Urteil des BGH vom 20.07.2010

BGH (kreditwesen, satzung, inland, unternehmen, unerlaubte handlung, zpo, gesellschaft, beteiligung, einfluss, anleger)

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 200/09 Verkündet
am:
20. Juli 2010
Böhringer-Mangold,
Justizamtsinspektorin
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. Juli 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll und
Wellner, die Richterinnen Diederichsen und von Pentz
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. Mai 2009 wird zurückge-
wiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger macht gegen die Beklagte, eine Aktiengesellschaft nach tür-
kischem Recht, Schadensersatzansprüche aus dem Erwerb von Anteilen der
Beklagten geltend.
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Die Beklagte ist eine nicht börsennotierte Aktiengesellschaft mit Sitz in
Konya/Türkei. Sie hielt Ende 1998 Anteile dreier einer GmbH deutschen Rechts
vergleichbaren Gesellschaften sowie Aktien von einundzwanzig in der Türkei
ansässigen Gesellschaften, von denen vierzehn im Mehrheitsbesitz der Beklag-
ten standen. Die Gesellschaften waren wirtschaftlich in der Textil-, Lebensmit-
tel-, Maschinenbau- und Baubranche tätig. Die Beklagte verfügte nicht über die
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Erlaubnis nach dem Gesetz über das Kreditwesen (in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 9. September 1998, BGBl. I 1998, S. 2776; künftig: KWG
a.F.). Eine Anzeige nach dem bis zum 31. Dezember 2003 gültigen Gesetz
über den Vertrieb ausländischer Investmentanteile und über die Besteuerung
der Erträge aus ausländischen Investmentanteilen (in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 9. September 1998, BGBl. I 1998, S. 2820 künftig:
AuslInvestmG) hatte sie ebenfalls nicht erstattet.
Der Kläger, der sein Vermögen islamischen Glaubensgrundsätzen ent-
sprechend weder in verzinslichen noch in spekulativen Wertpapieren anlegen
wollte, erwarb im Jahr 1999 nicht börsennotierte Anteilsscheine der Beklagten
zu einem Kaufpreis von DM 96.800 (€ 49.493,05). Einen Teil der Anteilsscheine
veräußerte er später für € 11.000. Der Erwerb wurde über I. Y., einen Grün-
dungsgesellschafter der Beklagten, abgewickelt. Mit Anwaltsschreiben vom
24. April 2006 forderte der Kläger die Beklagte erfolglos zur Rückzahlung von
€ 68.014,60 auf.
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Das Landgericht hat die Klagabweisung durch Versäumnisurteil nach
dem Einspruch des Klägers aufrechterhalten. Die dagegen gerichtete Berufung
des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen
Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren in Höhe eines Anspruchs von
€ 38.493,05 weiter.
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Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat die internationale Zuständigkeit deutscher Ge-
richte für deliktische Ansprüche des Klägers bejaht, aber deliktische Ansprüche
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gegen die Beklagte verneint. Soweit der Kläger mehr als € 38.493,05 verlange,
fehle die schlüssige Darlegung eines Schadens. Bei der Veräußerung der Antei-
le habe es sich um keine der in § 1 Abs. 1 und Abs. 1a KWG a.F. genannten
Geschäfte gehandelt. Die Veräußerung sei deshalb nicht erlaubnispflichtig ge-
wesen, so dass Schadensersatzansprüche gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m.
§ 32 KWG a.F. nicht bestünden. Auch die Voraussetzungen für Ansprüche nach
§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. mit den §§ 2, 7, 8 AuslInvestmG lägen nicht vor. Eine
Anzeigepflicht nach den §§ 2, 7, 8 AuslInvestmG habe der Beklagten vor der
Veräußerung der Anteile nicht oblegen, weil es sich nicht um ausländische In-
vestmentanteile im Sinne dieses Gesetzes gehandelt habe. Das Vermögen der
Beklagten sei nicht zur Kapitalwertsicherung nach den Grundsätzen der Risi-
komischung im Sinne des Auslandinvestmentgesetzes angelegt. Darlegungs-
und beweispflichtig dafür sei der Kläger, der aus dem behaupteten Verstoß ge-
gen §§ 2, 8 AuslInvestmG einen Schadensersatzanspruch herleite. Es sei nicht
Sache der Beklagten darzulegen, dass sie ihre Beteiligungen nicht zum Zwecke
der Risikomischung halte, sondern tatsächlich Einfluss auf das Management
nehme. Die Gelder der Anleger sollten unter Beachtung der islamischen Glau-
bensgrundsätze im operativen Geschäft eingesetzt werden. Selbst wenn die
Beklagte sich jeder Einflussnahme auf die Beteiligungsgesellschaften enthalten
hätte, sei sie mit dem Ziel tätig geworden, für die Unternehmen der Kombas-
san-Gruppe Kapital bei nicht in der Türkei ansässigen Anlegern zu beschaffen.
