Urteil des BGH vom 16.01.2007

National Geographic II Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
KVR 12/06
Verkündet
am:
16. Januar 2007
Walz
Justizamtsinspektor
als
Urkundsbeamter
der
Geschäftsstelle
in der Kartellverwaltungssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
National Geographic II
GWB 2005 § 70 Abs. 1, § 57 Abs. 1
Wird eine im Verfahren der Zusammenschlusskontrolle ergangene Entscheidung
des Bundeskartellamts angefochten, ist das Beschwerdegericht nicht gehalten,
selbst oder unter Einschaltung des Amtes diejenigen Erhebungen durchzuführen,
die im Verwaltungsverfahren schon wegen des engen zeitlichen Rahmens von
vornherein nicht in Betracht gekommen wären.
GWB 2005 § 36 Abs. 1, § 19 Abs. 2
Bei der Abgrenzung des relevanten Marktes sind auch Produkte einzubeziehen,
die zwar mit anderen auf dem ins Auge gefassten Markt angebotenen Produkten
nicht funktionell austauschbar sind, die aber die Grundlage dafür bieten, dass ihr
Hersteller bei Vorliegen günstiger Wettbewerbsbedingungen jederzeit sein Sorti-
ment umstellen und ein Konkurrenzprodukt anbieten könnte. Eine solche Ange-
botsumstellungsflexibilität kann jedoch nur angenommen werden, wenn die Um-
stellung kurzfristig und mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand erfolgen kann.
BGH, Beschluss vom 16. Januar 2007 – KVR 12/06 – OLG Düsseldorf
- 2 -
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10.
Oktober 2006 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs
Prof. Dr. Hirsch, die Vorsitzenden Richter Ball und Prof. Dr. Bornkamm sowie die
Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Strohn
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des
1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. Juni 2005
wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte zu 1 hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens
einschließlich der zur zweckentsprechenden Erledigung der Angele-
genheit notwendigen Auslagen des Bundeskartellamts zu tragen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 7,5 Mio. € festge-
setzt.
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Gründe:
I.
Die Beteiligte zu 2 (im Folgenden: G+J/RBA) ist ein paritätisches Gemein-
schaftsunternehmen, dessen Geschäftsanteile zu jeweils 50% von der Beteiligten
zu 1 (im Folgenden: G+J) und der Beteiligten zu 3 (im Folgenden: RBA Germany)
gehalten werden. G+J/RBA ist seit 1999 Herausgeberin der deutschsprachigen
Ausgabe der Zeitschrift „National Geographic“. Die Rechte hatte sie durch einen
im Frühjahr 1999 abgeschlossenen Lizenzvertrag erworben. G+J beabsichtigt, die
von RBA Germany gehaltenen Anteile an dem Gemeinschaftsunternehmen zu er-
werben und hat diesen Zusammenschluss dem Bundeskartellamt angezeigt.
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2
Das Bundeskartellamt hat das Zusammenschlussvorhaben untersagt
(WuW/E DE-V 955). Es hat die Zeitschrift „National Geographic“ dem Lesermarkt
für Publikumszeitschriften und innerhalb dieses Marktes dem Bereich der populä-
ren Wissensmagazine zugeordnet. Die entsprechenden Titel zeichneten sich
durch einen Schwerpunkt bei anspruchsvoller, authentischer Berichterstattung
über fremde Länder und Kulturen oder über Geographie, Natur und Umwelt aus.
Auf diesem Markt verfüge G+J mit den Titeln „GEO“, „P.M.“ und „National Geogra-
phic“ über eine überragende Marktstellung, die sich in einem Marktanteil von etwa
75% ausdrücke und die durch den angemeldeten Zusammenschluss noch ver-
stärkt werde. Den restlichen Marktanteil teilten sich drei Titel – „Spektrum der Wis-
senschaft“, „Bild der Wissenschaft“ und „Natur & Kosmos“ – aus den Verlagshäu-
sern Georg v. Holtzbrinck und Konradin.
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Nach den Ermittlungen des Bundeskartellamts stellte sich der Markt der po-
pulären Wissensmagazine im Jahre 2003 wie folgt dar:
3
Titel Verlag
Gründungs-
jahr
Erscheinungs-
weise
Auflage Marktanteil
in %
GEO
G+J
1976
monatlich
380.000
29,8
P.M.
