Urteil des BGH vom 12.07.2004

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
NotZ 6/04
vom
12. Juli 2004
in dem Verfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
BNotO § 29 Abs. 1
Ein Notar betreibt unzulässige Werbung im Sinne des § 29 Abs. 1 BNotO,
wenn er Anschrift und Telefonnummer seiner Geschäftsstelle in einem örtlichen
Telefonbuch veröffentlichen läßt, das nicht auch für den Ort seines Amtssitzes,
sondern ausschließlich für eine Gemeinde herausgegeben wird, die außerhalb
seines Amtsbereichs und –bezirks in einem anderen angrenzenden Bundes-
land liegt.
BGH, Beschluß vom 12. Juli 2004 - NotZ 6/04 - OLG Frankfurt am Main
wegen dienstaufsichtlicher Anordnung
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat am 12. Juli 2004 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Tropf und Becker und die Notare
Dr. Lintz und Eule
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß
des 1. Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Frankfurt
am Main vom 9. April 2003 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-
rens zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerdeverfah-
ren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 €
festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller ist Rechtsanwalt und Notar. Der Amtssitz seines Nota-
riats ist N. (Hessen). Für die Jahre 2002/2003 hat er im örtlichen
Telefonbuch des benachbarten H. (Baden-Württemberg) folgende Ein-
tragung vornehmen lassen:
Notar und Rechtsanwälte
J. & S.
N.
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Sch. Str. 5
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Eine Aufforderung des Antragsgegners, eine Erklärung dahingehend
abzugeben, daß er "diese Art der Werbung" nicht fortsetzen werde, hat der
Antragsteller zurückgewiesen. Daraufhin hat ihm der Antragsgegner im Wege
der Dienstaufsicht mit Bescheid vom 28. August 2002 untersagt, seinen Tele-
fonanschluß im Telefonbuch für den Bezirk H., Telefonbuch-Nummer,
Ortsnetz H., weiter zu veröffentlichen, weil es sich hierbei um eine dem
öffentlichen Amt des Notars widersprechende Werbung handele.
Gegen diesen ihm am 5. September 2002 zugestellten Bescheid hat der
Antragsteller mit einem am Montag, den 7. Oktober 2002, beim Oberlandesge-
richt Frankfurt am Main eingegangenen Schriftsatz Antrag auf gerichtliche Ent-
scheidung gestellt und die Aufhebung der Verfügung vom 5. September 2002
begehrt. Die Anordnung des Antragsgegners greife in seine allgemeine Hand-
lungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) und seine Freiheit der Berufsausübung (Art. 12
Abs. 1 GG) ein, ohne daß hierfür eine Rechtsgrundlage bestehe. Eine derarti-
ge Eintragung in ein allgemein zugängliches Verzeichnis sei nur eine allgemei-
ne Information über seine notarielle Tätigkeit, nicht jedoch eine amtswidrige
Werbung. Daran ändere auch der Umstand nichts, daß das örtliche Telefon-
buch von H. grundsätzlich nicht dazu bestimmt sei, Informationen über Tele-
fonanschlüsse an seinem Amtssitz zu liefern. Eine örtliche Beschränkung der-
artiger allgemeiner Informationen sei gesetzlich nicht vorgesehen. Es genüge
vielmehr, wenn bei einer derartigen Veröffentlichung außerhalb des Amtsbe-
zirks ausdrücklich auf den Amtssitz hingewiesen werde. Dies sei bei dem be-
anstandeten Telefonbucheintrag indessen geschehen.
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Der Notarsenat beim Oberlandesgericht hat den Antrag auf gerichtliche
Entscheidung zurückgewiesen. Die Verfügung des Antragsgegners finde ihre
gesetzliche Grundlage in § 29 Abs. 1 BNotO in Verbindung mit der aus den
Bestimmungen über den Amtsbereich und -bezirk des Notars abzuleitenden
grundsätzlichen Ortsbezogenheit der Amtsausübung, die der Sicherstellung
einer flächendeckenden und kontinuierlichen Versorgung der rechtsuchenden
Bevölkerung mit notariellen Leistungen diene.
