Urteil des BGH vom 25.07.2006

BGH: abwerbung von mitarbeitern, handelsvertreter, unlauterer wettbewerb, fristlose kündigung, klage auf unterlassung, geschäftsführer, wichtiger grund, beendigung, wechsel, mithaftung

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Gericht:
OLG Frankfurt 6.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6 U 63/04
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 1 UWG, § 1aF UWG, § 3 UWG
vom 01.09.2000, § 4 Nr 10
UWG, § 5 UWG
(Unlauterer Wettbewerb: Missbräuchlichkeit der
Mehrfachverfolgung eines Unterlassungsanspruchs;
Wettbewerbswidrigkeit der Abwerbung von Mitarbeitern)
Leitsatz
1. Zur missbräuchlichen Mehrfachverfolgung durch eine Unterlassungsgläubiger
2. Zur Frage, wann die Abwerbung von Mitarbeitern als wettbewerbswidrig eingestuft
werden kann
Tenor
[Anmerkung der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Der Tenor wurde
vom Gericht nicht mitgeteilt]
Gründe
I.
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug
genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Die Klägerin hat mit der Berufungsbegründung zunächst die erstinstanzlichen
Anträge weiterverfolgt und den Antrag zu I. 1. um mehrere Hilfsanträge ergänzt
(Bl. 523-527 d. A.). Im Laufe des Berufungsverfahrens hat die Klägerin den
Hauptantrag zu I. 1. und einen Teil der Hilfsanträge hierzu zurückgenommen.
Auf Hinweis des Senats vom 02.03.2005 (Bl. 696 d. A.) hat die Klägerin eine
Sachverhaltszuordnung erstellt, in der dargelegt worden ist, welche Klageanträge
mit welchem Tatsachenvortrag begründet werden sollen; wegen der Einzelheiten
wird auf die zuletzt eingereichte Anlage BK 62 (Bl. 1079 d. A.) verwiesen.
Mit Schriftsätzen vom 10.05. und 13.05.2005 hat die Klägerin zur Begründung des
Klagebegehrens weitere Verletzungshandlungen vorgetragen; auf einen Hinweis
des Senats (Beschluss vom 10.04.2006, Bl. 1099 d. A.) hat sie erklärt, sie werde
diesen Komplex zum Gegenstand eines weiteren Verfahrens machen.
Im übrigen wiederholt und vertieft die Klägerin ihr erstinstanzliches Vorbringen.
Die Klägerin beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und wie folgt zu erkennen:
I.
Der Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall
der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu EUR
250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten,
die Ordnungshaft zu vollziehen an ihren Geschäftsführern, zu unterlassen,
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1. im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Handelsvertreter,
insbesondere Führungskräfte in der Position eines Teammanagers, Teamleiters,
Managers oder Direktors, die zur Klägerin in einem gültigen Vertragsverhältnis
stehen, das ein Wettbewerbs- und Abwerbungsverbot enthält, direkt oder indirekt,
mittelbar oder unmittelbar abzuwerben und/oder deren Abwerbung vorzubereiten,
dergestalt, dass sie
a) diese unaufgefordert zum Zweck der Abwerbung anspricht und unter
Vorspiegelung falscher Tatsachen einen Besprechungstermin einschleicht,
aa) indem er einen Handelsvertreter der Klägerin dazu veranlasst, einen anderen
Handelsvertreter der Klägerin zum Zwecke der Abwerbung anzusprechen, um mit
ihm ein weiteres Gespräch verabreden, das dann entgegen der Verabredung nicht
von dem ansprechenden Handelsvertreter, sondern von einem Geschäftsführer
oder Vertriebsmitarbeiter der Beklagten wird,
oder
bb) indem er ihre Mitarbeiter der V oder sonstige Beauftragte veranlasst, bei
Handelsvertretern der Klägerin anzurufen und vorzuspiegeln, sich dort bewerben
zu wollen, wenn in dem dann anschließenden Bewerbungsgesprächstermin
offenbart wird, dass gar kein Interesse an einer Anstellung bei dem
Handelsvertreter besteht, sondern vielmehr der Handelsvertreter der Klägerin für
