Urteil des BGH vom 06.07.2006

BGH (begründung, gesetz, verfassung, kenntnis, verfassungsbeschwerde, zpo, inhalt, anlage, beg)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 261/04
vom
21. September 2006
in dem Entschädigungsrechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin
Lohmann
am 21. September 2006
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom
6. Juli 2006 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Rügeverfahrens werden dem
Kläger auferlegt.
Gründe:
Die nach § 209 Abs. 1 BEG, § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen
zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat bei seinem Beschluss
vom 6. Juli 2006 auch den Inhalt der als Anlage zur Rechtsmittelschrift vom
18. November 2004 überreichten Zweitschrift der Verfassungsbeschwerde vom
gleichen Tage zur Kenntnis genommen. Er hat dieses Vorbringen unter II. 3.
der Gründe seines beanstandeten Beschlusses auch beschieden, wobei das
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Nähere den angeführten Belegstellen entnommen werden kann. Eine ergän-
zende Begründung war durch Gesetz und Verfassung nicht geboten.
Fischer Raebel Kayser
Cierniak
Lohmann
Vorinstanzen:
LG Trier, Entscheidung vom 27.05.04 - 6wg O 55/01 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 20.09.2004 - 5wg U 6/04.E -