Sie sei damit eine Finanzierungsgesellschaft, die nicht von § 1 Abs. 1 AuslIn-
vestmG erfasst worden sei. Die Beklagte hafte auch nicht nach § 831 BGB
i.V.m. § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB, § 263 StGB. Die vom Kläger geäußerte Ver-
mutung, dass I. Y. ihn vorsätzlich habe betrügen oder sittenwidrig schädigen
wollen, sei nicht erwiesen. Umstände, aus denen sich ergebe, dass sich die
Beklagte von Anfang an mit Hilfe eines "Schneeballsystems" finanziert habe,
habe der Kläger nicht vorgetragen. Die Beklagte sei an zahlreichen Unterneh-
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men beteiligt und auf unterschiedlichen Geschäftsfeldern wirtschaftlich tätig. Sie
sei keine bloße "Briefkastenfirma". Es könne auch nicht festgestellt werden,
dass etwaige unrichtige Angaben des I. Y. von der Beklagten veranlasst oder
zumindest geduldet worden seien. Hierfür reiche nicht aus, dass nach Auffas-
sung des Klägers den Organen der Beklagten habe bewusst sein müssen, in
Anbetracht der Einwerbung erheblicher Kapitalmittel seien die Anleger über die
näheren Bedingungen ihrer Beteiligung im Unklaren gelassen worden. Dafür,
dass die Organe der Beklagten durch eigenes Handeln vorsätzlich den Scha-
den des Klägers herbeigeführt hätten, fehle hinreichend substantiierter Tatsa-
chenvortrag.
II.
Die Revision ist unbegründet.
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1. Die Klage ist zulässig.
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Das Berufungsgericht hat, da eine vorrangige internationale Gerichts-
standsregelung im Verhältnis zur Türkei, dem Sitz der Beklagten, nicht besteht,
zutreffend seine Zuständigkeit aus dem besonderen Deliktsgerichtsstand des
§ 32 ZPO hergeleitet. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte
ist auch unter der Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz von
Amts wegen zu prüfen (vgl. Senat, Urteil vom 2. März 2010 - VI ZR 23/09 -
WRP 2010, 653; BGHZ 153, 82, 84 ff.; BGH, Urteil vom 20. November 2008
- I ZR 70/06 - TranspR 2009, 26 Tz. 17 = VersR 2009, 807 m.w.N.; vom
22. Oktober 2009 - I ZR 88/07 - TranspR 2009, 479), denn die Vorschriften
über die örtliche Zuständigkeit (§§ 12 ff. ZPO) regeln mittelbar auch die Grenz-
ziehung zwischen der Zuständigkeit deutscher und ausländischer Gerichte (vgl.
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Senat, Urteile vom 3. Mai 1977 - VI ZR 24/75 - NJW 1977, 1590 und vom
2. März 2010 - VI ZR 23/09 aaO; BGH, Urteil vom 22. November 1994 - XI ZR
45/91 - NJW 1995, 1225, 1226 jeweils m.w.N.). Zur Begründung des Gerichts-
stands gemäß § 32 ZPO reicht die schlüssige Behauptung von Tatsachen aus,
auf deren Grundlage sich ein deliktischer Anspruch ergeben kann (Senat, Urteil
vom 2. März 2010 - VI ZR 23/09 - aaO; BGHZ 132, 105, 110; Hüßtege in Tho-
mas/Putzo, ZPO, 30. Aufl., § 32 Rn. 8; Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl. § 32
Rn. 19 m.w.N.). Im Rahmen der Prüfung der internationalen Zuständigkeit ge-
nügt es mithin, dass der Kläger die Voraussetzungen der - nach dem insoweit
maßgeblichen deutschen Recht - deliktischen Ansprüche nach den §§ 823 ff.