die V abgeworben werden soll,
und/oder
b) diese unaufgefordert zum Zweck der Abwerbung anspricht und dabei und/oder
in anschließenden Gesprächen Aussagen tätigt, die die Klägerin herabsetzen, und
zwar durch Angaben wie:
aa) die Klägerin betrüge ihre Mitarbeiter und/oder
bb) die Klägerin sei eine tickende Zeitbombe und/oder
cc) die Klägerin sei ein viel zu starres Gefüge und/oder
dd) der Vertriebschef A halte die Handelsvertreter der Klägerin unter Druck
ee) die Handelsvertreter der Klägerin würden im Falle ihrer Kündigung durch
Detektive kontrolliert und/oder
ff) die Führungskraft E habe schon vor Beendigung seines Vertragsverhältnisses
mit der Klägerin keine oder wenig Verträge über die Klägerin eingereicht
und/oder
c) diese unaufgefordert zum Zweck der Abwerbung anspricht und dabei und/oder
in anschließenden Gesprächen die Klägerin herabsetzt, und zwar durch falsche
Behauptungen wie,
aa) die Klägerin werde „geschmiert“
bb) die Klägerin wolle die Abzuwerbenden herabstufen,
und/oder
über die V, O1 falsche Angaben macht, wie
cc) die V, O1 werde höhere Provisionen zahlen,
und/oder
dd) bei der V, O1 würde man doppelt so viel verdienen
und/oder
d) diese unaufgefordert zum Zweck der Abwerbung anspricht und sie dabei
und/oder in anschließenden Gesprächen auffordert, ihr Vertragsverhältnis mit der
Klägerin fristlos zu kündigen, obwohl tatsächlich kein Kündigungsgrund vorliegt,
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und/oder
e) diese unaufgefordert zum Zweck der Abwerbung anspricht und diesen dabei
und/oder in anschließenden Gesprächen anbietet, die Kosten für eine eventuelle
anlässlich der Kündigung notwendige Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes bis zu
einer gewissen Höhe zu übernehmen.
und/oder
f) diese unaufgefordert zum Zweck der Abwerbung anspricht und diese dabei
und/oder in anschließenden Gesprächen auffordert, unmittelbar und vor
Beendigung des Vertragsverhältnisses mit der Klägerin Geschäfte für die V, O1 zu
vermitteln,
2. im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Handelsvertreter,
insbesondere Führungskräfte in der Position eines Teammanagers, Teamleiters,
Managers oder Direktors, die zur Klägerin in einem gültigen Vertragsverhältnis
stehen, das ein Wettbewerbs- und Abwerbungsverbot enthält, zu veranlassen,
andere Handelsvertreter der Klägerin, wie die ihnen zugeordneten, zur fristlosen
oder firstgerechten Kündigung ihrer Verträge mit der Klägerin aufzufordern oder
anzuhalten und für ein vom Beklagten benanntes Konkurrenzunternehmen,
insbesondere die V, O1 tätig zu werden;
hilfsweise
im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Handelsvertreter,
insbesondere Führungskräfte in der Position eines Teammanagers, Teamleiters,
Managers oder Direktors, die zur Klägerin in einem gültigen Vertragsverhältnis
stehen, das ein Wettbewerbs- und Abwerbungsverbot enthält, zu veranlassen, die
ihnen zugeordneten Handelsvertreter der Klägerin zur fristlosen oder
fristgerechten Kündigung ihrer Verträge mit der Klägerin aufzufordern oder
anzuhalten und für ein vom Beklagten benanntes Konkurrenzunternehmen,
insbesondere die V, O1 tätig zu werden und dabei wörtlich oder sinngemäß zu
behaupten,
a) der „...“ betrüge seine Mitarbeiter und/oder
b) der „...“ sei eine tickende Zeitbombe;
3. Handelsvertreter, die die Beklagte der Klägerin abgeworben hat, durch
Erstellung oder Aushändigung entsprechender Formschreiben oder in anderer
Weise anzuhalten, Kunden der Klägerin zu veranlassen, die Betreuung durch die
Klägerin zu beenden, sofern die Kunden von den abgeworbenen Handelsvertretern
zu einem Zeitpunkt angesprochen werden, in dem das Vertragsverhältnis
zwischen dem abgeworbenen Handelsvertreter und der Klägerin noch nicht
beendet ist.
II.
Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem
Umfang der Beklagte die in vorstehenden Ziff. I. 1. und I. 2. bezeichneten und
nachstehend aufgeführten Handlungen begangen hat und zwar unter Angabe von
Zeit, Ort, Art und Weise, beteiligten Personen und Anzahl der von ihr betriebenen
Abwerbungen beziehungsweise Abwerbungsversuche:
1. Abwerbung des M gemäß Ziffer I. 1. a) aa); I. 1.. b) aa), bb), cc), dd), ff); I. 1. e);
2. Abwerbung des N gemäß Ziffer I. 1. a) bb);
3. Abwerbung des G gemäß Ziffer I. 1. b) bb); I. 1. c) dd);
4. Abwerbung der H gemäß Ziffer I. 1. b) bb); I. 1. c) dd);
5. Abwerbung der B gemäß Ziffer I. 1. b) ee); I. 1. c) cc); I. 1. d); I. 1. f)
6. Abwerbung des C gemäß Ziffer I. 1. b) ee); I. 1. c) cc); I. 1. d); I. 1. f)
7. Abwerbung des O gemäß Ziffer I. 1. c) aa);
8. Abwerbung des P gemäß Ziffer I. c) aa);
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9. Abwerbung der D gemäß Ziffer I. 1. c) bb) cc); I. 1. d); I. 1. e); I. 1. f);
10. Abwerbung des Q gemäß Ziffer I. 1. e);
11. Veranlassung des E durch die Geschäftsführer der Beklagten, die
Handelsvertreter der Klägerin D, C, B, F, G und H abzuwerben;
12. Veranlassung des K durch die Geschäftsführer der Beklagten, die
Handelsvertreter der Klägerin L und M abzuwerben;
13. Veranlassung des R weitere Namen zu nennen;
14. Veranlassung des Q durch die Geschäftsführer der Beklagten, den
Handelsvertreter der Klägerin S abzuwerben.
III.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle ihr aus den
Handlungen nach Ziffer II. bereits entstandenen oder künftig noch entstehenden
Schäden zu ersetzen;
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte wiederholt und vertieft ebenfalls ihr erstinstanzliches Vorbringen.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze
nebst deren Anlagen sowie die nachfolgende Darstellung unter II. Bezug
genommen.
Die Parteien haben einer Verwertung der im Parallelverfahren 6 U 61/04
durchgeführten Beweisaufnahme im vorliegenden Verfahren zugestimmt.
II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg.
A. Unterlassung (Antrag zu I.)
1. Die Unterlassungsklage ist zulässig; sie ist insbesondere – was als
Prozessvoraussetzung von Amts wegen zu prüfen ist – nicht rechtsmissbräuchlich
(§§ 13 V UWG a.F., 8 IV UWG) erhoben worden.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. bereits WRP 2000, 1269,
1272 – Missbräuchliche Mehrfachverfolgung – und nunmehr WRP 06, 354 Rdz. 16 ff.
– MEGA SALE) bestehen allerdings Anhaltspunkte für ein rechtsmissbräuchliches,
weil von sachfremden Erwägungen getragenes Vorgehen, wenn ein
Unterlassungsgläubiger bei einem einheitlichen Wettbewerbsverstoß gegen
mehrere verantwortliche Unterlassungsschuldner getrennte Verfahren anstrengt
und dadurch die Kostenlast erheblich erhöht, obwohl eine streitgenössische
Inanspruchnahme auf der Passivseite mit keinerlei Nachteilen verbunden wäre.
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die Klägerin hat praktisch
zeitgleich mit der vorliegenden Klage die vom Beklagten als Geschäftsführer
vertretene Gesellschaft wegen desselben Sachverhalts mit identischen
Klageanträgen mit einer bei demselben Gericht eingereichten Klage auf
Unterlassung in Anspruch genommen (Parallelverfahren 6 U 61/06). Ein sachlicher
Grund für dieses Vorgehen ist nicht ersichtlich; insbesondere hat die Klägerin in
der Folgezeit in beiden Verfahren im Wesentlichen identische Schriftsätze
eingereicht.
Gleichwohl kann wegen der Besonderheiten des vorliegenden Sachverhalts eine
missbräuchliche Mehrfachverfolgung nicht angenommen werden. Die vom
Bundesgerichtshof entschiedenen Fälle sind dadurch gekennzeichnet, dass – wie
meist im Wettbewerbsrecht - ein Wettbewerbsverhalten beanstandet wurde, das
eine unbestimmte Vielzahl von Konkurrenten im Wettbewerb beeinträchtigen
konnte; unter dieser Voraussetzung ist die Annahme, dem ohne erkennbaren
Grund in getrennten Verfahren vorgehenden Gläubiger gehe es in Wahrheit nicht
um die Unterbindung diese Wettbewerbsverhaltens, sondern um die Verfolgung
anderer Ziele, besonders naheliegend. Im vorliegenden Fall richteten sich die
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anderer Ziele, besonders naheliegend. Im vorliegenden Fall richteten sich die
beanstandeten Abwerbemaßnahmen richteten sich dagegen gezielt und
ausschließlich gegen die Klägerin. Unter diesen Umständen erscheint der Schluss,
die mit der Verfolgung in getrennten Verfahren verbundene Verursachung
vermeidbarer Mehrkosten sei das alleinige oder auch nur überwiegende Motiv für
die gerichtliche Geltendmachung der Unterlassungsansprüche gewesen (vgl.