G+J
1978
monatlich
335.000
26,2
National
Geographic
G+J/RBA
1999
monatlich
247.000
19,3
Zwischensumme
962.000 75,3
Spektrum der
Wissenschaft
v. Holtzbrinck
1978
monatlich
100.500
7,9
Bild der
Wissenschaft
Konradin
1964
monatlich
114.328
9,0
Natur & Kosmos
Konradin
1999
monatlich
100.105
7,8
Zwischensumme
314.933 24,7
Summe
1.276.933
100,0
Das Beschwerdegericht hat die Beschwerden von G+J und RBA Germany
zurückgewiesen (OLG Düsseldorf WuW/E DE-R 1501). Hiergegen wendet sich
G+J mit der – vom Senat zugelassenen – Rechtsbeschwerde. Mit ihr erstrebt sie
die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung sowie der Untersagungsverfü-
gung des Bundeskartellamts. Das Bundeskartellamt beantragt, die Rechtsbe-
schwerde zurückzuweisen.
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II.
Das Beschwerdegericht hat die Voraussetzungen für eine Untersagung nach
§ 36 Abs. 1 GWB bejaht. Zur Begründung hat es ausgeführt:
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- 5 -
Bei der Marktabgrenzung sei mit dem Bundeskartellamt der sachlich relevan-
te Markt der populären Wissensmagazine zugrunde zu legen, auf dem G+J über
eine überragende Stellung verfüge. Von einem einheitlichen Markt für Zeitschriften
der allgemeinen Unterhaltungs- und Informationssegmente könne nicht ausge-
gangen werden. Eine Publikumszeitschrift, die sich schwerpunktmäßig mit an-
spruchsvollen Themen aus dem Bereich der Wissenschaft befasse, befriedige ein
spezielles Informationsinteresse der Leser, das durch Publikumszeitschriften mit
anderen Themenschwerpunkten nicht gestillt werde. Auch Wochenmagazine, Wo-
chenzeitungen sowie Tageszeitungen, möglicherweise mit Verlagsbeilage, seien,
auch wenn sie Wissenschaftsrubriken mit populären Wissenschaftsthemen ent-
hielten, mit einer monatlich erscheinenden Wissenszeitschrift nicht austauschbar.
6
7
Das Bedarfsmarktkonzept bedürfe nicht der Modifizierung, um die durch das
Zusammenschlussvorhaben betroffenen Wettbewerbsverhältnisse zu erfassen.
Insbesondere sei nicht erforderlich, ergänzend auf die Produktions- und Ange-
botsumstellungsflexibilität abzustellen. Denn im Streitfall sei nicht festzustellen,
dass Zeitschriftenverlage kurzfristig und ohne nennenswerte Kosten und Risiken
in der Lage seien, ein mit der deutschen Ausgabe von „National Geographic“ ver-
gleichbares Magazin herauszubringen.
Die Bedeutung des hohen Marktanteils von G+J auf dem relevanten Markt
werde durch Schwankungen der Verkaufszahlen und der Marktanteile der Zeit-
schriften „GEO“, „P.M.“ und „National Geographic“ nicht entkräftet. Leichte
Schwankungen oder geringfügige Verluste beim Marktanteil stünden einer Markt-
beherrschung grundsätzlich nicht entgegen. Dies gelte umso mehr, je höher und
dauerhafter der Marktanteil und je größer der Abstand zu den übrigen Wettbewer-
bern sei. Der Verhaltensspielraum von G+J werde durch Markteintritte neuer
Wettbewerber sowie durch potentielle Wettbewerber in Gestalt jederzeit möglicher
Markteintritte weiterer Anbieter nicht kontrolliert. Ob die erstmals im Jahre 2004
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erschienenen Zeitschriften „Horizonte“, „ZEIT Wissen“ und „SZ Wissen“ überhaupt
dem relevanten Markt zuzurechnen seien, sei fraglich. Sie erschienen nicht mo-
natsweise, sondern bislang nur in größeren, teils unregelmäßigen Intervallen. G+J
verfüge im Übrigen über eine derart überlegene Marktstellung, dass sich auch
durch die Marktzutritte die Wettbewerbsbedingungen nicht wesentlich veränder-
ten. Sie gebe mit „GEO“, „P.M.“ und „National Geographic“ die drei auflagen-
stärksten Titel heraus. „GEO“ und „P.M.“ seien bereits seit 1976/1978 auf dem
Markt vertreten, so dass eine starke Leser-Blatt-Bindung bestehe. Auch „National
Geographic“ habe sich seit der Erstausgabe im Herbst 1999 im Markt mit einer
nahezu konstanten Auflagenstärke etabliert. Demgegenüber sei ungewiss, ob und
gegebenenfalls in welcher Auflagenstärke sich die genannten Neuerscheinungen
am Markt durchsetzen könnten. Das bisherige Marktgeschehen zeige, dass im
Hinblick auf die zu überwindenden Marktzutrittsschranken und das damit verbun-
dene Risiko nur in einem Umfang mit dem Aufkommen neuer Wettbewerber zu
rechnen sei, der die gefestigte Stellung von G+J nicht in nennenswerter Weise
beeinträchtige.