Dieser Beschluß ist dem Antragsteller am 14. Mai 2003 zugestellt wor-
den. Er hat hiergegen mit einem am 28. Mai 2003 beim Oberlandesgericht ein-
gegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde erhoben.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig. Es ist gemäß § 111 Abs. 4 Satz 1 BNotO
statthaft und form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 111 Abs. 4 Satz 2
BNotO, § 42 Abs. 4 Satz 1 BRAO). In der Sache hat es indessen keinen Erfolg.
Zu Recht hat das Oberlandesgericht den Antrag auf gerichtliche Ent-
scheidung zurückgewiesen. Der Eintrag des Antragstellers im örtlichen Tele-
fonbuch von H. stellt eine unzulässige Werbemaßnahme dar, die der
Antragsgegner dem Antragsteller im Wege der Dienstaufsicht (§ 92 Nr. 1, § 93
Abs. 1 Satz 1 BNotO) untersagen durfte. Rechtsgrundlage hierfür ist § 29
Abs. 1 BNotO, der den mit der dienstaufsichtlichen Maßnahme verbundenen
Eingriff in die grundrechtlich verbürgte Berufsausübungsfreiheit des Antragstel-
lers (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG) legitimiert.
Gemäß § 29 Abs. 1 BNotO hat der Notar jedes gewerbliche Verhalten,
insbesondere eine dem öffentlichen Amt widersprechende Werbung zu unter-
lassen. Diese Vorschrift, die im Hinblick auf die Amtsstellung des Notars eine
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verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende gesetzliche Grundlage für die
Einschränkung seiner Freiheit der Berufsausübung darstellt (vgl. schon vor
Inkrafttreten der Bestimmung BVerfG DNotZ 1998, 69, 71), verbietet dem Notar
allerdings nicht jedes Verhalten mit Außenwirkung, dem auch ein werbender
Effekt zukommen kann. Untersagt ist es allein, wenn es mit der Amtsstellung
des Notars nicht in Einklang zu bringen ist. Es bedarf keiner näheren Begrün-
dung, daß ein Telefonbucheintrag, der lediglich die Anschrift und die Telefon-
nummer des Notariats öffentlich macht und auch nicht besonders reklamehaft
gestaltet ist, allein wegen seines Inhalts nicht als amtswidrige Werbung ver-
standen werden kann. Mit Recht hat das Oberlandesgericht aber darauf hinge-
wiesen, daß die rechtliche Ausgestaltung des Notaramtes einem solchen Ein-
trag unzulässigen Werbungscharakter dann verleiht, wenn er in einem Tele-
fonbuch vorgenommen wird, das nicht zumindest auch für den Amtssitz des
Notars ausgegeben ist.
Dem Notar wird ein bestimmter Ort als Amtssitz zugewiesen (§ 10 Abs. 1
BNotO). Damit ist zugleich sein Amtsbereich (§ 10 a Abs. 1 Satz 1 BNotO) und
sein Amtsbezirk (§ 11 Abs. 1 BNotO) festgelegt. Außerhalb seines Amtsbe-
reichs soll der Notar nur im Ausnahmefall seine Urkundstätigkeit ausüben; ein
derartiges Tätigwerden hat er unverzüglich und unter Angabe der Gründe der
Aufsichtsbehörde bzw. der Notarkammer mitzuteilen (§ 10 a Abs. 2 und 3
BNotO). Außerhalb des Amtsbezirks darf er Urkundstätigkeiten nur bei Gefahr
im Verzug oder nach Genehmigung der Aufsichtsbehörde vornehmen (§ 11
Abs. 2 BNotO). Hintergrund dieser Regelungen sind die Erfordernisse einer
geordneten Rechtspflege (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 3, § 10 a Abs. 1 Satz 2 BNotO).
Diese gebietet es, eine angemessene und gleichmäßige Versorgung der
Rechtsuchenden mit notariellen Leistungen sicherzustellen. Insbesondere an
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diesem Gebot wird die Zahl der zu bestellenden Notare ausgerichtet (§ 4
Satz 1 und 2 BNotO).