hierzu BGH a.a.O. – MEGA SALE), nicht gerechtfertigt. Vielmehr muss davon
ausgegangen werden, dass das Hauptinteresse der Klägerin ungeachtet dieser
Verfahrensweise dem Ziel galt, gerichtlichen Rechtsschutz gegen die
beanstandeten Abwerbemaßnahmen zu erlangen.
1. Der Klägerin stehen die mit dem zuletzt gestellten Klageantrag zu I. geltend
gemachten Unterlassungsansprüche in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen
Umfang zu, weil die im Antrag bezeichneten Verhaltensweisen im Zusammenhang
mit der Abwerbung von Mitarbeitern als wettbewerbswidrig einzustufen sind und
nach der im Parallelverfahren 6 U 61/04 durchgeführten Beweisaufnahme davon
auszugehen ist, dass der Beklagten sich – jedenfalls als Mittäter (§ 840 BGB) -
gegenüber Handelsvertretern der Klägerin in entsprechender Weise verhalten hat.
Soweit die nachfolgend dargestellten Abwerbemaßnahmen durch den Zeugen ZE,
der Mitte 2001 aus seiner leitenden Stellung bei der Klägerin zur Fa. W gewechselt
ist, ergriffen worden sind, ist davon auszugehen, dass dem eine die Haftung des
Beklagten nach § 840 BGB begründende Beteiligung des Beklagte zugrunde lag.
Der Zeuge ZE hat bekundet, in einem am 13.8.2001 geführten Gespräch mit den
Vorstandsmitgliedern T und U der Beklagten die weiteren Modalitäten hinsichtlich
der von ihm durchzuführenden Abwerbeaktivitäten zu Gunsten der Beklagten
abgesprochen und sich hierüber mit den Herren T und U einig geworden zu sein;
aus den vereinbarten Rahmenbedingungen habe sich für ihn ergeben, dass er auf
jeden Fall versuchen musste, seine Mitarbeiter zu einem Wechsel zur Beklagten zu
veranlassen. Nach dem persönlichen Eindruck, den der Zeuge ZE bei seiner
Vernehmung vermittelt hat, besteht kein Anlass, an der Richtigkeit dieser
Darstellung zu zweifeln. Damit sind die Voraussetzungen für eine Haftung des
Beklagten nach § 840 BGB erfüllt, soweit es nicht nur um einzelne anlässlich eines
Abwerbegespräches gefallene Äußerungen des Zeugen ZE geht, sondern um die
Grundzüge des gemeinsam abgesprochenen Vorgehens des Zeugen.
Antrag zu I. 1. b) cc)
Die zu Abwerbezwecken aufgestellte Behauptung, die Klägerin sei ein „viel zu
starres Gefüge“, setzt die Klägerin pauschal herab und daher unlauter (§§ 1 UWG
a.F., 4 Nr. 7 UWG); dies gilt unabhängig davon, ob die darin liegende Wertung auf
Grund bestimmter Tatsachen berechtigt erscheinen mag oder nicht.
Der Zeuge ZM hat nach Vorhalt einer von ihm abgegebenen eidesstattlichen
Versicherung vom 25.10.2001 bekundet, dass der Beklagte im Rahmen eines
Abwerbegesprächs mit ihm erklärt habe, die Klägerin sei ein viel zu starres Gefüge.
An der Richtigkeit dieser Darstellung hat der Senat keine Zweifel.
Antrag zu I. 1. b) dd)
Die in einem Abwerbegespräch aufgestellte Behauptung, der Vertriebschef der
Klägerin „halte einen unter Druck“, enthält ebenfalls eine pauschale Herabsetzung
der Klägerin (§§ 1 UWG a.F., 4 Nr. 7 UWG).
Der Zeuge ZM hat bestätigt, dass der Beklagte sich auch dieser Formulierung
bedient hat.
