Urteil des BGH vom 22.08.2013

BGH: könig, vergewaltigung

5 StR 356/13
(alt: 5 StR 394/12)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 22. August 2013
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
- 2 -
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. August 2013
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Saarbrücken vom 8. März 2013 wird nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen. Die Tagessatzhöhe der im
Fall 1 verhängten Einzelgeldstrafe wird auf einen Euro fest-
gesetzt (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2012
– 5 StR 13/12 mwN).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
Die Würdigung der unverändert schwierigen Beweislage lässt nunmehr kei-
nen Rechtsfehler mehr erkennen.
Basdorf Schneider Dölp
König Bellay