BGB schlüssig behauptet hat. Nach § 32 ZPO ist für Klagen aus unerlaubten
Handlungen das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen
ist. Begehungsort der deliktischen Handlung kann sowohl der Handlungs- als
auch der Erfolgsort sein, so dass eine Zuständigkeit wahlweise dort gegeben
ist, wo die Verletzungshandlung begangen wurde oder dort, wo in ein geschütz-
tes Rechtsgut eingegriffen wurde (vgl. BGHZ 132, 105, 110 f.).
Der Begehungsort der vom Kläger behaupteten unerlaubten Handlungen
liegt danach im Inland, weil die Anteile an der Beklagten von ihm im Inland er-
worben worden sind und der behauptete Schaden ebenfalls im Inland eingetre-
ten ist. Auch sind deliktische Ansprüche auf der Grundlage des Klagevortrags
hinreichend dargetan. Hätte die Beklagte nach ihrem Geschäftszweck die ein-
gesammelten Gelder in erster Linie kapitalwertsichernd in Anlagen mit gemisch-
ten Risiken investieren wollen, käme ein Schadensersatzanspruch des Klägers
nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. den §§ 2, 8 AuslInvestmG in Betracht, da die
Beklagte die Aufnahme der Geschäfte dem Bundesaufsichtsamt für Kreditwe-
sen gemäß § 7 AuslInvestmG nicht angezeigt hat und somit ihre Geschäfte im
Widerspruch zu § 8 Abs. 1 AuslInvestmG getätigt hätte.
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Ist die internationale Zuständigkeit nach dem deliktischen Gerichtsstand
im Inland somit gegeben, ist umfassend zu prüfen, ob das Schadensersatzbe-
gehren des Klägers aufgrund eines deliktischen Anspruchs begründet ist. Die
internationale Zuständigkeit ist allerdings lediglich für deliktische Ansprüche ge-
geben, sie zieht nicht - kraft Sachzusammenhangs - die Zuständigkeit auch für
nicht deliktische Ansprüche nach sich. Insoweit steht dem deutschen Gericht
keine Prüfungsbefugnis zu (vgl. hierzu ausführlich BGHZ 132, 105, 111 ff.
m.w.N.).
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2. Auf der Grundlage der rechtlich nicht zu beanstandenden Feststellun-
gen des Berufungsgerichts sind deliktische Ansprüche des Klägers gegen die
Beklagte nicht gegeben.
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a) Ob das der Klage zugrunde gelegte vom Kläger behauptete Gesche-
hen als unerlaubte Handlung einzuordnen ist, richtet sich nach dem am Ge-
richtsstand geltenden Recht. Deutsches Recht ist sowohl nach den Regelungen
in Art. 40 ff. EGBGB (in Kraft getreten zum 1. Juni 1999 durch Gesetz vom
21. Mai 1999, BGBl. I 1999 S. 1026) als auch nach dem zuvor geltenden deut-
schen Kollisionsrecht analog Art. 220 Abs. 1 EGBGB (BT-Drucks. 14/343 S. 7)
anzuwenden.
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b) Ein Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. den §§ 2,
8 AuslInvestmG ist nicht gegeben. Zwar hat die ausländische Investmentgesell-
schaft, die beabsichtigt, ausländische Investmentanteile im Inland zu vertreiben,
dem Bundesaufsichtsamt für Kreditwesen nach §
7 Abs.
1
AuslInvestmG dies anzuzeigen. Nach § 8 Abs. 1 AuslInvestmG darf der Vertrieb
von ausländischen Investmentanteilen erst aufgenommen werden, wenn seit
dem Eingang der vollständigen Anzeige drei Monate verstrichen sind, ohne
dass die Behörde die Aufnahme des Vertriebs untersagt hat. Das vor einer An-
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zeige gemäß § 7 Abs. 1 AuslInvestmG geltende Vertriebsverbot des § 8 Abs. 1
AuslInvestmG ist eine den Anleger schützende Regelung im Sinne des § 823
Abs. 2 BGB, weil das Anzeigeverfahren der Überprüfung der ausländischen
Investmentgesellschaft und somit auch dem Interesse des Anlegerschutzes
dient (BT-Drucks. V/3494 S. 21 f.; BGH, Urteil vom 13. September 2004 - II ZR
276/02 - NJW 2004, 3706, 3709; Baur, Investmentgesetze, 2. Aufl., § 8
AuslInvestmG, Rn. 2). Jedoch kann nach den Umständen des Streitfalls auch
unter Berücksichtigung des Revisionsvorbringens nicht angenommen werden,
dass die Beklagte mit dem Verkauf der Anteile an den Kläger ausländische In-
vestmentanteile im Sinne der Legaldefinition des § 1 Abs. 1 AuslInvestmG im
Inland vertrieben hat.
