Urteil des BGH vom 06.11.2008

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 321/08 Verkündet
am:
16. September 2009
Ring,
Justizhauptsekretärin
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
HGB § 25
Zur Frage der Fortführung eines Handelsunternehmens unter der bisherigen Firma.
BGH, Urteil vom 16. September 2009 - VIII ZR 321/08 - OLG Hamburg
LG
Hamburg
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 16. September 2009 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter
Dr. Frellesen, die Richterinnen Dr. Milger und Dr. Hessel sowie den Richter
Dr. Bünger
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 10. Zivilsenats
des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 6. Novem-
ber 2008 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin macht gegen die Beklagte, die unter der Bezeichnung
"R. Automobile GmbH" firmiert, nach den Grundsätzen der Haftung für
eine Firmenfortführung gemäß § 25 HGB Ansprüche auf Zahlung geltend. Die
- der Höhe nach unstreitigen - Forderungen resultieren aus einer Vereinbarung
der Klägerin mit der "Automobile R. e.K.", durch die diese sich unter ande-
rem zur Abnahme einer bestimmten Menge von Schmierstoffen von der Kläge-
rin verpflichtet hatte.
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Anfang des Jahres 2005 wurde das Vermögen der "Automobile R.
e.K." im Wege der Umwandlung durch Ausgliederung von der "Autohaus R.
GmbH" übernommen. Deren Geschäftsgegenstand war der Handel mit
neuen und gebrauchten Fahrzeugen sowie der Betrieb einer Autowerkstatt. Mit
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Gesellschafterbeschluss vom 25. Oktober 2005, im Handelsregister eingetra-
gen am 10. November 2005, wurde diese GmbH in "J. Auto- und Servicehaus
GmbH" umfirmiert. Den Geschäftsbetrieb stellte die "J. Auto- und Service-
haus GmbH" Ende 2005 ein. Im folgenden Jahr wurde das Insolvenzverfahren
über das Vermögen der "J. Auto- und Servicehaus GmbH" eröffnet.
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Zur Reduzierung ihrer Verbindlichkeiten schloss die "J. Auto- und Ser-
vicehaus GmbH", deren geschäftsführender Gesellschafter J. R. war,
Ende 2005 Verträge einerseits mit der Beklagten, die mit Gesellschaftsvertrag
vom 22. Dezember 2005 gegründet worden war und deren Geschäftsführer
gleichfalls J. R. ist, und andererseits mit der (von den Mitarbeitern)
ebenfalls neu gegründeten "R. Service GmbH".
Alle vorgenannten Unternehmen führten bzw. führen ihren Geschäftsbe-
trieb unter derselben Anschrift, nutzten bzw. nutzen dieselben Telefon- und
Faxnummern und traten bzw. treten unter dem Internetportal "www.autohaus-
..de" mit den Marken Alfa Romeo, Suzuki und Rover auf. Geschäftsge-
genstand der Beklagten ist der Handel mit Kraftfahrzeugen der genannten Mar-
ken, während die unter derselben Anschrift arbeitende "R. Service GmbH"
die Werkstattleistungen erbringt.
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Die "Autohaus R. GmbH" hatte von der Klägerin Schmierstoffe be-
zogen, die am 21. Juli 2005 mit 7.437,11 € in Rechnung gestellt worden waren
und Gegenstand eines am 16. März 2006 rechtskräftig gewordenen Versäum-
nisurteils gegen die "J. Auto- und Servicehaus GmbH" sind. In diesem
Rechtsstreit sind außerdem Kosten in Höhe von 1.279,60 € festgesetzt worden.
Diese beiden Beträge macht die Klägerin nunmehr gegen die Beklagte geltend.
Daneben begehrt sie von der Beklagten Zahlung in Höhe von 22.808,55 € aus
der mit der "Automobile R. e.K." geschlossenen Vereinbarung.
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Das Landgericht hat der Klage auf Zahlung von 31.525,26 € nebst Zin-
sen in vollem Umfang stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung der Be-
klagten hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsge-
richt zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegeh-
ren weiter.