Diesem berechtigten Anliegen der Allgemeinheit kann nicht hinreichend
Rechnung getragen werden, wenn die grundsätzliche Ortsgebundenheit des
Notaramtes nicht beachtet wird. Dies ist aber nicht nur dann der Fall, wenn der
Notar ohne Veranlassung außerhalb seines Amtsbereiches oder -bezirkes tätig
wird, sondern auch dann, wenn er Maßnahmen ergreift, durch die er aus-
schließlich solche potentiellen Rechtssuchenden auf seine notarielle Tätigkeit
hinweist, die außerhalb seines Amtsbereichs oder gar – wie hier – seines
Amtsbezirks ansässig sind, und damit den Versuch unternimmt, Urkundstätig-
keiten über die Amtsgrenzen hinweg an sich zu ziehen. Denn in beiden Fällen
wird die Gleichmäßigkeit des Urkundenaufkommens gefährdet, die Vorausset-
zung für die flächendeckende Existenz leistungsfähiger Notariate mit ausrei-
chendem Gebührenaufkommen ist. Der einen Form der Gefährdung wirken
§ 10 a Abs. 2, § 11 Abs. 2 BNotO, der anderen wirkt § 29 Abs. 1 BNotO entge-
gen. Es stellt daher eine der öffentlichen Amtsstellung widersprechende Wer-
bung dar, wenn ein Notar mit Amtssitz im hessischen N. die An-
schrift und Telefonnummer seines Notariats in einem Telefonbuch veröffentli-
chen läßt, das ausschließlich für den Ortsbereich des baden-württem-
bergischen H. herausgegeben wird.
Dieses Ergebnis wird durch § 29 Abs. 3 BNotO bestätigt. Der Gesetzge-
ber hat dort für den Anwaltsnotar in überörtlicher Sozietät Regelungen getrof-
fen, die das Ziel verfolgen, an das rechtsuchende Publikum gerichtete Hinwei-
se des Anwaltsnotars auf seine notarielle Tätigkeit so weit, wie angesichts der
Überörtlichkeit der Sozietät möglich, auf den Bereich seines Amtssitzes zu be-
schränken. So darf der Anwaltsnotar in überörtlicher Sozietät seine Amtsbe-
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zeichnung als Notar nur auf solchen Drucksachen und anderen Geschäftspa-
pieren angeben, die von seiner Geschäftsstelle aus versandt werden, und nur
auf demjenigen Amts- oder Namensschild führen, das an seinem Amtssitz auf
seine Geschäftsstelle hinweist. In überörtlichen Verzeichnissen muß er der An-
gabe der Amtsbezeichnung einen Hinweis auf seinen Amtssitz hinzufügen. Ab-
sicht des Gesetzgebers war es hierbei ausdrücklich, eine zielgerichtete Verla-
gerung notarieller Amts-, insbesondere Urkundsgeschäfte im Interesse einer
geordneten Rechtspflege zu unterbinden, um eine angemessene Versorgung
der Rechtsuchenden mit notariellen Leistungen durch Sicherung eines gleich-
mäßigen Urkundsaufkommens zu gewährleisten. Er hat in diesem Zusammen-
hang die nach § 29 Abs. 3 BNotO untersagten Hinweise als amtswidrige Wer-
bung im Sinne des § 29 Abs. 1 BNotO eingestuft, da kein rechtfertigender An-
laß dafür erkennbar sei, auf einem Kanzleischild oder einem Geschäftspapier
der überörtlichen Anwaltssozien auf ein notarielles Dienstleistungsangebot an
einem anderen Ort aufmerksam zu machen (Begründung zum Entwurf der
Bundesregierung für das Dritte Gesetz zur Änderung der Bundesnotarordnung
und anderer Gesetze, BT-Drucks. 13/4184 S. 28). Um so weniger kann ein der-
artiges oder vergleichbares Verhalten einem (Anwalts-)Notar gestattet sein,
dessen Berufstätigkeit nicht durch eine überörtliche Sozietät ein gewisses über
seinen Amtssitz hinausweisendes Gepräge zukommt.
Aus § 15 Abs. 1 Satz 1 BNotO ergibt sich entgegen der Auffassung des
Antragstellers nichts Gegenteiliges. Daß der Notar seine Urkundstätigkeit nicht
ohne ausreichenden Grund verweigern darf, und dies auch gilt, wenn die Tä-
tigkeit von außerhalb seines Amtsbereichs oder –bezirks an ihn an seinem
Amtssitz herangetragen wird, begründet keine Befugnis, gezielt außerhalb sei-
nes Amtsbereichs auf seine Bereitschaft zur Erbringung derartiger Leistungen
hinzuweisen.