aa) Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AuslInvestmG, das zum Zeitpunkt des Er-
werbs der Anteile durch den Kläger noch in Kraft war, galt für den Vertrieb von
Anteilen an einem ausländischen Recht unterstehenden Vermögen, das nach
dem Grundsatz der Risikomischung aus Wertpapieren, Forderungen aus Geld-
darlehen, über die eine Urkunde ausgestellt war, Einlagen oder Grundstücken
angelegt war, Abschnitt 1 dieses Gesetzes. Das Auslandinvestmentgesetz folg-
te einem wirtschaftlichen Investmentbegriff (BT-Drucks. V/3494 S. 17, Pfül-
ler/Schmitt in Brinkhaus/Scherer, AuslInvestmG, §
1 Rn.
24, 44; Ass-
mann/Schütze/Baur, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 2. Aufl., § 19 Rn. 14).
Auf die gewählte Rechtsform des Unternehmens kam es nicht an. Anders als
bei inländischen Investmentgesellschaften (vgl. § 1 Abs. 1 des Gesetzes über
Kapitalanlagegesellschaften in der Fassung der Bekanntmachung vom
9. September 1998; BGBl. I 1998, S. 2726) war die Bildung eines Sonderver-
mögens nicht Voraussetzung. Es war unerheblich, ob die Anteile Miteigentum
am Fondsvermögen verkörperten oder nur einen schuldrechtlichen Anspruch
auf Beteiligung in bestimmter Höhe gewährten oder mitgliedschaftliche Rechte
umfassten. Entscheidend war, dass das Vermögen nach den Grundsätzen der
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Risikomischung angelegt worden ist oder angelegt werden sollte. Risikomi-
schung bedeutete in diesem Zusammenhang, dass die der Investmentgesell-
schaft zufließenden Gelder zur Sicherung des Kapitalwerts in einer Vielzahl von
Wertpapieren oder Grundstücken oder beiden angelegt wurden (BT-
Drucks. V/3494 S. 17).
bb) Ob ausländisches Investmentvermögen im Sinne des §
1
AuslInvestmG vorlag, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfal-
les durch den Tatrichter zu beurteilen (vgl. Schreiben des Bundesaufsichtsamts
für Kreditwesen vom 1.
Juli 1977, V 2-X-10/77 in Beckmann/
Scholtz/Vollmer, Investment, Stand Juli 2009, 448 Nr. 10; Baur, aaO § 1
AuslInvestmG Rn. 39). Die tatrichterliche Würdigung ist nur eingeschränkt in
der Revision darauf überprüfbar, ob die Würdigung bei richtiger Anwendung der
Norm vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder
Erfahrungssätze verstößt. Danach begegnet keinen durchgreifenden Bedenken,
dass das Berufungsgericht eine Anzeigepflicht der Beklagten verneint hat, weil
sie keine ausländischen Investmentanteile im Sinne des Auslandinvestmentge-
setzes im Inland vertrieben hat.
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(1) Die im Inland angebotenen Geschäftsanteile der Beklagten betreffen
zwar Vermögen, das ausländischem Recht untersteht. Ausweislich des vorge-
legten Handelsregisterauszuges liegt der Verwaltungssitz der Beklagten in Ko-
nya/Türkei. Die Beklagte unterliegt somit nach ihrem Gesellschaftsstatut, das
für außerhalb der Europäischen Union liegende Staaten gewohnheitsrechtlich
an den Sitz der Gesellschaft anknüpft, dem türkischen Recht (BGHZ 25, 134,
144; MünchKomm-BGB/Kindler 4. Aufl., IntGesR Rn. 5). Das türkische Recht
nimmt die Verweisung an. Nach Art. 8 Abs. 4 Satz 1 des türkischen Gesetzes
über internationales Privat- und Zivilverfahrensrecht (in Hirsch/Tekinalp, Das
türkische Aktien- und GmbH-Recht, 2. Aufl., S. 114 ff.) ist auf das Recht des in
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den Statuten der Gesellschaft angegebenen Verwaltungssitzes abzustellen.
