Urteil des BGH vom 06.07.2006

BGH (forderung, zpo, veröffentlichung, rechtsfrage, sicherung, fortbildung, wert)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 135/06
vom
5. März 2009
in dem Insolvenzverfahren
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
am 5. März 2009
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer
des Landgerichts Stade vom 6. Juli 2006 wird auf Kosten des wei-
teren Beteiligten als unzulässig verworfen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 500 € festgesetzt.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 7, 6 Abs. 1, § 197 Abs. 3, § 194
Abs. 2 Satz 2 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft, aber unzulässig.
Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-
bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
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Die maßgebliche Rechtsfrage, ob eine nach Veröffentlichung und Nie-
derlegung des Schlussverzeichnisses angemeldete Forderung noch an der
Schlussverteilung teilnehmen kann, wurde nach Einlegung der Rechtsbe-
schwerde im Sinne der Entscheidung des Beschwerdegerichts durch den Se-
nat entschieden (Beschl. v. 22. März 2007 - IX ZB 8/05, ZIP 2007, 876). Ob es
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sich bei der verspätet angemeldeten Forderung um eine titulierte Forderung
handelt, spielt dabei keine Rolle.
Ganter Gehrlein Vill
Fischer
Grupp
Vorinstanzen:
AG Cuxhaven, Entscheidung vom 25.04.2006 - 12 IK 209/05 -
LG Stade, Entscheidung vom 06.07.2006 - 7 T 111/06 -