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Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.
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I.
Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:
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Die Beklagte hafte der Klägerin gegenüber aus § 25 Abs. 1 HGB für die
geltend gemachten Verbindlichkeiten der "J. Auto- und Servicehaus GmbH".
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Für die Anwendbarkeit von § 25 Abs. 1 HGB genüge ein Teilerwerb,
wenn dieser den Kern des Unternehmens ausmache. Es sei für die Kontinuität
des Unternehmens nicht auf die Gesamtheit aller Geschäftsbereiche abzustel-
len. Vielmehr genüge die Übernahme eines wesentlichen Teils des früheren
Unternehmens. Diese Voraussetzung sei mit dem Teilbereich Handel mit Kraft-
fahrzeugen hier erfüllt.
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Die Beklagte habe das Handelsgeschäft der früheren "Autohaus R.
GmbH" insoweit als neuer Inhaber unverändert fortgeführt. Nach ihrer Grün-
dung habe sie in denselben Ausstellungs- und Büroräumen Kraftfahrzeuge an-
geboten, deren Marken sich mit den von ihrer Vorgängerin vertretenen deckten.
Die bestehenden Geschäftsbeziehungen zu Lieferanten und Abnehmern seien
gewahrt und würden aufrechterhalten. Sie handele ebenso wie ihre Vorgängerin
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mit Gebrauchtwagen und sei unter denselben Ruf- und Faxnummern zu errei-
chen. Darüber hinaus würden beide Unternehmen von derselben Person, J.
R. , als Geschäftsführer vertreten, durch dessen personelle Kontinuität das
Unternehmen ganz wesentlich geprägt werde. Die Fortführung der Firma werde
im Übrigen durch den Internetauftritt geprägt. Die Fotos des Geschäftslokals mit
den Fahrzeugen in den Ausstellungsräumen seien vergleichbar, wenn nicht
identisch. Es komme auch nicht darauf an, ob für eine kurze Zeitspanne der
Name "R. " am Geschäftslokal zugehängt gewesen sei. Auch dass zeit-
gleich mit der Neugründung der Beklagten eine Umfirmierung vorgenommen
worden sei, die den Namen "R. " nur noch in den Anfangsbuchstaben
"J. " enthalten habe, sei nicht entscheidend. Zwar stelle die Verwendung der
Initialen "J. " keinen hinreichend engen Bezug zu dem Namen "R. " her.
Dieser Umstand sei jedoch wegen der zu kurzen Dauer der Existenz der "J.
Auto- und Servicehaus GmbH" nicht isoliert zu betrachten. Maßgeblich sei viel-
mehr das Auftreten der Firma im Geschäftsverkehr nach außen unter dem Na-
men "Autohaus R. ". Dieser Name habe das Unternehmen über mehrere
Jahre geprägt und werde von den Verkehrskreisen mit der für § 25 Abs. 1 HGB
erforderlichen Kontinuität des Unternehmens verbunden.
II.
Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Das
Berufungsgericht hat zu Recht die Haftung der Beklagten für die gegen die "J.
Auto- und Servicehaus GmbH" begründeten Forderungen der Klägerin bejaht.
Die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 HGB liegen vor. Die Beklagte hat das
Handelsgeschäft der "J. Auto- und Servicehaus GmbH" in seinem wesentli-
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chen Kern unter Lebenden erworben und es unter deren - hier maßgeblichen
alten - Firmenbezeichnung fortgeführt.
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Die Haftung aus § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB greift nach gefestigter Recht-
sprechung des Bundesgerichtshofs ein, wenn zwar der Unternehmensträger
wechselt, das Unternehmen selbst aus der Sicht des maßgeblichen Verkehrs
aber im Wesentlichen unverändert unter der alten Firmenbezeichnung fortge-
führt wird (Senatsurteil vom 24. September 2008 - VIII ZR 192/06, WM 2008,
2273, Tz. 12; BGH, Urteil vom 28. November 2005 - II ZR 355/03, NJW 2006,
1002, Tz. 7 m.w.N.). Das ist hier der Fall.
1. Zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, dass die Beklagte das Un-
ternehmen der "J. Auto- und Servicehaus GmbH" unter deren Firma fortführt.
Mit dem Berufungsgericht ist allerdings davon auszugehen, dass die Verwen-
dung der Initialen "J. " keinen hinreichend engen Bezug zu dem hinsichtlich
der Individualisierung des Unternehmens prägenden Eigennamen des Ge-
schäftsführers "R. " zwischen der Firma der Beklagten und deren Vorgän-
gerin darstellen. Die gemäß § 25 Abs. 1 HGB erforderliche Firmenfortführung
wird jedoch nicht dadurch unterbrochen, dass im November 2005 eine Umfir-
mierung der "Autohaus R. GmbH" in die "J. Auto- und Servicehaus
GmbH" erfolgte.
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Denn die Firmenfortführung ist deshalb eine Voraussetzung für die Haf-
tung gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB, weil in ihr die Kontinuität des Unterneh-
mens nach außen in Erscheinung tritt, welche der tragende Grund für die
Erstreckung der Haftung für früher im Betrieb des Unternehmens begründete
Verbindlichkeiten des Vorgängers auf seinen Nachfolger ist (Senatsurteil, aaO,
Tz. 19; BGH, aaO, Tz. 7). Nach außen in Erscheinung getreten ist die "J. Au-
to- und Servicehaus GmbH" unter ihrer neuen Firma aber nur in der kurzen
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Zeitdauer von der Umfirmierung im Oktober/November 2005 bis zur Einstellung
ihres Geschäftsbetriebs Ende 2005. Da die Beklagte nahezu zeitgleich (durch
Gesellschaftsvertrag vom 22. Dezember 2005) gegründet wurde, ist dies eine
zu kurze Zeitspanne, als dass aus der maßgeblichen Sicht der beteiligten Ver-
kehrskreise dieser Name ("J. Auto- und Servicehaus GmbH") mit der Kontinui-
tät des Unternehmens, das zuvor mehrere Jahre unter der Firma "Autohaus
R. GmbH" bzw. "Automobile R. e.K." aufgetreten ist, verbunden wird.
Entgegen der Auffassung der Revision ist durch die Eintragung der neu-
en Firmenbezeichnung "J. Auto- und Servicehaus GmbH" in das Handelsre-
gister auch nicht das Vertrauen der maßgeblichen Verkehrskreise in die Fort-
führung der früheren Firma beseitigt worden. Für die Anwendbarkeit des § 25
Abs. 1 HGB kommt es nicht darauf an, welche Erklärung gegenüber dem Re-
gistergericht abgegeben wird, sondern vielmehr darauf, unter welcher Bezeich-
nung ein Unternehmen tatsächlich am Markt auftritt (BGH, Urteil vom
1. Dezember 1986 - II ZR 303/85, NJW 1987, 1633).
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2. Zu Recht nimmt das Berufungsgericht auch an, dass die Beklagte das
Unternehmen des zuletzt unter "J. Auto- und Servicehaus GmbH" firmieren-
den Autohauses im Sinne von § 25 Abs. 1 HGB erworben und fortgeführt hat.
Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, genügt es für die Anwen-
dung des § 25 Abs. 1 HGB, dass ein Teilerwerb des früheren Handelsgeschäfts
stattfindet, wenn dieser den Kern des Unternehmens ausmacht.