Somit ist das Gesellschaftsstatut der Beklagten das türkische Recht. Die An-
wendung der Regelungen des Auslandsinvestmentgesetzes setzt jedoch dar-
über hinaus voraus, dass das Vermögen der Beklagten zur Sicherung des Kapi-
talwerts nach dem Grundsatz der Risikomischung angelegt war. Dies war nach
den vom Berufungsgericht getroffenen und nicht zu beanstandenden Feststel-
lungen aber nicht der Fall.
(2) Die Beklagte verfolgte mit der Mischung der unternehmerischen Risi-
ken nicht vorrangig das Ziel, den Kapitalwert des Anlagevermögens zu sichern,
sondern Gewinne durch unterschiedliche unternehmerische Beteiligungen zu
erwirtschaften und somit den bei ihr investierten Anlegern mit den islamischen
Glaubensgrundsätzen vereinbare Renditen zu verschaffen. Ob die Unterneh-
men, an denen sich die Beklagte beteiligte, oder die Beklagte selbst börsenno-
tiert waren, ist hierfür nicht maßgebend. Davon ist aber entgegen der Auffas-
sung der Revision auch das Berufungsgericht nicht ausgegangen.
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Das Auslandinvestmentgesetz sollte nicht jede Form des Wertpapierer-
werbs erfassen, sondern nur das Investmentsparen als wichtiges Bindeglied
zwischen dem traditionellen Kontensparen und dem direkten Wertpapiererwerb
in Form von Aktien (BT-Drucks. V/3494 S. 14). Es betrifft deshalb nicht Kapital-
anlagen, die auf die Wertschöpfung aus dem Einsatz der Anlagemittel zur Fi-
nanzierung der Teilnahme am allgemeinen Wirtschaftsverkehr eines Unterneh-
mens gerichtet sind (Volckens/Panzer, IStR 2005, 426, 427), selbst wenn eine
risikogestreute Vermögensanlage das Ergebnis einer sonstigen operativen Tä-
tigkeit ist (Volckens/Panzer, aaO, 429) und damit als "zufällige Risikomischung"
anzusehen ist (Rundschreiben 14/2008 der BaFin - WA - zum Anwendungsbe-
reich des Investmentgesetzes nach § 1 Satz 1 Nr. 3 Investmentgesetz). Ein In-
vestmentunternehmen muss primär das Ziel der Kapitalwertsicherung durch die
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Risikomischung verfolgen (BVerwG, NJW 1980, 2482; Pfüller/Schmitt in Brink-
haus/Scherer, aaO, § 1 AuslInvestmG Rn. 46). Die Anlage muss vorrangig den
bestmöglichen Ausgleich von Ertrags-, Wertsicherungs- und Liquiditätserwar-
tungen der Anleger erreichen wollen (Cox in Schuster, Investmenthandbuch,
1971, S. 46; Beckmann/Scholtz/Vollmer/Beckmann, aaO, 410 § 1 Rn. 47), so
dass durch die Risikomischung im Wesentlichen das gesamte Unternehmensri-
siko abgefangen wird und sich das Unternehmensrisiko mit dem Anlagerisiko
deckt (Schreiben des Bundesamtes für Kreditwesen vom 1. Juli 1977 - V 2-X-
10/77 - in Beckmann/Scholtz/Vollmer, aaO, 448 Nr. 10; Volckens/Panzer, aaO).
Hingegen genügt nicht, dass das Vermögen objektiv risikogemischt mit ver-
schiedenen möglichen Verlust- und Gewinnchancen in einer Vielzahl von Ver-
mögenswerten im Sinne des §
1 Abs.
1 Satz
1
AuslInvestmG angelegt ist. Zu der die Risiken mischenden Zusammensetzung
des Vermögens muss vielmehr hinzukommen, dass der Geschäftsbetrieb des
Unternehmens nach seiner objektiven Ausgestaltung gerade auf die Anlage von
Geldvermögen und nicht auf andere Zwecke gerichtet ist (vgl. BVerwG, NJW
1980, 2482 "Hapimag"; Baur, aaO, § 1 AuslInvestmG Rn. 40 ff., Beck-
mann/Scholtz/Vollmer/Beckmann, aaO, 410 § 1 Rn. 12; Pfüller/Schmitt in
Brinkhaus/Scherer, aaO, § 1 AuslInvestmG Rn. 45 ff.; Assmann/Schütze/Baur,
Handbuch des Kapitalanlagerechts, 2. Aufl., § 19 Rn. 18; Volckens/Panzer,
IStR 2005, 426, 428).