Antrag zu I. 1. c) aa)
Die in einem Abwerbegespräch aufgestellte Behauptung, die Klägerin werde
„geschmiert“, stellt ebenfalls eine pauschale Herabsetzung dar (§§ 1 UWG a.F., 4
Nr. 7 UWG).
Nach der Aussage des Zeugen ZP, an deren Richtigkeit nach dem vom Zeugen
vermittelten persönlichen Eindruck keine Zweifel bestehen, hat der Beklagte in
einem Abwerbegespräch mit dem Zeugen erklärt, dass im Zusammenhang mit
der Produktprüfung Gelder an die Klägerin gezahlt würden, die praktisch
Schmiergelder darstellten; er – der Zeuge – könne sich erinnern, dass in diesem
Zusammenhang das Wort „Schmieren“ gefallen sei. Diese Aussage rechtfertigt
eine Verurteilung der Beklagten nach dem gestellten Klageantrag.
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Antrag zu I. 1. d)
Unter der im Antrag genannten Voraussetzung stellt die Aufforderung zur
fristlosen Kündigung eine Aufforderung zum Vertragsbruch dar und ist daher
unlauter (§§ 1 UWG a.F., 4 Nr. 10 UWG).
Die Zeugen ZE, ZC, ZB und ZD haben übereinstimmend bestätigt, dass der
Zeuge ZE die fristlose Kündigung des Vertragsverhältnisses mit der Klägerin zur
Voraussetzung für einen Wechsel zur Fa. W gemacht hat. Dabei war allen
Beteiligten klar, dass ein Grund für eine solche fristlose Kündigung tatsächlich nicht
bestand. Der Zeuge ZE hat weiter bekundet, dass er sein Vorgehen insoweit zuvor
mit dem Beklagten abgestimmt hat.
Antrag zu I. 1. f)
Die Aufforderung, noch vor Beendigung des Vertragsverhältnisses mit der Klägerin
Geschäfte für die Fa. W zu vermitteln, stellt eine Aufforderung zum Vertragsbruch
dar und ist daher als Mittel der Abwerbung unlauter (§§ 1 UWG a.F., 4 Nr. 10 UWG),
soweit – wogegen sich der Klageantrag richtet - die Aufforderung vor dem
Ausspruch der Kündigung erfolgt ist.
Nach den übereinstimmenden Aussagen der Zeugen ZE, ZB und ZD hat sich der
Zeuge ZE jedenfalls gegenüber den Zeuginnen ZB und ZD entsprechend
geäußert.
Die Haftung des Beklagten für das Verhalten des Zeugen ZE ergibt sich aus den
oben unter 1. dargestellten Erwägungen.
Antrag zu I. 2.
Dem Beklagten soll untersagt werden, Mitarbeiter der Klägerin, die in einem
gültigen Vertragsverhältnis mit der Klägerin stehen und einem vertraglichen
Abwerbeverbot unterliegen, zu Abwerbeversuchen gegenüber Kollegen zu
veranlassen.
Die Verträge der Klägerin mit ihren Mitarbeitern enthalten ein solches
Abwerbeverbot (vgl. Mustervertrag Ziffer 10. 6, Bl. 42. d.A.). Gegen die
Wirksamkeit dieses vertraglichen Abwerbeverbots während des laufenden
Vertragsverhältnisses bestehen keine Bedenken; es handelt sich insoweit lediglich
um die Konkretisierung der allgemeinen Treuepflicht, mit der es unvereinbar wäre,
andere Beschäftigte des eigenen Arbeitgebers bzw. Geschäftsherrn zu einem
Wechsel zur Konkurrenz zu veranlassen. Ob das Abwerbeverbot auch wirksam ist,
soweit es für die Zeit nach Vertragsbeendigung vereinbart ist (dagegen mit guten
Gründen die Entscheidung des OLG Celle vom 13.6.2002 – 11 U 63/02), kann
dahinstehen, da der Antrag nur die Veranlassung solcher Mitarbeiter zur
Abwerbung erfasst, die noch in einem Vertragsverhältnis mit der Klägerin stehen.
Das Bestehen des vertraglichen Abwerbeverbots war dem Beklagten auch
bekannt, da dieser früher selbst bei der Klägerin beschäftigt war. Daher stellt der
Versuch, Mitarbeiter der Klägerin zu einer Abwerbetätigkeit zu veranlassen, eine
Aufforderung zum Vertragsbruch dar, die gegen §§ 1 UWG a.F., 4 Nr. 10 UWG n.F.
verstößt.