Durch den angemeldeten Anteilserwerb würde die überragende Marktstel-
lung von G+J abgesichert, gefestigt und damit weiter verstärkt. Während derzeit
die geschäftsführende Komplementärin des Gemeinschaftsunternehmens durch
den paritätisch besetzten Beirat beaufsichtigt werde und viele Maßnahmen der
Geschäftsführung der einstimmigen oder mehrheitlichen Zustimmung bedürften,
würde G+J/RBA nach dem angemeldeten Zusammenschluss allein von G+J kon-
trolliert und beherrscht. Auch dieser verhältnismäßig geringfügige Vorteil reiche
aus, um die Marktstellung von G+J weiter zu festigen.
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- 7 -
III.
Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwerde ha-
ben keinen Erfolg. Mit Recht hat das Oberlandesgericht die Beschwerden gegen
die Untersagungsverfügung des Bundeskartellamts zurückgewiesen.
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1. Das Vorliegen eines Zusammenschlusstatbestandes steht außer Streit.
Zutreffend ist das Bundeskartellamt davon ausgegangen, dass der Tatbestand ei-
nes Kontrollerwerbs nach § 37 Abs. 1 Nr. 2 GWB erfüllt ist.
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12
2. Ohne Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde gegen die Annahme des
Beschwerdegerichts, durch den angemeldeten Zusammenschluss werde eine be-
reits bestehende marktbeherrschende Stellung von G+J verstärkt.
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a) Das Beschwerdegericht hat den sachlich relevanten Markt auf den Le-
sermarkt für populäre Wissensmagazine begrenzt. Zu diesem Markt hat es außer
den von G+J herausgegebenen Zeitschriften „GEO“, „P.M.“ und „National Geogra-
phic“ die Zeitschriften „Spektrum der Wissenschaft“, „Bild der Wissenschaft“ und
„Natur & Kosmos“ gerechnet, während es die übrigen Publikumszeitschriften (vgl.
zum Begriff: BGH, Urt. v. 10.2.1987 – KZR 6/86, WuW/E 2360 – Freundschafts-
werbung; BKartA WuW/E BKartA 1921, 1924) nicht in den relevanten Markt ein-
bezogen hat.
aa) Das Beschwerdegericht ist bei seiner Beurteilung davon ausgegangen,
dass dem relevanten (Angebots-)Markt alle Produkte zuzurechnen sind, die aus
der Sicht der Nachfrager nach Eigenschaft, Verwendungszweck und Preislage zur
Deckung eines bestimmten Bedarfs austauschbar sind (BGHZ 160, 321, 326 –
Staubsaugerbeutelmarkt, m.w.N.). Danach sei es gerechtfertigt, den Lesermarkt
für populäre Wissensmagazine als sachlich relevanten Markt anzusehen. Dieser
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- 8 -
Markt umfasse Zeitschriften, die sich durch eine anspruchsvolle, authentische,
bildreiche Berichterstattung über fremde Länder und Kulturen oder über Geogra-
phie, Natur und Umwelt auszeichnen. Der Bedarf nach solchen Wissensmagazi-
nen werde nicht in vergleichbarer Weise durch andere Zeitschriften und Zeitungen
gedeckt.
Diese tatrichterlichen Feststellungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen.
Die Abgrenzung des maßgebenden Marktes obliegt in erster Linie dem Tatrichter,
da sie wesentlich von den – tatrichterlich festzustellenden – tatsächlichen Gege-
benheiten des Marktes abhängt. Sie kann vom Rechtsbeschwerdegericht nur be-
grenzt überprüft werden (BGHZ 92, 223, 238 – Gruner+Jahr/Die Zeit I; BGH,
Beschl. v. 7.11.2006 – KVR 28/05, Tz. 3 –
Deutsche Bahn/KVS Saarlouis II
). Im
Streitfall beruhen die getroffenen Feststellungen auf einer ausreichenden Prüfung
der Umstände, wobei die Mitglieder des Senats des Beschwerdegerichts ebenso
wie die Mitglieder der Beschlussabteilung des Bundeskartellamts zu dem betref-
fenden Nachfragerkreis gehören und die erforderlichen Feststellungen daher auch
aufgrund eigener Lebenserfahrung selbst treffen konnten (vgl. BGH, Beschl. v.
