Urteil des BGH vom 11.05.2006

BGH (stpo, entlassung, verhandlung, vernehmung, hauptverhandlung, strafkammer, entfernung, verwertung, zeugnisverweigerungsrecht, verwertungsverbot)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 353/06
vom
26. September 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 26. September 2006 gemäß § 349
Abs. 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Stralsund vom 10. März 2006 mit den Fest-
stellungen aufgehoben.
2.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere
als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung und sexu-
ellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in zwei Fällen und wegen sexuellen
Missbrauchs von Schutzbefohlenen in vier weiteren Fällen, davon in einem Fall
in Tateinheit mit Nötigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und
sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Re-
vision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen
Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
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1. Der Beschwerdeführer macht mit Recht das Vorliegen des absoluten
Revisionsgrundes des § 338 Nr. 5 StPO geltend.
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a) Der Rüge liegt folgender, von dem Beschwerdeführer vollständig vor-
getragener Verfahrensgang zu Grunde: Am ersten Tag der Hauptverhandlung
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schloss die Strafkammer den Angeklagten gemäß § 247 Satz 1 StPO und die
Öffentlichkeit gemäß § 171 b Abs. 1 GVG "während der Vernehmung der Zeu-
gin Jaqueline B." von der Verhandlung aus. Nach Ausführung des Beschlusses
erschien diese Zeugin, die in diesem Verfahren Nebenklägerin ist. Als Stieftoch-
ter des Angeklagten u.a. nach § 52 StPO belehrt, erklärte sie, nicht aussagen
zu wollen. Weiter ist im Protokoll festgehalten: "Sach- und Rechtslage wurde
erörtert. Die Zeugin erklärte: 'Ich bin damit einverstanden, dass alles das ver-
wertet wird, was ich in diesem Verfahren gegenüber der Kriminalpolizei, dem
aussagepsychologischen Sachverständigen Dipl.-Psych. D. und der Richterin
am AG R. gegenüber gesagt habe'. v.u.g. Die Öffentlichkeit wurde um
12.05 Uhr wieder hergestellt, die Zeugin wurde entlassen und der Angeklagte
wieder vorgeführt. Dem Angeklagten wurde der wesentliche Inhalt der Aussage
der Zeugin B. bekannt gegeben. Der Angeklagte äußerte sich dazu nicht".
b) Bei diesem Verfahrensgang beanstandet die Revision mit Erfolg, dass
der Angeklagte bei der Verhandlung über die Entlassung der Zeugin B. nicht
anwesend war. Der Ausschluss des Angeklagten von der Verhandlung gemäß
§ 247 StPO ließ die Entfernung des Angeklagten nur während der Vernehmung
der Zeugin zu. Die Verhandlung über die Entlassung gehört aber nicht mehr zur
Vernehmung, sondern ist ein selbständiger Verfahrensabschnitt und grundsätz-
lich auch ein wesentlicher Teil der Hauptverhandlung (st. Rspr.; vgl. Meyer-
Goßner StPO 49. Aufl. § 247 Rdn. 20 m. Rechtsprechungsnachweisen). Der
Angeklagte, dessen Entfernung aus dem Sitzungssaal während der Verneh-
mung eines Zeugen durch das Gericht angeordnet worden ist, muss daher zur
Verhandlung über die Entlassung des Zeugen wieder zugelassen werden. Das
ist hier nicht geschehen.
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c) Ein Ausnahmefall, in dem trotz vorschriftswidriger Abwesenheit des
Angeklagten während der Verhandlung über die Entlassung der absolute Revi-
sionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO nicht eingreift, liegt nicht vor (vgl. BGH StV
2000, 239 m.w.N.). Insbesondere kann unter den hier gegebenen Umständen
auch nicht ausnahmsweise schon denkgesetzlich jegliches Beruhen des Urteils
auf der bloßen Abwesenheit des Angeklagten während der Entscheidung über
die Entlassung der Zeugin ausgeschlossen werden (vgl. dazu zuletzt Senatsbe-
schluss vom 11. Mai 2006 - 4 StR 131/06 m.w.N.). Der Senat braucht nicht zu
entscheiden, ob ein solcher Ausnahmefall dann anzunehmen wäre, wenn die
Zeugin unter Berufung auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht "schlicht" jegliche
Angaben, die sich auf die Sache beziehen, unterlassen hätte. So liegt es hier im
Hinblick darauf, dass die Zeugin trotz ihrer berechtigten Zeugnisverweigerung
entsprechend der Senatsentscheidung BGHSt 45, 203 die Verwertung der bei
ihren nicht richterlichen Vernehmungen gemachten Angaben gestattet und da-
mit auf das in § 252 StPO enthaltene Verwertungsverbot verzichtet hat, nicht.
Ob es sich anders verhielte, wenn die Zeugin diesen Verzicht von sich aus und
ohne weitere Angaben erklärt hätte, kann dahin stehen. Denn die Gründe des
angefochtenen Urteils weisen aus, dass die Zeugin - ersichtlich im Rahmen der
im Protokoll der Hauptverhandlung vermerkten Erörterung der Sach- und
Rechtslage - ihr prozessuales Verhalten näher erläutert und angegeben hat,
"sie habe nicht im Hinblick und mit Rücksicht auf die Zwangslage, die Wahrheit
zu sagen und dadurch dem Angeklagten zu schaden, von ihrem Zeugnisver-
weigerungsrecht Gebrauch gemacht, sondern um nicht noch einmal eine emo-
tional und für sie schmerzhafte Befragung durchzustehen" (UA 11). Damit hat
sie sich inzidenter auch zum Wahrheitsgehalt ihrer früheren Angaben geäußert,
die eine wesentliche Grundlage für die Überzeugungsbildung der Strafkammer
darstellen.
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Bei dieser Sachlage musste dem Angeklagten Gelegenheit gegeben
werden, die Erläuterung der Zeugin B. in ihrer Anwesenheit, jedenfalls aber vor
ihrer Entlassung, zu hinterfragen, um möglicherweise auf eine Änderung ihrer
Entscheidung hinzuwirken. Deshalb kann ein denkgesetzlicher Aufschluss des
Beruhens auch nicht damit begründet werden, dass der Angeklagte nach Ent-
lassung der Zeugin und seiner Unterrichtung gemäß § 247 Satz 4 StPO sich
nicht geäußert hat.
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2. Für die neuerliche Hauptverhandlung bemerkt der Senat mit Blick auf
die weitere im Zusammenhang mit der Vernehmung der Zeugin B. auf die Ver-
letzung des § 252 StPO gestützte Verfahrensrüge, dass ein Zeuge, der - wie
die Zeugin B. - trotz Zeugnisverweigerung die Verwertung seiner bei nicht rich-
terlichen Vernehmungen gemachten Angaben gestattet, über die Folgen seines
Verzichts auf das sonst bestehende Verwertungsverbot ausdrücklich zu beleh-
ren ist (BGHSt 45, 203, 208; Meyer-Goßner aaO § 252 Rdn. 16 a). Diese "quali-
fizierte" Belehrung ist - nicht anders als die "qualifizierte" Rechtsmittelbelehrung
nach einer Urteilsabsprache (BGHSt - GSS - 50, 40) - eine wesentliche
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Förmlichkeit und deshalb nach den allgemeinen Grundsätzen (vgl. Engelhardt
in KK 5. Aufl. § 273 Rdn. 4) zu protokollieren (§ 273 Abs. 1 StPO).
Tepperwien Maatz Athing
Ernemann Sost-Scheible