Urteil des BGH vom 03.08.2004

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 288/04
vom
3. August 2004
in der Strafsache
gegen
wegen sexueller Nötigung u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. August 2004 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Würzburg vom 18. März 2004 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-
digen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Der Angeklagte wurde wegen vielfachen, teilweise gewaltsam begange-
nen sexuellen Mißbrauchs seiner 1988 geborenen Stieftochter zu einer Ge-
samtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Nachprü-
fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat aus den vom Gene-
ralbundesanwalt zutreffend dargelegten Gründen keinen Rechtsfehler zum
Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Senat sieht jedoch Anlaß zu folgendem Hinweis:
Nach den Feststellungen der Jugendkammer treten bei der Geschädig-
ten "noch heute posttraumatische Symptome" wie z.B. autoaggressive "Ver-
zweiflungsreaktionen" auf. Sie wird psychotherapeutisch behandelt, ein Ende
der Behandlungsbedürftigkeit ist nicht absehbar.
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Im Rahmen der Prüfung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen führt die Ju-
gendkammer aus, daß die Geschädigte das Kerngeschehen ebenso wie in der
Hauptverhandlung "bereits in einer Vielzahl von vorherigen Vernehmungen"
immer wieder "bestätigt und erläutert" hat. Wie die Urteilsgründe im einzelnen
ergeben, wurde sie zwischen September 2002 und Juli 2003 im Rahmen des
Ermittlungsverfahrens fünfmal von der Polizei und zweimal vom Ermittlungs-
richter vernommen und außerdem von einer Sachverständigen begutachtet und
dabei ebenfalls zum Tatgeschehen befragt.
Es wäre nach Auffassung des Senats angezeigt gewesen, von der Mög-
lichkeit einer Videoaufzeichnung Gebrauch zu machen. Wird, wie hier, wegen
des Verdachts ermittelt, eine noch nicht 16 Jahre alte Jugendliche sei Opfer
schwerwiegender Sexualstraftaten geworden, so begründet § 58a Abs. 1
Satz 2 StPO eine grundsätzliche Verpflichtung der Ermittlungsbehörden, die
Aussagen der Jugendlichen aufzuzeichnen (vgl. BGH, Beschluß vom 8. Juli
2004 - 1 StR 273/04; Rieß in Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl. Nachtrag, §58a
Rdn. 17 jew. m.w.N.). Das Festhalten der Aussage in Bild und Ton ermöglicht
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es häufig, Mehrfachvernehmungen zu demselben psychisch belastenden The-
ma zu vermeiden oder zumindest die Anzahl derartiger Vernehmungen zu ver-
ringern. Damit soll den Belangen besonders schutzbedürftiger Zeugen bereits
im Ermittlungsverfahren Rechnung getragen werden (BGH aaO m.w.N.; vgl.
auch Nrn. 19, 19a RiStBV).
Wahl Boetticher Schluckebier
Elf Hubert