Urteil des BGH vom 14.10.2008

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 260/06 Verkündet
am:
14. Oktober 2008
Böhringer-Mangold,
Justizamtsinspektorin
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
GG Art. 5 Abs. 1, 2 Abs. 1; EMRK Art. 8, 10; KUG §§ 22, 23 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2
Interviews einer Person des öffentlichen Interesses über ihre Erkrankung können
regelmäßig eine Abbildung ihres Ehegatten zur Bebilderung eines Presseartikels ü-
ber die Erkrankung nicht rechtfertigen.
BGH, Urteil vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 260/06 - Hanseatisches OLG Hamburg
LG Hamburg
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Oktober 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter
Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Hanseati-
schen Oberlandesgerichts Hamburg vom 21. November 2006 wird
auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage Unterlassung der erneuten Veröf-
fentlichung eines Fotos, welches im Rahmen eines Beitrags über ihren Ehe-
mann in der von der Beklagten verlegten Zeitschrift "Schöne Woche" vom
18. Mai 2005 erschienen ist. Der Beitrag trägt die Überschrift:
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"Prinz Ernst August
In der Provence tankt er Kraft für sein neues Leben"
Das Bild zeigt die Klägerin und ihren Ehemann auf einer Straße in der
südfranzösischen Stadt St. Rémy. Die mit der Aufnahme bebilderte Wortbe-
richterstattung befasst sich unter anderem damit, dass sich die Klägerin und ihr
Ehemann dort gemeinsam nach einer schweren Bauchspeicheldrüsenentzün-
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dung des Ehemannes in einem Ferienhaus der Klägerin erholten. Erwähnt wird
auch ein Interview, in welchem sich der Ehemann zu Veränderungen in seinem
Leben nach der Krankheit geäußert habe. Die Bildnebenschrift lautet:
"Kleiner Spaziergang
Fernab vom hektischen Monaco genießen Ernst August und seine
Caroline die Ruhe in dem südfranzösischen Künstler-Städtchen,
das schon der Maler van Gogh liebte."
Die Klage hatte in beiden Tatsacheninstanzen Erfolg. Mit der vom Beru-
fungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel einer Klage-
abweisung weiter.
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Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seines Urteils im Wesentli-
chen ausgeführt, der Klägerin stehe auch dann ein Anspruch aus §§ 823
Abs. 2, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB entsprechend in Verbindung mit §§ 22, 23
KUG zu, wenn sie als sogenannte absolute Person der Zeitgeschichte die Ver-
öffentlichung von Abbildungen ohne ihre Einwilligung hinzunehmen habe. Die
Veröffentlichung verletze die schutzwürdige Privatsphäre der Klägerin und da-
mit ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 23 Abs. 2 KUG. Bei der Frage, in
welchem Umfang einer in der Öffentlichkeit stehenden Person Schutz vor der
Veröffentlichung von Bildnissen zuzubilligen ist, sei abzuwägen zwischen dem
Persönlichkeitsrecht des Betroffenen einerseits und dem Informationsinteresse
der Allgemeinheit sowie der Pressefreiheit auf der anderen Seite. Dabei sei ins-
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besondere der Schutzumfang von Art. 8 EMRK in der Bestimmung durch die
Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (künftig:
EGMR) vom 24. Juni 2004 zu beachten. Vorliegend sei davon auszugehen,
dass sich die Klägerin nicht an einem belebten Ort unter vielen Menschen auf-
gehalten habe, als das beanstandete Bild aufgenommen worden sei. Auf dem
Foto seien außer der Klägerin und ihrem Ehemann nicht mehr als drei weitere
Personen zu sehen, wie ein Vergleich mit einer weiteren Aufnahme ergebe.
Dass sich viele andere Menschen zum Zeitpunkt der Aufnahme gleichzeitig mit
der Klägerin auf der Straße befunden hätten, habe die Beklagte im Rahmen der
ihr obliegenden erweiterten Darlegungslast nicht substantiiert vorgetragen.