Nach den Aussagen der Zeugen ZE, ZC, ZB und ZD steht fest, dass der Zeuge
ZE die genannten Mitarbeiter aufgefordert hat, noch vor der (wirksamen)
Beendigung ihres Vertragsverhältnisses mit der Klägerin weitere Mitarbeiter der
Klägerin abzuwerben. Insbesondere war allen Zeugen klar, dass die von ihnen
ausgesprochenen fristlosen Kündigungen unwirksam waren, da es an den dafür
erforderlichen besonderen Gründen fehlte.
Zur Haftung des Beklagten für das Verhalten des Zeugen ZE wird wiederum auf
die obigen Ausführungen unter 1. verwiesen.
Antrag zu I. 3.
Die an abgeworbene Mitarbeiter der Klägerin, deren Vertragsverhältnis mit der
Klägerin noch nicht beendet ist, gerichtete Aufforderung, noch vor Beendigung
dieses Vertragsverhältnisses Kunden der Klägerin zur Beklagten abzuwerben, stellt
ein unlauteres (§§ 1 UWG a.F., 4 Nr. 10 UWG) Verleiten zum Vertragsbruch dar.
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Nach der Aussage des Zeugen ZM ist davon auszugehen, dass der der Beklagte
an den Zeugen ZM eine Aufforderung im Sinne des Klageantrags gerichtet hat.
Der Zeuge hat bei seiner ersten Vernehmung durch das Landgericht bekundet
(Sitzungsprotokoll vom 21.2.2003, Bl. 457 ff. d.A. der Akten des Verfahrens 6 U
61/04), dass der Beklagte in dem zweiten mit dem Zeugen geführten
Abwerbegespräch auch die sogenannte Umdeckung von Kunden angesprochen
habe. Zugleich hat er ausgesagt, dass er vom Beklagten bei dieser Gelegenheit
unter anderem das Formular „Änderung des
Betreuungsverhältnisses/Maklerauftrag“ erhalten habe, welches sich als Kopie als
Bl. 121 bei den Akten des Parallelverfahrens 6 U 61/04 befindet. Da dieses
Formular der Durchführung des „Umdeckens“ auf die Beklagte dient, konnte der
Zeuge ZM den Äußerungen des Beklagten nur entnehmen, das er mit dem
Umdecken sofort, jedenfalls noch vor wirksamer Beendigung seines
Vertragsverhältnisses mit der Klägerin beginne sollte. Dies rechtfertigt eine
Verurteilung des Beklagten nach dem gestellten Klagantrag.
2. Im übrigen war die Berufung hinsichtlich des Klageantrags zu I. zurückzuweisen,
da der Klägerin die insoweit geltend gemachten Unterlassungsansprüche nicht
zustehen.
Antrag zu I. 1. a) aa)
Dem Beklagte soll untersagt werden, sich bei einem abzuwerbenden Mitarbeiter
der Klägerin einen „Besprechungstermin“ mit dem Geschäftsführer oder
Vertriebsleiter der Beklagten zu erschleichen, indem der Beklagte einen bei der Fa.
W beschäftigten Handelsvertreter veranlasst, mit dem Abzuwerbenden ein
Abwerbegespräch mit diesem Handelsvertreter zu vereinbaren, das sodann vom
Beklagten selbst wahrgenommen wird.
Das Unterlassungsbegehren ist nur dann schlüssig, wenn – wofür der Wortlaut
spricht – unter einem „Besprechungstermin“ im Sinne des Antrags ein
persönliches Gespräch unter Anwesenden zu verstehen ist; unter dieser
Voraussetzung ist es unlauter (§§ 1 UWG a.F., 4 Nr. 10 UWG), sich unter
Vorspiegelung falscher Tatsachen einen solchen besonders intensiven Kontakt zu
verschaffen, bei dem der Abzuwerbende gut zu beeinflussen ist. Wenn dagegen
durch den Handelsvertreter der Fa. W nur eine weiteres Telefongespräch – wenn
auch unter Hervorrufung falscher Vorstellungen über den zu erwartenden Anrufer –
vorbereitet werden soll, das vom Beklagten geführt wird, kann hierin keine
unlautere Behinderung der Klägerin gesehen werden. Denn der Abzuwerbenden
befindet sich dann in keiner wesentlich anderen Situation, als wenn der Beklagte
ihn sogleich angerufen hätte. Insbesondere ist ein solches Telefongespräch seitens
des Angerufenen leichter zu beenden als eine Besprechung unter Anwesenden.
