bereits
bestehende Gesellschaft geleistet wird und es deswegen besonderer Maß-
nahmen zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Aufbringung des Stamm-
kapitals nicht bedarf (Priester, ZIP 1994, 599, 602; vgl. dazu auch Karsten
Schmidt, AG 1986, 106, 107 ff. und Hommelhoff/Kleindiek, ZIP 1987, 477,
482 ff.). Auch der Ansicht, der Erhöhungsbetrag müsse im Zeitpunkt der An-
meldung der Kapitalerhöhung noch durch das Reinvermögen der Gesellschaft
gedeckt sein (so Ihrig, Die endgültig freie Verfügung für die Einlage von Kapi-
talgesellschaften 1991, S. 303 ff., ihm folgend Ulmer, GmbH-Rundschau 1993,
189, 195) vermag der Senat nicht zu folgen. Soweit sie auf die Regelung des
§ 210 Abs. 1 Satz 2 AktG bzw. § 57 i Abs. 1 Satz 2 GmbHG gestützt wird, nach
der die eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln anmeldenden Organ-
mitglieder versichern müssen, daß nach ihrer Kenntnis zwischen dem Stichtag
der eingereichten Bilanz und dem Tag der Anmeldung keine die Erhöhung ver-
hindernden Vermögensminderungen eingetreten sind, liegt dem kein allgemei-
nes, auch für die Kapitalerhöhung gegen Einlagen maßgebendes Prinzip zu-
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grunde. Zutreffend ist darauf hingewiesen worden, daß mit dieser Versicherung
lediglich der Zeitraum überbrückt werden soll, der zwischen der das Vorhan-
densein der umzuwandelnden Rücklagen nachweisenden Bilanz und dem An-
meldungszeitpunkt liegt (Priester, ZIP 1994 aaO S. 603). Hüffer (ZGR 1993,
474, 482 f.) ist zwar zuzugestehen, daß sich nach dem Wortlaut des Gesetzes
der Gegenstand der Leistung endgültig in der freien Verfügung der Geschäfts-
führung befinden muß (§ 57 Abs. 2 Satz 1 GmbHG, § 188 Abs. 2 Satz 1 i.V.m.
§ 36 Abs. 2 Satz 1 AktG). Darin mag die Vorstellung des historischen Gesetz-
gebers zum Ausdruck kommen, der die Kapitalerhöhung als (erweiternde) Teil-
neugründung verstanden hat (vgl. Henze, Die treuhänderische und haftungs-
rechtliche Stellung des Sacheinlegers bei Kapitalerhöhungen unter besonderer
Berücksichtigung der Banken 1970, S. 155 ff.). Diese Vorstellung ist jedoch
überholt. Die Kapitalerhöhung gehört zwar zu den der Entscheidung durch die
Hauptversammlung vorbehaltenen Grundlagengeschäften; sie führt jedoch
nicht zu einer Veränderung der Kapitalgesellschaft in ihrer Eigenschaft als juri-
stische Person, sondern führt lediglich zu einer Erweiterung des nach der ge-
setzlichen Konzeption dem Schutz der Gläubiger dienenden Haftkapitals. Da
das Vermögen, das der Deckung der erhöhten Kapitalziffer dient, bei der Ka-
pitalerhöhung unmittelbar der Gesellschaft zufließt, gelangt es in den Ent-
scheidungs- und Handlungsbereich des geschäftsführenden Organs. Damit ist
der Vorgang der Mittelaufbringung abgeschlossen. Von diesem Zeitpunkt an ist
das geschäftsführende Organ berechtigt und verpflichtet, im Rahmen seiner
unternehmerischen Entscheidungsfreiheit im Interesse der Gesellschaft über
das eingebrachte Vermögen zu verfügen. Anders ist das lediglich zu beurteilen
in den Fällen verdeckter Sacheinlagen, bei denen die Gesellschaft lediglich
Durchgangsstation einer Leistung des Einlegers an sich selbst ist (vgl. dazu
BGHZ 113, 335) sowie bei der unmittelbaren Leistung an einen Gesellschafts-
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gläubiger, bei der jegliche Einwirkungsmöglichkeit des Geschäftsführers aus-
geschlossen wird (BGHZ 119, 177, 188 f.). Bei dieser Sachlage wohnt dem
Wortlaut der angeführten Vorschriften eine überschießende Tendenz inne, die
durch teleologische Reduktion auf den zutreffenden und erforderlichen Rege-
lungsbereich zurückzuführen ist.
Danach ist davon auszugehen, daß bei der Kapitalerhöhung die Lei-
stung der Einlage schon dann zur freien Verfügung der Geschäftsführung er-
bracht worden ist, wenn sie in ihren uneingeschränkten Verfügungsbereich
gelangt ist. Eine zeitliche Grenze für diese Leistung wird lediglich durch das
Erfordernis eines Kapitalerhöhungsbeschlusses gesetzt. Wird sie danach bis
zur Eintragung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister zu irgendeinem
Zeitpunkt ordnungsgemäß ohne späteren Rückfluß an den Einleger erbracht,
hat der Einleger seine Leistungspflicht erfüllt, so daß er von der Einlagever-
pflichtung frei wird. Die Versicherung des Geschäftsführers hat dahin zu lauten,
daß der Betrag der Einzahlung zur freien Verfügung der Geschäftsführung für
die Zwecke der Gesellschaft eingezahlt und auch in der Folge nicht an den
Einleger zurückgezahlt worden ist. Nach alledem kann die Beklagte nicht als
verpflichtet angesehen werden, die Einlage nochmals zu leisten.
3. Die Klägerin hat behauptet, die Gesellschafter seien im Umfange der
Einlageleistung von ihren zugunsten der Gemeinschuldnerin übernommenen
Bürgschaftsverpflichtungen befreit worden. Schon aus diesem Grunde sei eine
Leistung zur freien Verfügung der Geschäftsführung nicht erbracht worden.
Das ist unrichtig. Trifft der Vortrag der Klägerin zu, kann die Folge lediglich
sein, daß die Gesellschaft einen Rechtsanspruch auf Wiedereinräumung der
Bürgschaft oder auf Leistung eines entsprechenden Erstattungsbetrages hätte.
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Dabei kann die Frage offenbleiben, ob dieser Anspruch nur gegen den Rechts-
vorgänger der Beklagten oder auch gegen diese besteht.
4. Der Revision der Beklagten war aufgrund dieser Umstände stattzuge-
ben. Die Sache war an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es
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- gegebenenfalls nach ergänzendem Sachvortrag durch die Parteien - Gele-
genheit erhält, die für eine sachgemäße Entscheidung noch erforderlichen
Feststellungen zu treffen.
Röhricht
Hesselberger
Henze
Kraemer
Münke