22.9.1987 – KVR 5/86, WuW/E 2433, 2437 – Gruner+Jahr/Die Zeit II). Auch das
Vorbringen der Beschwerdeführerinnen gab dem Beschwerdegericht keinen An-
lass zu weiteren Ermittlungen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Markterhebun-
gen durch Verkehrsbefragungen im Rahmen der Zusammenschlusskontrolle, bei
der eine Entscheidung innerhalb weniger Monate ergehen muss (§ 40 Abs. 1
Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 GWB), im Allgemeinen nicht in Betracht kommen. Die
Ermittlungen des Amtes sind vielmehr in der Regel auf Unterlagen und Informatio-
nen gerichtet, die bei den im fraglichen Markt tätigen Unternehmen erhoben wer-
den können. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beschlussabteilungen des
Bundeskartellamts regelmäßig über eine besondere Sachkunde hinsichtlich der
Verhältnisse in der fraglichen Branche verfügen, die es ihnen gestattet, auch ohne
(zeit-)aufwendige Verkehrsbefragungen zu entscheiden. Die sich aus der Fristge-
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- 9 -
bundenheit erklärende Beschränkung der Aufklärungsmöglichkeiten ist im gericht-
lichen Beschwerdeverfahren nicht aufgehoben. Auch wenn das Gesetz für die Be-
schwerdeentscheidung keine Fristen vorsieht, ist das Beschwerdegericht nicht
gehalten, nunmehr selbst oder unter Einschaltung des Amtes diejenigen Erhebun-
gen durchzuführen, die im Verwaltungsverfahren schon wegen des engen zeitli-
chen Rahmens von vornherein nicht in Betracht gekommen wären.
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bb) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist es aus Rechtsgrün-
den nicht zu beanstanden, dass Bundeskartellamt und – ihm folgend – Beschwer-
degericht im Streitfall nicht von einem Bedarfsmarkt für allgemein unterhaltende,
informierende Publikumszeitschriften ausgegangen sind. Bei „National Geogra-
phic“ handelt es sich um eine sogenannte „Special-Interest“-Zeitschrift, die durch
fachkundige Beiträge sowie durch eine aufwendige Bebilderung über komplexe
wissenschaftliche Themen in einer allgemeinverständlichen Weise informiert. Der-
artige Zeitschriften sind mit ihrem redaktionellen Angebot thematisch gerade auf
spezifische Interessenbereiche ausgerichtet. Wesentlich für den Kauf einer sol-
chen Zeitschrift ist in der Regel der jeweilige thematische Bild- und Textschwer-
punkt (vgl. KG AG 1983, 285, insoweit nicht durch BGHZ 92, 223 – Gruner+Jahr/
Die Zeit I beanstandet). Es ist deshalb anerkannt, dass innerhalb des Marktes der
Publikumszeitschriften solche Titel eigene Teilmärkte bilden (vgl. Europäische
Kommission, Beschl. v. 8.4.2005, Fall Nr. COMP/M 3648 Tz. 10 – Gruner+Jahr/
MPS; KG AG 1983, 285; Möschel in Immenga/Mestmäcker, GWB, 3. Aufl., § 19
Rdn. 30; ferner Ruppelt in Langen/Bunte, Kartellrecht, 10. Aufl., § 19 GWB
Rdn. 22; Bechtold, GWB, 4. Aufl., § 19 Rdn. 13).
Dieser Marktabgrenzung kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden,
dass es – woran an sich kein Zweifel besteht – auch Käufer gibt, die vor dem Er-
werb einer Zeitschrift – etwa vor einer längeren Bahnfahrt – noch unentschieden
sind, auf welche Art von Zeitschrift und auf welchen Themenbereich sich ihr Nach-
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frageinteresse richtet (vgl. KG AG 1983, 285, 286). Dieser Umstand ändert nichts
daran, dass – wie das Beschwerdegericht ohne Rechtsfehler festgestellt hat – die
meisten Käufer von populären Wissenszeitschriften gerade durch die ihrem be-
sonderen Interesse entsprechenden Themenschwerpunkte angesprochen werden.