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a) Von einer Unternehmensfortführung im Sinne des § 25 Abs. 1 HGB
geht der maßgebliche Verkehr aus, wenn ein Betrieb von einem neuen Inhaber
in seinem wesentlichen Bestand unverändert weitergeführt wird, der Tätigkeits-
bereich, die innere Organisation und die Räumlichkeiten ebenso wie Kunden-
und Lieferantenbeziehungen jedenfalls im Kern beibehalten und/oder Teile des
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Personals übernommen werden (BGH, Urteil vom 28. November 2005, aaO,
Tz. 9 m.w.N.). Die Haftungsfolge aus § 25 Abs. 1 HGB greift daher auch dann
ein, wenn einzelne Vermögensbestandteile oder Betätigungsfelder von der
Übernahme ausgenommen sind, solange nur der den Schwerpunkt des Unter-
nehmens bildende wesentliche Kern desselben übernommen wird, so dass sich
der nach außen für die beteiligten Verkehrskreise in Erscheinung tretende Tat-
bestand als Weiterführung des Unternehmens in seinem wesentlichen Bestand
darstellt (BGH, Urteil vom 4. November 1991 - II ZR 85/91, NJW 1992, 911,
unter III 1). Dies ist bei der Beklagten, auch wenn sie nur den Teilbereich des
Handels mit Kraftfahrzeugen und nicht den Werkstattbetrieb fortgeführt hat, der
Fall.
Nach den dazu vom Berufungsgericht getroffenen - von der Revision in-
soweit nicht angegriffenen - tatsächlichen Feststellungen hat die Beklagte durch
den Handel mit Fahrzeugen derselben Automarken, wie sie auch von der "J.
Auto- und Servicehaus GmbH" vertrieben wurden, in denselben Ausstellungs-
und Büroräumen unter Beibehaltung derselben Telefon- und Faxnummern und
unter Wahrung der personellen Kontinuität durch den Namensgeber der Firma,
den Geschäftsführer J. R. , sowie unter Aufrechterhaltung der bestehenden
Geschäftsbeziehungen zu Lieferanten und Abnehmern und nicht zuletzt durch
Verwendung eines vergleichbaren, wenn nicht gar identischen Internetauftritts
wie die Vorgängerfirma, einen wesentlichen Teil des früheren Autohauses
R. , der "J. Auto- und Servicehaus GmbH", fortgeführt.
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b) Ohne Erfolg beanstandet die Revision insoweit die Ausführungen, mit
denen das Berufungsgericht seine Annahme begründet, die Beklagte und nicht
die "R. Service GmbH" habe das frühere Handelsgeschäft in seinem we-
sentlichen Kern erworben und fortgeführt. Das Berufungsgericht hat den Teilbe-
reich des Handels mit Kraftfahrzeugen als den wesentlichen Teil des Unter-
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nehmens des früheren Autohauses R. gewertet und die Übernahme des
Werkstattbetriebs und der früheren Mitarbeiter durch die "R. Service
GmbH" für nicht von ausschlaggebender Bedeutung gehalten. Dies begegnet
aus revisionsrechtlicher Sicht keinen Bedenken.
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Selbst wenn man - entsprechend der dahingehenden Rüge der Revisi-
on - für das Revisionsverfahren unterstellte, die Erlöse aus dem Werkstattbe-
trieb der "J. Auto- und Servicehaus GmbH" seien höher gewesen als diejeni-
gen aus dem Autohandel, ergäbe sich keine abweichende Beurteilung. Der den
Schwerpunkt eines Unternehmens bildende wesentliche Kern ist der Tätigkeits-
bereich, mit dem das Unternehmen nach außen in Erscheinung tritt (vgl. OLG
Koblenz, NJW-RR 2006, 408 f.). Die Vorgängerin der Beklagten betrieb ein Au-
tohaus für bestimmte Automarken, also aus der maßgeblichen Sicht der betei-
ligten Verkehrskreise im Wesentlichen den Geschäftsgegenstand des Handels
mit Kraftfahrzeugen. Demgegenüber tritt der Geschäftsbereich eines Werkstatt-
betriebs in dem äußeren Erscheinungsbild eines Autohauses dahinter gewöhn-
lich zurück und ist nicht der vordergründige Gegenstand eines Autohauses,
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selbst wenn durch den Werkstattbetrieb höhere Umsätze und Erlöse als durch
den Autohandel erzielt werden sollten.
Ball
Dr. Frellesen
Dr. Milger
Dr. Hessel
Dr. Bünger
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 30.01.2008 - 420 O 108/07 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 06.11.2008 - 10 U 8/08 -