Urteil des BGH vom 25.06.2009

BGH (geschäftsführer, beschwerde, fonds, zulassung, verbindung, stgb, verantwortlichkeit, verschulden, haftung, prospekt)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 278/08
vom
25. Juni 2009
in dem Rechtsstreit
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dörr, Wöstmann, Seiters und
Schilling
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-
sion in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
München vom 10. November 2008 - 21 U 2838/06 - wird zurück-
gewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Beschwerdewert: unter Einschluss des Kostenwerts für den erle-
digten Teil bis 30.000 €.
Gründe:
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-
bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Zulassung der Revision; insbesondere ist der Kläger nicht in seinem Recht auf
Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt worden.
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1.
Die Beschwerde nimmt hin, dass das Berufungsgericht Prospekthaf-
tungsansprüche im engeren Sinn als verjährt angesehen und auch Ansprüche
aus der Inanspruchnahme von Vertrauen und aus der Verletzung eines Aus-
kunftsvertrags verneint hat. Dies steht mit der Beurteilung im Senatsbeschluss
vom 29. Januar 2009 (III ZR 74/08 - WM 2009, 400 ff Rn. 5 bis 10) im Einklang.
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2.
Das Berufungsgericht hat weiter im Anschluss an die im Senatsurteil vom
14. Juni 2007 (III ZR 125/06 - WM 2007, 1503, 1506 Rn. 23) wiedergegebenen
Behauptungen von Anlegern geprüft, ob der Beklagten bei Herausgabe des
Prospekts bekannt gewesen sei, dass der Abschluss einer Erlösausfallversiche-
rung entgegen den Prospektangaben erst nach Produktionsbeginn möglich ge-
wesen sei, und deshalb eine Haftung nach §§ 31, 826, 823 Abs. 2 BGB in Ver-
bindung mit § 264a StGB in Betracht komme. Es hat hierzu ausgeführt, ein vor-
sätzlicher Kapitalanlagebetrug käme in Betracht, wenn der Geschäftsführer der
Beklagten
durch
seine
beim
Vorgängerfonds
V.
GmbH & Co. KG gewonnenen Erkenntnisse gewusst habe, dass die
im Prospekt des streitgegenständlichen Fonds dargestellte Absicherung der
Anlegergelder unrichtig sei oder insoweit erhebliche Tatsachen verschwiegen
worden seien. Das wäre anzunehmen, wenn der Geschäftsführer der Beklagten
aufgrund seiner Erfahrungen mit dem Vorgängerfonds zumindest damit gerech-
net habe, dass die im Prospekt erwähnten Erlösausfallversicherungen nicht ab-
geschlossen werden könnten, diese Versicherungen jedenfalls nicht vor Beginn
der Produktionen vorliegen würden und er insofern die Unrichtigkeit bezie-
hungsweise die Unvollständigkeit des Prospekts zumindest billigend in Kauf
genommen habe. Ein solcher Vorsatz sei nicht feststellbar.
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Der rechtliche Ansatz des Berufungsgerichts, das - nach der Verjährung
von Prospekthaftungsansprüchen im engeren Sinn - für eine deliktische Haftung
nach § 826 BGB oder nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 264a StGB
ein über den Fahrlässigkeitsvorwurf hinausgehendes Verschulden für erforder-
lich erachtet, ist nicht zu beanstanden. Er steht auch nicht in Widerspruch zur
angeführten Entscheidung des Senats, der ausgeführt hat, ein Anleger müsse
über Umstände, die den Vertragszweck vereiteln, aufgeklärt werden, und bei
Kenntnissen über Probleme bei dem Vorgängerfonds liege die deliktsrechtliche
Verantwortlichkeit der Beklagten nahe. Ob sich das Berufungsgericht die hierfür
erforderliche Gewissheit verschaffen kann, unterliegt seiner tatrichterlichen
Würdigung, die revisionsrechtlich nur eingeschränkt zu überprüfen ist und ge-
gen die der Kläger keine beachtlichen Zulassungsgründe anführt. Insoweit be-
ruft sich der Kläger zu Unrecht darauf, die Würdigung des Berufungsgerichts sei
objektiv willkürlich und verletze seine Rechte aus Art. 103 Abs. 1 GG. Das Be-
rufungsgericht ist auf die Vernehmungsprotokolle verschiedener Parallelverfah-
ren, mit deren Verwertung sich die Parteien einverstanden erklärt hatten, ein-
gegangen und hat - übrigens wie die meisten anderen Zivilsenate, die in Paral-
lelverfahren tätig geworden sind - nicht die Überzeugung gewinnen können,
dass der damalige Geschäftsführer der Beklagten davon ausgegangen ist, dass
die Filmproduktionen für den streitgegenständlichen Fonds nicht prospektge-
mäß abgesichert werden könnten oder abgesichert seien. Dabei hat es durch-
aus gesehen, dass die Beklagte davon Kenntnis hatte, dass bei dem Vorgän-
gerfonds in Einzelfällen mit Produktionen begonnen wurde, ehe zu ihnen jeweils
Einzelpolicen ausgefertigt wurden. Daraus folgt jedoch nicht zwingend, dass
das für eine deliktsrechtliche Verantwortlichkeit erforderliche qualifizierte Ver-
schulden der Beklagten für den vorliegenden Fonds zu bejahen ist. Dass sich
der 20. Zivilsenat des Berufungsgerichts in seinem von der Beschwerde ange-
führten Urteil vom 18. Februar 2009 - auf der Grundlage einer von ihm durchge-
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führten weiteren Beweisaufnahme - die Überzeugung von einer vorsätzlichen
sittenwidrigen Schädigung durch die Beklagte verschaffen konnte, veranlasst
eine Zulassung der Revision in dieser Sache nicht.
Schlick
Dörr
Wöstmann
Seiters
Schilling
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 03.03.2006 - 4 O 22795/04 -
OLG München, Entscheidung vom 10.11.2008 - 21 U 2838/06 -