Hierfür spricht nicht zuletzt die vom Beschwerdegericht festgestellte hohe Leser-
Blatt-Bindung. Sie wird nicht dadurch widerlegt, dass die Verkaufszahlen der Wis-
sensmagazine aus dem Hause G+J – wie im Beschwerdeverfahren vorgetragen –
erheblichen Schwankungen unterliegen. Denn diese Schwankungen betreffen le-
diglich den Einzelverkauf, nicht aber den in diesem Bereich besonders wichtigen
Abonnementabsatz. Die große Bedeutung des Abonnementabsatzes lässt sich
beispielsweise für das Jahr 2003 einem Vergleich der von G+J vorgetragenen
Zahlen des Einzelverkaufs mit der oben wiedergegebenen verkauften Auflage
entnehmen: Während die verkaufte Auflage der drei Wissensmagazine aus dem
Hause G+J im Jahre 2003 bei 380.000 (GEO), 335.000 (P.M.) und 247.000 (Nati-
onal Geographic) lag, wurden in diesem Zeitraum nach der von G+J vorgelegten
Aufstellung von keiner Ausgabe mehr als 100.000 (GEO), 120.000 (P.M.) und
110.000 (National Geographic) im Einzelverkauf abgesetzt.
Für die Abgrenzung des sachlichen Lesermarktes von Zeitschriften gelten
keine anderen Grundsätze als die, die für die Abgrenzung des sachlichen Marktes
von Konsumgütern heranzuziehen sind. Abzustellen ist danach auf die funktionelle
Austauschbarkeit der fraglichen Güter aus der Sicht der (potentiellen) Kunden, die
diese Güter zur Deckung eines spezifischen Bedarfs nachfragen (vgl. BGH,
Beschl. v. 16.12.1976 – KVR 2/76, WuW/E 1445, 1447 – Valium I, insoweit nicht in
BGHZ 68, 23; BGHZ 92, 223, 238 – Gruner+Jahr/Die Zeit I). Auch bei der Abgren-
zung der Zeitungs- und Zeitschriftenmärkte kommt es maßgeblich darauf an, wel-
che Produkte bei der Kaufentscheidung als zur Befriedigung gleicher Bedürfnisse
geeignet in Betracht gezogen werden (vgl. BGHZ 82, 1, 5 – Zeitungsmarkt Mün-
chen). Auf den Wettbewerb um noch nicht entschiedene Käufer, die noch nicht
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wissen, zur Befriedigung welchen Interesses sie ihr Geld ausgeben wollen, kann
regelmäßig nicht abgestellt werden, weil die Wettbewerbswirkungen, die von sol-
chen Nachfragern ausgehen, regelmäßig als gering einzustufen sind; hierbei han-
delt es sich um Wirkungen eines Substitutionswettbewerbs, die erst bei der Frage
der Marktbeherrschung zu berücksichtigen sind (vgl. BGHZ 82, 1, 5 – Zeitungs-
markt München).
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cc) Der Rechtsbeschwerde ist allerdings einzuräumen, dass das allein auf
das Nachfrageverhalten der Marktgegenseite abstellende Bedarfsmarktkonzept
eines Korrektivs bedarf. Die Marktabgrenzung dient dem Ziel, die Wettbewerbs-
kräfte zu ermitteln, denen die beteiligten Unternehmen ausgesetzt sind (BGHZ
156, 379, 384 – Strom und Telefon I; BGH, Beschl. v. 7.2.2006 – KVR 5/05,
WuW/E DE-R 1681 Tz. 29 – DB Regio/üstra, zur Veröffentlichung in BGHZ 166,
165 vorgesehen). Denn für die Frage, ob ein Unternehmen über eine marktbe-
herrschende Stellung verfügt, kommt es entscheidend darauf an, ob die Verhal-
tensspielräume dieses Unternehmens hinreichend durch den Wettbewerb kontrol-
liert werden. Würde ausschließlich auf das vorgefasste, am konkreten Bedarf ori-
entierte Kaufinteresse der Marktgegenseite abgestellt, müssten häufig extrem
kleinteilige Märkte gebildet werden, weil der konkrete Bedarf – etwa der Bedarf
nach einem Straßenschuh der Größe 48 – durch einen gleichartigen, aber doch in
einem für den Nachfrager entscheidenden Punkt unterschiedlichen Gegenstand –
etwa durch einen Straßenschuh der Größe 46 – nicht befriedigt werden kann (vgl.
die zahlreichen treffenden Beispiele bei Säcker, ZWeR 2004, 1, 3 f. Fn. 2 bis 8).