Bei Beachtung der vom EGMR in der genannten Entscheidung aufge-
stellten Grundsätze für die Abwägung der gegensätzlichen Interessen greife die
Veröffentlichung der Aufnahme rechtswidrig in das Recht der Klägerin am eige-
nen Bild ein. Ein Unterhaltungsinteresse der Leser der Zeitschrift "Schöne
Woche" an Leben, Feriengestaltung und Nikotinkonsum der Klägerin und ihres
Ehemannes rechtfertige nicht die erhebliche Einschränkung der Klägerin, wenn
sie in offensichtlich privaten Lebensbereichen abseits der breiten Öffentlichkeit
die Erstellung und Veröffentlichung von Fotos ohne ihre Einwilligung hinnehmen
müsste. Die Aufnahme selbst zeige die Erkrankung des Ehemannes der Kläge-
rin nicht, mit der sich der bebilderte Bericht befasse. Dass der Ehemann der
Klägerin auch nach seiner Krankheit rauche, sei kein zeitgeschichtliches Ereig-
nis. Der Vorrang des Privatsphärenschutzes ergebe sich schon daraus, dass
die Verwendung gerade dieses Bildes für die Informationsvermittlung keinen
erheblichen Beitrag leisten könne. Die Beklagte könne auch keine Rechte dar-
aus herleiten, dass Bilder der Klägerin im monegassischen Fürstenpalast veröf-
fentlicht worden seien. Es sei der Klägerin nicht versagt, im jeweiligen Einzelfall
über die Veröffentlichung von Bildern zu entscheiden.
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II.
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Diese Beurteilung des Berufungsgerichts hält revisionsrechtlicher Nach-
prüfung im Ergebnis stand.
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1. Der erkennende Senat hat nach Erlass des Berufungsurteils in mehre-
ren Entscheidungen zum abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG bei
Bildveröffentlichungen von "Prominenten" unter Berücksichtigung der Recht-
sprechung des EGMR und des Bundesverfassungsgerichts Stellung genommen
(vgl. Senat, BGHZ 174, 262 ff.; Urteile vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03 -
VersR 2005, 84 ff.; vom 15. November 2005 - VI ZR 286/04 - VersR 2006,
274 ff.; vom 6. März 2007 - VI ZR 13/06 - VersR 2007, 697, 698 f. und - VI ZR
51/06 - NJW 2007, 1977 ff.; vom 19. Juni 2007 - VI ZR 12/06 - VersR 2007,
1135 ff.; vom 3. Juli 2007 - VI ZR 164/06 - VersR 2007, 1283 ff.; vom
13. November 2007 - VI ZR 269/06 - NJW 2008, 1593 ff.; vom 24. Juni 2008
- VI ZR 156/06 - VersR 2008, 1268 ff.; vom 1. Juli 2008 - VI ZR 67/08 - WRP
2008, 1367 ff. und - VI ZR 243/06 - WRP 2008, 1363 ff.). Verfassungsrechtliche
Beanstandungen haben sich insoweit nicht ergeben (vgl. BVerfG, Beschluss
vom 26. Februar 2008 - 1 BvR 1602/07 u.a. - NJW 2008, 1793 ff.).
Nach diesem abgestuften Schutzkonzept dürfen Bildnisse einer Person
grundsätzlich nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet werden (§ 22
KUG); hiervon macht § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG eine Ausnahme, wenn es sich um
Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Auch bei Personen, die
unter dem Blickwinkel des zeitgeschichtlichen Ereignisses im Sinn des § 23
Abs. 1 Nr. 1 KUG an sich ohne ihre Einwilligung die Verbreitung ihres Bildnis-
ses dulden müssten, ist die Verbreitung einer Abbildung aber dann nicht zuläs-
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sig, wenn hierdurch berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden
(§ 23 Abs. 2 KUG).
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Maßgebend für die Frage, ob es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der
Zeitgeschichte handelt, ist der Begriff des Zeitgeschehens. Dieser Begriff darf
nicht zu eng verstanden werden. Im Hinblick auf den Informationsbedarf der
Öffentlichkeit umfasst er nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeu-
tung, sondern ganz allgemein das Zeitgeschehen, also alle Fragen von allge-
meinem gesellschaftlichem Interesse. Er wird mithin vom Interesse der Öffent-
lichkeit bestimmt. Das Informationsinteresse besteht indes nicht schrankenlos.
Vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch
den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt, so dass eine Berichterstat-
tung keineswegs immer zulässig ist. Wo konkret die Grenze für das berechtigte
Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der aktuellen Berichterstattung zu
ziehen ist, lässt sich nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des
Einzelfalls entscheiden.
Zum Kern der Presse- und der Meinungsbildungsfreiheit gehört, dass die
Presse in den gesetzlichen Grenzen einen ausreichenden Spielraum besitzt,
innerhalb dessen sie nach ihren publizistischen Kriterien entscheiden kann, was
sie des öffentlichen Interesses für wert hält, und dass sich im Meinungsbil-
dungsprozess herausstellt, was eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse
ist (vgl. Senat, Urteile vom 15. November 2005 - VI ZR 286/04 - aaO, 275; vom
6. März 2007 - VI ZR 51/06 - aaO, 1979 f.; BVerfG, BVerfGE 101, 361, 392).
Auch der EGMR hat in seinem Urteil vom 24. Juni 2004 (NJW 2004, 2647,
2649 f., §§ 58, 60, 63) die Bedeutung der Pressefreiheit unter Hinweis auf
Art. 10 EMRK hervorgehoben und ausgeführt, dass die Presse in einer demo-
kratischen Gesellschaft eine wesentliche Rolle spiele und es ihre Aufgabe sei,
Informationen und Ideen zu allen Fragen von Allgemeininteresse weiter-
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zugeben. Das steht mit dem oben dargelegten Begriff der Zeitgeschichte in Ein-
klang.