Die Klägerin hat keinen Verletzungsfall vorgetragen, der unter diesen
Voraussetzungen eine Verurteilung rechtfertigt. Im Fall M, auf den die Klägerin sich
beruft, hat nach Darstellung der Klägerin der Handelsvertreter K der Fa. W
gegenüber Herrn M lediglich ein weiteres Telefongespräch vorbereitet, das sodann
der Geschäftsführer T der Beklagten geführt haben soll.
Antrag zu I. 1. a) bb)
Der Zeuge ZN hat zwar bestätigt, dass zwei Personen sich unter der im
Klageantrag genannten Vorspiegelung falscher Tatsachen einen Termin bei ihm
verschafft haben, in dem sie den Zeugen zur Beklagten abzuwerben versucht
haben. Da der Zeuge jedoch zur Identität dieser Personen keine Angaben machen
konnte, bestehen für eine Mithaftung des Beklagten nach § 840 BGB keinerlei
Anhaltspunkte.
Antrag zu I. 1. b) aa)
Die Klägerin hat nicht beweisen können, dass im Fall M der Beklagte geäußert hat,
die Klägerin betrüge ihre Mitarbeiter. Der Zeuge ZM hat nicht mit der
erforderlichen Sicherheit bestätigt, dass der Beklagte diese Formulierung benutzt
hat. Er hat zunächst bekundet, das Wort „Betrug“ sei in diesem Zusammenhang
nicht gefallen. Auch nach Vorhalt seiner insoweit anders lautenden eidesstattlichen
Versicherung vom 9.11.2001 konnte er aus seiner heutigen Erinnerung nicht mehr
angeben, dass der Beklagte das Wort „Betrug“ gebraucht habe. Danach
verbleiben jedenfalls Zweifel an der Richtigkeit der Darstellung der Klägerin, die
einer Verurteilung entgegenstehen.
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Antrag zu I. 1. b) bb)
Soweit die Klägerin ihren Anspruch auf den Fall G/H stützt, haben die Zeugen ZE,
ZG und ZD zwar bestätigt, dass der Zeuge ZE in einem Abwerbegespräch die
Klägerin als „tickende Zeitbombe“ bezeichnet hat, was gegen §§ 1 UWG a.F., 3, 4
Nr. 7 UWG verstößt. Im vorliegenden Fall kann jedoch eine Mithaftung des
Beklagten nach § 840 BGB für diese Äußerung nicht angenommen werden, weil
nicht davon auszugehen ist, dass der Beklagte auch für die Benutzung einer
solchen Formulierung durch den Zeugen ZE einen eigenen Tatbeitrag geleistet
hat; insbesondere ergeben sich für einen solchen Schluss auch aus der Aussage
des Zeugen ZE keine hinreichenden Anhaltspunkte.
Soweit die Klägerin ihren Anspruch auf den Fall M stützt, findet sich die
streitgegenständliche Behauptung in dem in Anlage BK 62 in Bezug genommenen
klägerischen Vortrag nicht.
Antrag zu I. 1. b) ee)
Die Klägerin hat nicht beweisen können, dass der Beklagte am 7.11.2001 in einem
Abwerbegespräch mit den Zeugen ZC und ZB, bei dem auch die Zeugen ZE und
ZD anwesend waren, erklärt hat, die Klägerin werde nach einer Kündigung ihre
bisherigen Mitarbeiter durch Detektive überprüfen lassen. Die Zeugen ZE, ZC und
ZD konnten sich an eine solche Äußerung nicht erinnern. Demgegenüber hat die
Zeugin ZB zwar bekundet, es sei auf die Möglichkeit hingewiesen worden, dass die
Klägerin die abgeworbenen Mitarbeiter durch Detektive überprüfen könne. Zum
einen ist jedoch kaum erklärlich, warum die anderen Zeugen diese Äußerung nicht
mitbekommen haben. Zum andern hat die Zeugin ZB die fragliche Aussage
jedenfalls auch dem Zeugen ZE selbst zugeschrieben, der – obwohl er ansonsten
seine Abwerbeaktivitäten sehr freimütig dargestellt hat – seinerseits eine solche
Äußerung nicht bestätigt hat. Unter diesen Umständen ist nicht auszuschließen,
dass die Zeugin ZB bei ihrer Aussage einem Irrtum unterlegen sein könnte, zumal
zum Zeitpunkt ihrer Aussage seit den in Rede stehenden Vorgängen etwa fünf
Jahre vergangen waren.