Dem trägt die Praxis durch das Konzept der Angebotsumstellungsflexibilität Rech-
nung (vgl. dazu auch BGHZ 160, 321, 326 – Staubsaugerbeutelmarkt; Bekannt-
machung der Kommission über die Definition des relevanten Marktes im Sinne
des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft, ABl 1997 C 372, S. 5, Tz. 20). Es be-
ruht auf der Erkenntnis, dass ein die Verhaltensspielräume kontrollierender Wett-
bewerb auch von Anbietern ähnlicher Produkte ausgeht, die ihr Angebot kurzfristig
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umstellen können, um eine bestehende Nachfrage zu befriedigen. Mit diesem
Konzept lässt es sich begründen, dass auch in der Verlagsbranche teilweise
Marktabgrenzungen vorgenommen werden, die sich allein mit dem Bedarfsmarkt-
konzept nicht mehr erklären lassen (vgl. hinsichtlich des Marktes für Taschenbü-
cher KG WuW/E OLG 2825, 2832 sowie hinsichtlich der juristischen Fachliteratur
BKartA WuW/E DE-V 191). So hätte beispielsweise ein Schuhhersteller, der an-
ders als seine Wettbewerber nicht nur Schuhe bis zur Größe 46, sondern auch
darüber hinaus herstellt, möglicherweise keine marktbeherrschende Stellung, weil
sein Verhaltensspielraum durch Wettbewerber eingeschränkt wäre, die ihr Sorti-
ment jederzeit und ohne größeren Aufwand auf Schuhe der Größe 48 erweitern
könnten.
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Im Rahmen der Marktabgrenzung kann eine mögliche Angebotsumstellungs-
flexibilität allerdings nur dann Berücksichtigung finden, wenn die Anbieter ähnli-
cher Produkte bereit und in der Lage sind, ihre Produktion kurzfristig und mit wirt-
schaftlich vertretbarem Aufwand umzustellen. Eine solche Flexibilität hat das Be-
schwerdegericht im Streitfall rechtsfehlerfrei verneint. Zwar zeigen die im Be-
schwerdeverfahren vorgetragenen Beispiele („Horizonte“, „ZEIT Wissen“, „SZ
Wissen“), dass Herausgeber von Publikumszeitschriften sowie von Tages- und
Wochenzeitungen immer wieder Versuche unternehmen, in den Markt der Wis-
sensmagazine vorzudringen. Doch sind derartige Vorstöße, wie das Beschwerde-
gericht ohne Rechtsfehler festgestellt hat, nicht kurzfristig möglich und im Übrigen
mit derart hohen Kosten verbunden, dass die Produkte derjenigen Verlagshäuser,
die für einen solchen Vorstoß in Betracht kommen – im Streitfall vor allem die gro-
ßen überregionalen Tages- und Wochenzeitungen, die über eine eigene Wissen-
schaftsredaktion verfügen – nicht in den sachlichen Markt einbezogen werden
können. Die im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Vorstöße von Zeitungsverla-
gen können unter diesen Umständen nur in der Weise berücksichtigt werden, dass
die konkreten Projekte – je nach Realisierungsstand – dem relevanten Markt hin-
- 13 -
zugerechnet werden. Dagegen kann die in den Vorstößen zum Ausdruck kom-
mende latente Neigung anderer Verlagshäuser, neue Wissensmagazine auf den
Markt zu bringen, lediglich im Rahmen der Bewertung der Marktzutrittsschranken
und des potentiellen Wettbewerbs und damit erst bei der Frage der Marktbeherr-
schung berücksichtigt werden.