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a) Die Anwendung des § 23 Abs. 1 KUG erfordert hiernach eine Abwä-
gung zwischen den Rechten der Abgebildeten nach Art. 8 Abs. 1 EMRK, Art. 1
Abs. 1, 2 Abs. 1 GG einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 10 Abs. 1
EMRK, Art. 5 Abs. 1 GG andererseits. Die Grundrechte der Pressefreiheit
(Art. 5 Abs. 1 GG) und des Schutzes der Persönlichkeit (Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1
GG) sind ihrerseits nicht vorbehaltlos gewährleistet und werden von §§ 22 f.
KUG sowie Art. 8 und 10 EMRK beeinflusst, wie der Senat schon mehrfach nä-
her ausgeführt hat (vgl. Urteile vom 1. Juli 2008 - VI ZR 67/08 - aaO und - VI ZR
243/06 - aaO).
b) Die Reichweite des Schutzes des Rechts am eigenen Bild wird davon
beeinflusst, ob eine Information in die breite Öffentlichkeit der Massenmedien
überführt wird und damit nicht auf einen engen Personenkreis begrenzt bleibt.
Andererseits wird das Gewicht der das Persönlichkeitsrecht gegebenenfalls
beschränkenden Pressefreiheit davon beeinflusst, ob die Berichterstattung eine
Angelegenheit betrifft, welche die Öffentlichkeit wesentlich berührt (vgl. BVerfG,
BVerfGE 7, 198, 212; NJW 2006, 1865; EGMR, Urteil vom 17. Oktober 2006,
Beschwerde-Nr. 71678/01, Gourguenidze gegen Georgien, § 55). Mit der Ent-
scheidung, ein Bild einer Person abzudrucken und in den Kontext eines be-
stimmten Berichts zu rücken, nutzen die Medien ihre grundrechtlich geschützte
Befugnis, selbst zu entscheiden, was sie für berichtenswert halten. Dabei haben
sie jedoch den Persönlichkeitsschutz Betroffener zu berücksichtigen.
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Wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom
26. Februar 2008 (- 1 BvR 1602/07 u.a. - aaO, 1796) dargelegt hat, können
prominente Personen der Allgemeinheit Möglichkeiten der Orientierung bei ei-
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genen Lebensentwürfen bieten sowie Leitbild- oder Kontrastfunktionen erfüllen.
Auch die Normalität ihres Alltagslebens kann der Meinungsbildung zu Fragen
von allgemeinem Interesse dienen (so bereits BVerfG, BVerfGE 101, 361,
390 f.). Das gilt auch für die Bebilderung unterhaltender Beiträge als einen we-
sentlichen Bestandteil der Medienbetätigung, der durch die Pressefreiheit ge-
schützt wird, zumal der publizistische und wirtschaftliche Erfolg der Presse auf
unterhaltende Inhalte und entsprechende Abbildungen angewiesen sein kann
und die Bedeutung visueller Darstellungen beträchtlich zugenommen hat. Hier-
nach gilt die Pressefreiheit auch für unterhaltende Beiträge über das Privat-
oder Alltagsleben von Prominenten und ihres sozialen Umfelds einschließlich
ihnen nahestehender Personen. Allerdings bedarf es gerade bei unterhaltenden
Inhalten der begleitenden Texte in besonderem Maß einer abwägenden Be-
rücksichtigung der kollidierenden Rechtspositionen der Betroffenen.
Für die Abwägung zwischen der Pressefreiheit und dem Persönlichkeits-
recht des Betroffenen ist von maßgeblicher Bedeutung, ob die Presse im kon-
kreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sach-
bezogen erörtert, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllt und zur
Bildung der öffentlichen Meinung beiträgt oder ob sie lediglich die Neugier der
Leser nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigt (vgl.
