Urteil des BGH vom 17.07.2009

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5 StR 241/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 17. Juli 2009
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schweren Raubes
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juli 2009
beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-
gerichts Cottbus vom 16. März 2009 im Strafausspruch ge-
mäß § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO
als unbegründet verworfen.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts
Cottbus zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (besonders) schweren
Raubes zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten verur-
teilt. Die allein mit der Sachrüge geführte Revision ist in dem aus der Be-
schlussformel ersichtlichen Umfang erfolgreich.
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Der Schuldspruch begegnet – wie der Generalbundesanwalt in seiner
Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat – keinen sachlichrechtlichen Beden-
ken. Hingegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben.
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Zwar hat die Strafkammer mit tragfähiger Begründung im Wege einer
umfassenden Gesamtschau von Tat und Persönlichkeit des vorbelasteten
Angeklagten das Vorliegen eines minderschweren Falles (§ 250 Abs. 3
StGB) abgelehnt. Die Ausführungen zur Begründung der Strafzumessung im
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engeren Sinne sind indes – auch unter Berücksichtigung des eingeschränk-
ten revisionsgerichtlichen Prüfungsmaßstabes (BGHSt 34, 345, 349) –
lückenhaft. Zur Begründung der im anwendbaren Strafrahmen gefundenen
Strafe stützt sich die Strafkammer ausschließlich unter pauschaler Verwei-
sung auf die im Rahmen der Erörterungen zum minderschweren Fall darge-
stellten nicht unerheblichen Strafmilderungsgründe. Strafschärfungsgründe
werden nicht genannt. Danach bleibt die beträchtliche Übersetzung der er-
heblichen Mindeststrafe des § 250 Abs. 2 StGB unbegründet.
Angesichts des bloßen Wertungsfehlers bedarf es nicht der Aufhe-
bung von Urteilsfeststellungen. Das neue Tatgericht hat die Strafe auf der
Grundlage sämtlicher bestehender Feststellungen festzusetzen, die allenfalls
durch weitere nicht widersprechende Feststellungen ergänzt werden dürfen.
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Basdorf Raum Brause
Schneider Dölp