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Auch aus Zf. VII. der Richtlinienempfehlungen der Bundesnotarkammer
(veröffentlicht in DNotZ 1999, 259) kann der Antragsteller nichts zu seinen
Gunsten ableiten. Wenn laut Zf. VII. 3 der Empfehlungen der Notar sich (nur) in
solche allgemein zugänglichen Verzeichnisse aufnehmen lassen darf, die allen
örtlichen Notaren offenstehen, so setzt dies die rechtliche Zulässigkeit eines
entsprechenden Eintrags voraus. Nicht dagegen genügt es, daß auch anderen
Notaren aus demselben Amtsbereich die faktische Möglichkeit offensteht, sich
unter Verstoß gegen § 29 Abs. 1 BNotO in das entsprechende Verzeichnis
aufnehmen zu lassen. Im übrigen meint Zf. VII. 3 der Empfehlungen erkennbar
solche Verzeichnisse, die sich inhaltlich zumindest auch auf den Amtssitz des
Notars erstrecken. Dies ist bei dem örtlichen Telefonbuch von H. in
Bezug auf N. gerade nicht der Fall. Ebenso verfängt der Hinweis
des Antragstellers nicht, nach dem Maßstab von Zf. VII. 4 der Empfehlungen
stehe ihm als übliche örtliche Tageszeitung zur Schaltung von Zeitungsanzei-
gen
die
H.
Ausgabe
der
R.-N.-Zeitung
zur
Verfügung,
die
auch für seinen Amtssitz N. herausgegeben werde. Dürfe er dort
Inserate aufgeben, dürfe es ihm auch nicht verwehrt werden, den Eintrag in
das örtliche Telefonbuch von H. vornehmen zu lassen. Hierbei übersieht
der Antragsteller, daß es sich bei dieser Ausgabe der R.-N.-Zeitung um
ein überörtliches Medium handelt, das gerade auch die Rechtsuchenden an-
spricht, die an seinem Amtssitz ansässig sind. Dort darf er daher Anzeigen
veröffentlichen, wenn er hierbei ausdrücklich auf seinen Amtssitz hinweist
(entspr. § 29 Abs. 3 Satz 3 BNotO). Dagegen ist das örtliche Telefonbuch von
H.
gerade
nicht
als
Informationsquelle
auch
für
N.
konzi-
piert.
Letztlich wird der Telefonbucheintrag des Antragstellers auch nicht da-
durch gerechtfertigt, daß nach seinem Vortrag bei den Notariaten in Nordbaden
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eine offensichtliche Überlastung bestehe, weshalb die Rechtsuchenden dort
teilweise wochenlange Wartezeiten in Kauf nehmen müßten. Ob ein derartiger
Mißstand vorliegt, worin seine Gründe liegen und wie er gegebenenfalls zu
beseitigen ist, liegt in der Beurteilung der zuständigen Justizverwaltung. Dage-
gen ist es nicht Aufgabe des Antragstellers, unter Überschreitung der Grenzen
seines Amtsbereichs und –bezirks in einem anderen Bundesland durch Hin-
weis auf seine Bereitschaft, notarielle Leistungen zu erbringen, die aus seiner
Sicht erforderliche Abhilfe anzubieten. Gerade hierin unterscheidet sich die
Amtsstellung des Notars von einer rein freiberuflichen Tätigkeit, der es offen
steht, auf einen am Markt erkannten Bedarf durch Hinweise auf die Bereitschaft
zur Erbringung der nachgefragten Leistungen zu reagieren mit dem Ziel, das
eigene Einkommen zu erhöhen.
Nach alledem erweist sich die Untersagungsverfügung des Antragsge-
gners als rechtmäßig. Der durch sie bewirkte Eingriff in die Berufsausübungs-
freiheit ist durch eine gesetzliche Grundlage gedeckt. Er ist erforderlich und
geeignet, die vom Gesetzgeber mit § 29 Abs. 1 BNotO verfolgten schutzwürdi-
gen Belange der Allgemeinheit zu fördern und steht auch nicht außer Verhält-
nis zu dem Maß der Beschränkung, die der Antragsteller bei der Ausübung
seines Berufs als Notar hinzunehmen hat, zumal ihm sein Amt von Anfang an
nur in örtlicher Gebundenheit übertragen worden war. Die sofortige Beschwer-
de des Antragstellers muß daher ohne Erfolg bleiben.
Schlick
Tropf
Becker
Lintz
Eule