BVerfG, BVerfGE 34, 269, 283; 101, 361, 391). Insoweit hat das Bundesverfas-
sungsgericht im Beschluss vom 26. Februar 2008 aaO hervorgehoben, dass
das Selbstbestimmungsrecht der Presse nicht auch die Entscheidung umfasst,
wie das Informationsinteresse zu gewichten ist, sondern diese Gewichtung zum
Zweck der Abwägung mit gegenläufigen Interessen der Betroffenen vielmehr im
Fall eines Rechtsstreits den Gerichten obliegt. Diese haben allerdings im Hin-
blick auf das Zensurverbot des Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG von einer inhaltlichen
Bewertung - etwa als wertvoll oder wertlos, seriös oder unseriös o.ä. - abzuse-
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hen und sind auf die Prüfung beschränkt, in welchem Ausmaß der Bericht einen
Beitrag für die öffentliche Meinungsbildung erbringen kann.
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c) Der Informationswert einer Bildberichterstattung ist, soweit das Bild
nicht schon als solches eine für die öffentliche Meinungsbildung bedeutsame
Aussage enthält, im Kontext der dazugehörenden Wortberichterstattung zu er-
mitteln (vgl. Senat, BGHZ 158, 218, 223; Urteil vom 19. Oktober 2004 - VI ZR
292/03 - VersR 2005, 84, 85 f.). Beschränkt sich der begleitende Bericht aller-
dings darauf, lediglich einen Anlass für die Abbildung prominenter Personen zu
schaffen, ohne dass die Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Mei-
nungsbildung erkennen lässt (vgl. hierzu das Urteil des erkennenden Senats
vom 1. Juli 2008 - VI ZR 243/06 - aaO, 1366), ist es nicht angezeigt, dem Veröf-
fentlichungsinteresse den Vorrang vor dem Persönlichkeitsschutz einzuräumen.
d) Daneben sind bei einer Bildberichterstattung für die Gewichtung der
Belange des Persönlichkeitsschutzes auch der Anlass und die zur Darlegungs-
last der Presse stehenden Umstände (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Februar
2008 - 1 BvR 1602/07 u.a. - aaO) zu berücksichtigen, unter denen die Aufnah-
me entstanden ist, etwa unter Ausnutzung von Heimlichkeit oder beharrlicher
Nachstellung. Auch ist bedeutsam, in welcher Situation der Betroffene erfasst
und wie er dargestellt wird. Die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts
wiegt schwerer, wenn die visuelle Darstellung durch Ausbreitung von üblicher-
weise öffentlicher Erörterung entzogenen Einzelheiten des privaten Lebens
thematisch die Privatsphäre berührt oder wenn der Betroffene nach den Um-
ständen typischer Weise die berechtigte Erwartung haben durfte, nicht in den
Medien abgebildet zu werden. Das kann nicht nur bei einer durch räumliche
Privatheit geprägten Situation, sondern außerhalb örtlicher Abgeschiedenheit
auch in Momenten der Entspannung oder des Sich-Gehen-Lassens außerhalb
der Einbindung in die Pflichten des Berufs und des Alltags der Fall sein.
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2. a) Diese Grundsätze sind auf Abbildungen der Klägerin anzuwenden,
da sie als Person des öffentlichen Interesses anzusehen ist ("personnage public
/ public figure" in Abgrenzung zur "personnalité politique / politician" einerseits
und "personne ordinaire / ordinary person" andererseits, vgl. EGMR, Urteile
vom 11. Januar 2005, Beschwerde-Nr. 50774/99, Sciacca gegen Italien,
§§ 27 ff. und vom 17. Oktober 2006 - Beschwerde-Nr. 71678/01, Gourguenidze
gegen Georgien, § 57). Diese Einstufung hat nach den Ausführungen des Bun-
desverfassungsgerichts zur Folge, dass über eine solche Person in größerem
Umfang berichtet werden darf als über andere Personen, wenn die Information
einen hinreichenden Nachrichtenwert mit Orientierungsfunktion im Hinblick auf
eine die Allgemeinheit interessierende Sachdebatte hat und in die Abwägung
keine schwerwiegenden Interessen des Betroffenen einzustellen sind, die einer
Veröffentlichung entgegenstehen.
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b) Für den Streitfall führt das zu folgender Abwägung:
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aa) Das von der Beklagten veröffentlichte Foto zeigt die Klägerin mit ih-
rem Ehemann bei einem laut Bildnebenschrift "kleinen Spaziergang" in St.