Kein anzeigepflichtiges Investment liegt vor, wenn die unternehmerische
Beteiligung mit dem Ziel erfolgt, in die unternehmerischen Entscheidungs- und
Verantwortungsbereiche der Anlageobjekte einzutreten und deren Selbständig-
keit einzuschränken, mithin also unternehmerischen Einfluss auf die Beteili-
gungsgesellschaften auszuüben (Schreiben des Bundesaufsichtsamts für Kre-
ditwesen vom 30. August 1990 - V 2-X-11/90 - in Beckmann/Scholtz/Vollmer,
aaO, 448 Nr. 26; vom 7. Dezember 2001 - V 2-X-3818/2001 - aaO, 448 Nr. 38;
19
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Pfüller/Schmitt in Brinkhaus/Scherer, aaO, § 1 AuslInvestmG, Rn. 55; Baur,
aaO, §
1 Rn.
47; Beckmann/Scholtz/Vollmer/Beckmann, aaO, 410 §
1
Rn. 13 f.). Zur Ermittlung des objektiven Zwecks der unternehmerischen Beteili-
gungen können die Satzung, die Vertrags- und Anlagebedingungen sowie Ver-
kaufsprospekte oder ähnliche Schriftstücke herangezogen werden (Beck-
mann/Scholtz/Vollmer/Beckmann, aaO, 410 §
1 Rn.
41; Rundschreiben
14/2008 der BaFin - WA - zum Anwendungsbereich des Investmentgesetzes
nach § 1 Satz 1 Nr. 3 Investmentgesetz). Auf die subjektiven Ziele der Anleger
kommt es hingegen nicht an.
(3) Der Geschäftszweck nach dem Inhalt der Satzung der Beklagten war
auf Investitionen in unternehmerische Beteiligungen gerichtet. Gemäß § 3 der
Satzung der Beklagten war Unternehmensgegenstand unter anderem die Pro-
duktion einer Vielzahl von Gegenständen der Textil- und Maschinenbauindustrie
sowie die Produktion und der Handel mit landwirtschaftlichen Produkten und
Baustoffen (§ 3 Satz 1 der Satzung der Beklagten). Nach § 3 Satz 2 der Sat-
zung durfte sich die Beklagte an anderen Unternehmen beteiligen und in deren
Vorständen vertreten sein. Weiter war der Beklagten gestattet, bei Unterneh-
mensgründungen oder Kapitalerhöhungen Hilfe zu leisten und aus diesem An-
lass oder bei Kreditaufnahmen oder Käufen Garantien abzugeben oder Sicher-
heiten zu stellen. Die Beklagte durfte Dienste in Bezug auf die Lagerhaltung,
Zoll, Transport und Inkasso erbringen und finanzielle und rechtliche Beratungen
durchführen sowie Verträge über Lizenzen, Patente und Marken, auch im Hin-
blick auf die Unternehmen, an denen Beteiligungen bestehen, abschließen.