b) Auf dem hiernach allein relevanten Lesermarkt für populäre Wissensma-
gazine hat G+J eine marktbeherrschende Stellung inne. Nach den nicht beanstan-
deten Feststellungen des Beschwerdegerichts betrug der Marktanteil der von ihr
(mit-)herausgegebenen Titel „GEO“, „P.M.“ und „National Geographic“ im Jahre
2003 etwa 75%. Diesem hohen Marktanteil kommt nicht nur wegen seiner absolu-
ten Größe, sondern auch deswegen eine besondere Bedeutung zu, weil der Ab-
stand zu den Wettbewerbern beträchtlich ist. Auch wenn das Beschwerdegericht
die Marktanteile nicht erneut unter Berücksichtigung der noch in der Erprobungs-
phase befindlichen Neuerscheinungen ermittelt hat, ist die Annahme nicht zu be-
anstanden, G+J verfüge auf dem Markt der populären Wissensmagazine über ei-
ne überragende Marktstellung. Diese Marktstellung des Verlagshauses G+J, das
nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts 125 Zeitschriften und Zeitungen
mit einem Umsatz von insgesamt 2,5 Mrd. € herausgibt, wird durch finanzielle
Ressourcen abgesichert, die denen der Konkurrenz überlegen sind und durch die
Wettbewerber davon abgehalten werden, G+J mit einem ähnlichen Produkt wie
„GEO“ oder „National Geographic“ Konkurrenz zu machen.
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Diese Marktstellung von G+J auf dem relevanten Markt wird durch die oben
beschriebene latente Neigung großer Zeitungsverlage, ihre Ressourcen im Be-
reich des Wissenschaftsjournalismus zu nutzen, um neue Wissensmagazine auf
den Markt zu bringen, nicht in entscheidender Weise relativiert. Dabei ist zu be-
rücksichtigen, dass diese Vorstöße vor allem die Wissensmagazine betreffen, die
sich durch ein breites Spektrum populärwissenschaftlicher Beiträge aus den Be-
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- 14 -
reichen der Naturwissenschaft und der Technik auszeichnen. Aus dem Hause G+J
gehört hierzu in erster Linie die Zeitschrift „P.M.“. Die beiden Titel „GEO“ und „Na-
tional Geographic“, mit denen allein G+J bereits einen Marktanteil von nahezu
50% erreicht, nehmen demgegenüber mit ihren auf das Leserinteresse an (frem-
den) Landschaften und Kulturen gerichteten Reise- und Exkursionsberichten so-
wie mit besonders aufwendigen Fotostrecken eine Sonderstellung unter den Wis-
sensmagazinen ein, die durch den potentiellen Wettbewerb, der von weiteren
Wissensmagazinen der Zeitungsverlage der in Rede stehenden Art („Horizonte“,
„ZEIT Wissen“, „SZ Wissen“) ausgehen könnte, nicht gefährdet wird.
23
c) Das Beschwerdegericht hat angenommen, dass der Zusammenschluss
eine Verstärkung der marktbeherrschenden Stellung von G+J auf dem Markt für
populäre Wissensmagazine erwarten lässt (§ 36 Abs. 1 GWB), weil ihre überra-
gende Marktstellung durch den Erwerb des von RBA Germany gehaltenen Anteils
an dem Gemeinschaftsunternehmen weiter gesichert und gefestigt wird. Auch das
rügt die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg.
Ob ein beabsichtigter Zusammenschluss die Erwartung begründet, dass eine
schon bestehende marktbeherrschende Stellung verstärkt wird, ist aufgrund eines
Vergleichs der Wettbewerbslage, wie sie vor der Verwirklichung des Vorhabens
besteht, und der nach dem Zusammenschluss wahrscheinlich eintretenden Ent-
wicklung festzustellen (BGHZ 71, 102, 117 – Kfz-Kupplungen; BGH, Beschl. v.
6.3.2001 – KVR 18/99, WuW/E DE-R 668, 670 – Werra Rundschau). Entgegen
der von G+J geäußerten Ansicht ist nach ihrem eigenen Vorbringen und den ver-
fahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Beschwerdegerichts eine solche
Erwartung begründet.
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aa) Der beabsichtigte Vollerwerb des Gemeinschaftsunternehmens führt zu
einer Verstärkung der Stellung von G+J in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht.