Rémy. In ihr dortiges, laut beigefügter Wortberichterstattung kleines Ferienhaus
hatten sich die Eheleute begeben, um nach der schweren Erkrankung des
Ehemannes "wieder Kraft" zu tanken. Die Bildberichterstattung befasst sich
hiernach mit einem Erholungsaufenthalt der Eheleute, der auch bei "Prominen-
ten" zum grundsätzlich geschützten Kernbereich der Privatsphäre gehört. Die
begleitende Wortberichterstattung betrifft darüber hinaus die Reaktion des
Ehemannes der Klägerin auf seine schwere Erkrankung (Interview, Ernäh-
rungsumstellung, Nikotingenuss) und hat damit jedoch auch bei großzügigem
Verständnis keinerlei Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis. Sie befasst
sich vielmehr ausschließlich mit der Privatsphäre der Klägerin. Zu dieser gehört
- was allerdings bei einem besonderen Personenkreis wie beispielsweise wich-
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tigen Politikern, Wirtschaftsführern oder Staatsoberhäuptern anders sein kann
(vgl. Senat, Urteil vom 6. März 2007 - VI ZR 51/06 - aaO, 1980) - nicht nur eine
eigene Erkrankung (vgl. Senat, Urteil vom 5. Dezember 1995 - VI ZR 332/94 -
VersR 1996, 339, 340; BVerfGE 32, 373, 379 f.; 101, 361, 382), sondern auch
die Erkrankung eines engen Familienmitglieds. Selbst wenn unter dem Blick-
punkt gesundheitlicher Schäden durch Alkoholmissbrauch ein Informationsinte-
resse der Öffentlichkeit am Zusammenhang zwischen diesem und Erkrankun-
gen der Bauchspeicheldrüse bejaht werden könnte, steht hier der beanstande-
ten Veröffentlichung das Interesse der Klägerin am Schutz der eigenen Privat-
sphäre entgegen, zu der auch - mit den oben erwähnten Ausnahmen - der Ge-
sundheitszustand gehört, also ihr Interesse am Schutz privater Vorgänge, die
einfach - wie das Bundesverfassungsgericht formuliert hat (NJW 2008, 39, 44) -
nichts in der Öffentlichkeit zu suchen haben. Daran vermag nach Auffassung
des erkennenden Senats auch der Bekanntheitsgrad der Klägerin nichts zu än-
dern, weil es beim Gesundheitszustand ihres Ehemannes um eine höchstper-
sönliche Angelegenheit geht und nicht ersichtlich ist, weshalb dieser im konkre-
ten Fall von Interesse für die Öffentlichkeit sein könnte (zu möglichen Ausnah-
men vgl. Senat, BGHZ 171, 275, 286 f.).
Bei dieser Sachlage haben die Rechte der Presse aus Art. 10 EMRK,
Art. 5 Abs. 1 GG im Streitfall hinter den Schutz des Persönlichkeitsrechts der
Klägerin (Art. 8 EMRK, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG) zurückzutreten.
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bb) Entgegen der Ansicht der Revision ändert sich an diesem Ergebnis
nichts dadurch, dass der Ehemann der Klägerin sich im April 2005, also vor
Veröffentlichung der beanstandeten Aufnahme, in Interviews zu seiner Erkran-
kung geäußert hat.
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Zwar kann man sich im Allgemeinen nicht auf ein Recht zur Privatheit
hinsichtlich solcher Tatsachen berufen, die man selbst der Öffentlichkeit preis-
gegeben hat (vgl. BVerfG, BVerfGE 101, 361, 385; Senat, Urteile vom
9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02 - VersR 2004, 522, 524 und - VI ZR 404/02 -
VersR 2004, 525, 526). Der Schutz der Privatsphäre vor öffentlicher Kenntnis-
nahme entfällt regelmäßig, soweit sich jemand selbst damit einverstanden zeigt,
dass bestimmte, gewöhnlich als privat geltende Angelegenheiten öffentlich ge-
macht werden (vgl. BVerfG, BVerfGE 101, 361, 385; Senat, Urteil vom
19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03 - VersR 2005, 84, 85 f.). Dies gilt auch und
insbesondere für den Bildnisschutz bei Anwendung der §§ 22, 23 KUG. Wer
aber - möglicherweise unter dem tatsächlichen Druck einer bereits erfolgten
Berichterstattung - an die Öffentlichkeit tritt, muss nicht stets hinnehmen, dass
eine weitere Berichterstattung über ihn mit Fotos bebildert wird, die ohne seine
Einwilligung entstanden sind. Die Klägerin jedenfalls muss die streitgegenständ-
liche Bildveröffentlichung ohne ihre Einwilligung nicht schon deshalb dulden,
weil ihr Ehemann sich zuvor in Interviews über seine Erkrankung verbreitet hat-
te.
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3. Nach allem ist die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus
§ 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Müller Greiner Diederichsen
Pauge Zoll
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 31.03.2006 - 324 O 797/05 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 21.11.2006 - 7 U 63/06 -