Schließlich konnte sie soziale Einrichtungen für das Personal von Firmen errich-
ten und betreiben und sich damit auch am Personalwesen der Unternehmen
beteiligen. Damit eröffnete sich aber der Beklagten ein erheblicher Einfluss auf
die Finanzen und Investitionen der Anlageunternehmen. Mit den Engagements
waren zwangsläufig finanzielle Risiken verbunden, die die Beklagte zusätzlich
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zum Wertverlust der eigenen Anteile treffen konnten. Auch gehen diese Befug-
nisse weit über die bloße Teilhabe am Kapitalwert unternehmerisch selbständig
bleibender Anlageobjekte, die für das Investment ansonsten charakteristisch ist,
hinaus (vgl. Schreiben des Bundesaufsichtsamts für Kreditwesen vom
30. August 1990, aaO). Nach den in der Satzung niedergelegten Geschäftszie-
len sollte sich die Beklagte auf vielfältige Weise an den unternehmerischen Ent-
scheidungen der Anlageunternehmen beteiligen können, wozu sie unternehme-
rischen Sachverstand in strategische Entscheidungen dieser Unternehmen ein-
bringen musste. Es bestand ein unternehmerisches Risiko neben dem Anlage-
risiko. Die Gesellschaftsziele der Beklagten widersprachen damit dem Zweck
der breiten Vermögensstreuung mit der Möglichkeit schneller Umschichtung,
durch die auch kurzfristige Kurs- und Zinsschwankungen zur Gewinnerzielung
ausgenutzt werden könnten. Ein solcher Zweck ist aber kennzeichnend für das
von den Vorschriften des Auslandinvestmentgesetzes betroffene Kapitalinvest-
ment (Schreiben des Bundesaufsichtsamts für Kreditwesen vom 30. August
1990, aaO; OLG Celle, WM 2003, 325, 328).
(4) Für eine unternehmerische Beteiligung sprechen maßgebend auch
die Mehrheitsbeteiligungen der Beklagten. Mehrheitsbesitz führt regelmäßig zur
Abhängigkeit und zu einem beherrschenden Einfluss auf die Gesellschaft, weil
dem Mehrheitsaktionär über die Mehrheit der Stimmrechte die Möglichkeit offen
steht, mehr als die Hälfte der Mitglieder der Führungsgremien der beherrschten
Gesellschaft zu stellen und damit deren Leitung zu bestimmen. Des Nachwei-
ses konkreter, aktiver Beeinflussung, wie dies der Kläger verlangt, bedarf es
dann nicht (vgl. Pfüller/Schmitt in Brinkhaus/Scherer, aaO, § 1 AuslInvestmG,
Rn. 57; Schreiben des Bundesaufsichtsamts für Kreditwesen vom 28. August
1991 - V 2-X-12/91 - in Beckmann/Scholtz/Vollmer, aaO, 448 Nr. 27; vom
7. Dezember 2001, aaO).
21
- 14 -
Die Beklagte besaß in vierzehn Aktiengesellschaften mehr als die Hälfte
der Anteile, bei zwölf Kapitalgesellschaften hielt sie über 75 % der Anteile. Nach
türkischem Aktienrecht geht damit regelmäßig eine entsprechende Stimm-
rechtsmehrheit in der Generalversammlung einher (Art. 373 Abs. 1 Satz 1
THGB in Hirsch/Tekinalp, aaO, S. 95 f.), sofern nicht besondere Umstände wie
z.B. Mehrstimmrechtsaktien (Artt. 373 Abs. 1 Satz 2, 401 THGB aaO) oder
Stimmbindungsverträge dies verhindern. In der Generalversammlung wird unter
anderem über die Gewinnverteilung und die Wahl der Verwaltungsratsmitglieder
entschieden (Art. 369 THGB aaO). Der Verwaltungsrat wiederum leitet die Akti-
engesellschaft türkischen Rechts und vertritt sie entweder selbst oder durch von
ihm eingesetzte Direktoren ("monistisches System" Artt. 317, 342 THGB aaO).
Das Stimmrecht eröffnet mithin unmittelbar die Möglichkeit zur Einflussnahme
auf die Zusammensetzung der leitenden Organe der Gesellschaft. Damit hatte
die Beklagte die rechtliche Möglichkeit, entscheidenden unternehmerischen Ein-
fluss zu nehmen auf die Gesellschaften, an denen sie beteiligt war, sofern sie
ihre Aktionärsrechte wahrnahm. Dass dies der Fall war, hat auch der Kläger
nicht in Frage gestellt.
22
Dass die Beteiligung der Beklagten in sieben weiteren Fällen unter 50 %
lag, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die übrigen Anteile an diesen Unter-
nehmen hielten die Schwestergesellschaften der Beklagten, so etwa die Kom-
bassan Holding A.S. Dazu waren die Organe der Gesellschaften personell
identisch besetzt, so dass von einer gegenseitigen Einflussnahme und Abstim-
mung auszugehen ist. Hinsichtlich der Beteiligung der Beklagten an drei Unter-
nehmen, deren Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach
deutschem Recht vergleichbar ist, fehlt bereits eine Vermögensanlage in Wert-
papieren im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 AuslInvestmG. Geschäftsanteile an
einer GmbH sind nämlich keine Wertpapiere, auch wenn sie verbrieft sind
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(Schreiben des Bundesaufsichtsamts für Kreditwesen vom 28. August 1991
- V 2-X-12/91 - in Beckmann/Scholtz/Vollmer, aaO, 448, Nr. 27).