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- 15 -
Derzeit stellt sich die Situation so dar, dass G+J und RBA Germany jeweils einen
Geschäftsanteil von 50% an dem Gemeinschaftsunternehmen haben. Die ge-
schäftsführende Komplementärin wird durch den paritätisch besetzten Beirat be-
aufsichtigt. Zudem bedarf eine Vielzahl von Geschäftsführungs- und sonstigen
Maßnahmen der einstimmigen oder mehrheitlichen Zustimmung des Beirats. Nach
dem beabsichtigten Anteilserwerb scheidet RBA Germany aus dem Gemein-
schaftsunternehmen aus. Keine geschäftsführende oder sonstige Maßnahme be-
darf dann der Zustimmung von RBA Germany. Rechtsfehlerfrei ist das Beschwer-
degericht davon ausgegangen, dass hierdurch G+J Verhaltensspielräume eröffnet
werden, die sie aufgrund der teilweise gegenläufigen Interessenlage bisher nicht
nutzen konnte. Denn RBA Germany hat – anders als G+J – keinen Anlass, auf die
Konkurrenztitel aus dem Hause G+J – vor allem „GEO“, aber auch „P.M.“ – Rück-
sicht zu nehmen. Dabei ist ohne entscheidende Bedeutung, dass – wie die
Rechtsbeschwerde geltend macht – RBA Germany ihre Einflussmöglichkeiten in
der Vergangenheit nicht oder nicht spürbar ausgenutzt hat. Es genügt insoweit,
dass sie diese Rechte ausüben könnte, und zwar insbesondere immer dann, wenn
geplante Maßnahmen der Geschäftsführung ihrem Interesse zuwiderlaufen.
bb) Es ist zu erwarten, dass G+J durch die genannten rechtlichen und fakti-
schen Einflussmöglichkeiten ihre marktbeherrschende Stellung auf dem Leser-
markt für populäre Wissensmagazine verstärken wird. Auch G+J verkennt nicht,
dass es zur Annahme einer solchen Verstärkungswirkung nicht der Ausweitung
der bestehenden Marktanteile bedarf (BGHZ 82, 1, 10 – Zeitungsmarkt München;
BGH WuW/E DE-R 668, 673 – Werra Rundschau; Beschl. v. 21.12.2004 – KVR
26/03, WuW/E DE-R 1419, 1424 – Deutsche Post/trans-o-flex). Insbesondere ist
entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kein Ressourcenzuwachs bei
dem Gemeinschaftsunternehmen erforderlich. Es genügt vielmehr, dass der Zu-
sammenschluss überhaupt eine – wenngleich geringe – Verbesserung der Wett-
bewerbssituation für G+J nach sich ziehen kann, wobei nach der ständigen Recht-
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- 16 -
sprechung des Senats die zu erwartenden Vorteile um so geringeres Gewicht ha-
ben müssen, je stärker die Marktstellung des betroffenen Unternehmens bereits
vor der beabsichtigten Aufstockung der Beteiligung gewesen ist; denn gerade
dann gilt es, bestehenden Restwettbewerb zu schützen und potentiellen Wettbe-
werb nicht zu entmutigen (BGH WuW/E DE-R 668, 673 – Werra Rundschau;
WuW/E DE-R 1419, 1424 – Deutsche Post/trans-o-flex). Da G+J auf die darge-
stellten gegenläufigen Interessen von RBA Germany keine Rücksicht zu nehmen
bräuchte, ist im Falle des Zusammenschlusses zu erwarten, dass G+J Strategie-
und Marketingentscheidungen träfe, die „National Geographic“ in eine umfassende
Geschäftspolitik einordnen würden (vgl. BGHZ 71,102, 123 – Kfz-Kupplungen).
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Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde stehen dieser Prognose die
lizenzvertraglichen Regelungen nicht entgegen, die G+J verpflichten, „National
Geographic“ „nach besten Kräften zu vermarkten“. Das Beschwerdegericht weist
zu Recht darauf hin, dass auch im Rahmen der lizenzvertraglichen Vorgaben Ver-
haltens- und Entscheidungsspielräume bestehen und dass eine solche Verpflich-
tung nicht bedeutet, dass die Vermarktung gegebenenfalls zum Schaden des ei-
genen Unternehmens zu erfolgen hat.
cc) Unter den gegebenen Umständen kann offenbleiben, ob – wie das Be-
schwerdegericht gemeint hat – die marktbeherrschende Stellung von G+J auch
dadurch verstärkt wird, dass (potentielle) Wettbewerber durch den angemeldeten
Zusammenschluss abgeschreckt und entmutigt werden. Dies mag im Hinblick dar-
auf zweifelhaft erscheinen, dass in der Vergangenheit von der Beteiligung von
RBA Germany am Gemeinschaftsunternehmen offenbar kaum wettbewerbliche
Impulse ausgegangen sind.
28
- 17 -
IV.
Danach ist die Rechtsbeschwerde von G+J zurückzuweisen. Die Kostenent-
scheidung beruht auf § 78 Satz 2 GWB.
29
Hirsch Ball Bornkamm
Meier-Beck Strohn
Vorinstanz:
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.06.2005 - VI-Kart 25/04 (V) -