Urteil des BGH vom 19.05.2010

BGH (stgb, zufall, aussetzung, raum, könig, unterbringung, gefährlichkeit, stpo, verhinderung, brandstiftung)

5 StR 152/10
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 19. Mai 2010
in dem Sicherungsverfahren
gegen
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Mai 2010
beschlossen:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Land-
gerichts Hamburg vom 8. Dezember 2009 wird nach § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Es kann dahingestellt bleiben, ob in dem Öffnen der Türe durch den Be-
schuldigten eine freiwillige Verhinderung der schweren Brandstiftung (§ 306a
Abs. 1 Nr. 1 StGB) im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 StGB liegt. Denn die Ge-
fährlichkeit der dann als Sachbeschädigung zu wertenden Tat, auf die das
Landgericht die Unterbringung gestützt hat, bleibt hiervon unberührt. Nach
Sachlage war es nur dem Zufall zu verdanken, dass es nicht zu schwereren
Schäden gekommen ist.
Die für die Nachtragsentscheidungen zuständige Strafvollstreckungskammer
wird – wohl entgegen der Auffassung des Landgerichts (UA S. 24) – zur
Wahrung der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB) eher zeitnah zu prüfen haben,
ob eine Aussetzung der Maßregel in Betracht kommt.
Basdorf Raum Schaal
König Bellay