War - wie dargelegt - nach der aus der Satzung ersichtlichen Anlagestra-
tegie der Beklagten nicht eine bloße Partizipation am Kapitalwert der unterneh-
merisch selbständig bleibenden Anlageobjekte gewollt, sondern ein die Selb-
ständigkeit einschränkender Eintritt in deren unternehmerische Entscheidungs-
und Verantwortungsbereiche, entsprach die Kapitalanlage nicht dem Wesen
des Investments im Sinne des Auslandinvestmentgesetzes (Schreiben des
Bundesaufsichtsamts für Kreditwesen vom 20.
August 1990, aaO; vom
7. Dezember 2001 aaO; Baur, aaO, § 1 AuslInvestmG, Rn. 47; Pfüller/Schmitt
in Brinkhaus/Scherer, aaO, §
1 AuslInvestmG, Rn.
55, 57; Beck-
mann/Scholtz/Vollmer/Beckmann, aaO, 410 § 1 Rn. 15).
24
cc) Erfolglos rügt die Revision, das Berufungsgericht habe die Anforde-
rungen an die Darlegungs- und Beweislast des Klägers überspannt. Dass das
Vermögen der Beklagten nach dem Grundsatz der Risikomischung angelegt ist,
hat der Kläger nach allgemeinen Beweisgrundsätzen als anspruchsbegründen-
de Voraussetzung darzulegen und zu beweisen. Dies gilt auch für den Nach-
weis, dass der objektive Geschäftszweck primär auf Kapitalwertsicherung ge-
richtet ist. Erleichterungen kämen nur dann in Betracht, wenn dem Kläger sub-
stantiierter Vortrag nicht möglich oder nicht zumutbar wäre, während die Be-
klagte Kenntnis von den maßgeblichen Tatsachen hätte und es ihr zumutbar
wäre, nähere Angaben zu machen. Dies ist anzunehmen, wenn das Unwissen
der darlegungspflichtigen Partei darauf beruht, dass sie außerhalb des von ihr
vorzutragenden Geschehensablaufs steht (Senat, Urteil vom 24. November
1998 - VI ZR 388/97 - VersR 1999, 774, 775; Urteil vom 9. Dezember 2008
- VI ZR 173/07 - VersR 2009, 408, 409; BGHZ 140, 156, 158). Im Streitfall kä-
me eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten mithin erst in Betracht, wenn
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auch nach Auswertung der Satzung und anderer öffentlich oder dem Kläger
zugänglicher Quellen, wie auch zum Beispiel den Berichten der Aktiengesell-
schaft, Lücken im vorzutragenden Geschehensablauf verblieben. Dies ist hier
nicht der Fall. Der Kläger stellt die Beteiligungen der Beklagten und die Aus-
übung der damit verbundenen Stimmrechte nicht in Frage. Unter Zugrundele-
gung des Vortrags des Klägers und der Satzung teilt der erkennende Senat die
Auffassung des Berufungsgerichts, dass eine kapitalwertsichernde, risikoge-
mischte Anlage im Sinne des Auslandinvestmentgesetzes nicht gegeben ist.
Der Kläger kann sich somit nicht auf den Schutz des Auslandinvestmentgeset-
zes berufen.
c) Die Revision wendet sich nicht dagegen, dass das Berufungsgericht
Schadensersatzansprüche des Klägers nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 32
KWG a.F. und im Hinblick auf das Auftreten des I. Y. nach §§ 831, 31 BGB
i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB, § 263 StGB und § 826 BGB verneint hat. Dagegen ist
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auch von Rechts wegen nichts zu erinnern (vgl. Senatsurteil vom 23. März 2010
- VI ZR 57/09 - unter II. 2. b), d) und e) z.V.b.).
Galke Zoll Wellner
Diederichsen von Pentz
Vorinstanzen:
LG Duisburg, Entscheidung vom 07.07.2008 - 4 O 337/06 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.05.2009 - I-17 U 107/08 -