Antrag zu I. 1. b) ff)
Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch auch nach ihrem
eigenen Tatsachenvorbringen nicht zu.
Die im Antrag wiedergegebene Behauptung über das Verhalten des Zeugen ZE
soll der Beklagte gegenüber dem Zeugen ZM im Rahmen eines
Abwerbegesprächs am 10.11.2001 aufgestellt haben. Der Umstand, dass der
Mitarbeiter E der Klägerin faktisch seine Tätigkeit für die Klägerin bereits eingestellt
habe, sollte dabei als Argument für einen Wechsel auch von M dienen. Diese
Äußerung beinhaltet jedoch – was der Antrag zu 1. b) verlangt – keine
Herabsetzung der Klägerin. Herabgesetzt wird allenfalls der Zeuge ZE (als
ungetreuer Mitarbeiter) oder die Fa. W (als Ausnutzerin des ungetreuen Verhaltens
des Zeuge), nicht aber die Klägerin, die in diesem Zusammenhang lediglich in der
Rolle des „Opfers“ erscheint.
Antrag zu I. 1. c) bb)
Die beanstandete Äußerung war nur dann unlauter, wenn sie unzutreffend war.
Nach den Aussagen der Zeugen ZE und ZD muss aber davon ausgegangen
werden, dass eine Herabstufung der Zeugin ZD tatsächlich beabsichtigt war.
Die Frage einer Mithaftung des Beklagten nach § 840 BGB kann daher
dahinstehen.
Antrag zu 1. c) cc)
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann nicht davon ausgegangen werden,
dass der Zeuge ZE in den Fällen D sowie C und B den Abzuwerbenden
unzutreffenderweise versprochen hat, bei der Fa. W höhere Provisionen zu
erhalten.
Die Zeugin ZD hat lediglich bekundet, der Zeuge ZE habe ihr vor Ausspruch der
Kündigung Versprechen hinsichtlich der Gewinnbeteiligung gegeben; von einer
Zusage höherer Provisionen haben weder die Zeugin ZD noch der Zeuge ZE
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Zusage höherer Provisionen haben weder die Zeugin ZD noch der Zeuge ZE
berichtet.
Im Fall C und B haben die Zeugen ZE, ZC und ZB zwar übereinstimmend
ausgesagt, dass der Zeuge ZE den beiden anderen Zeugen bei einem Wechsel
zur Beklagten höhere Provisionen in Aussicht gestellt hat. Die Zusage war aber
zutreffend. Der Zeuge ZC hat bekundet, dass nach dem Wechsel jedenfalls „unter
dem Strich zu Anfang mehr herauskam“ als bei der Klägerin. Die Zeugin ZB hat
erklärt, dass sie jedenfalls an Bestandsprovisionen mehr erhalten habe als zuvor
bei der Klägerin. Der Zeuge ZE hat ebenfalls ausgesagt, dass die von ihm
gegebene Zusage höherer Provisionen auch eingehalten worden sei.
Die Frage einer Mithaftung des Beklagten nach § 840 BGB kann daher auch hier
dahinstehen.
Antrag zu I. 1. c) dd)
Zwar ist nach den Aussagen der Zeugen ZE und ZG davon auszugehen, dass der
Zeuge ZE dem Zeugen ZG zu Abwerbezwecken die unzutreffende und daher
unlautere (§§ 3, 5 UWG) Zusage gemacht hat, bei der Fa. W doppelt so viel
verdienen zu können wie bei der Klägerin. Auch insoweit kann jedoch eine
Mithaftung des Beklagten nach § 840 BGB nicht angenommen werden; insoweit
gelten die oben zum Antrag zu I. 1. b) bb) genannten Erwägungen auch hier.
Antrag zu I. 1. e)
Soweit die Klägerin entsprechend der Anlage BK 62 ihr Unterlassungsbegehren mit
den Fällen D, M und Q begründet, rechtfertigt ihr Sachvortag eine Verurteilung
nach dem Klageantrag nicht.
Hinsichtlich der Fälle D und Q kann dem schriftsätzlichen Vorbringen, auf das die
Klägerin sich insoweit in Anlage BK 62 bezogen hat, nicht entnommen werden,
dass die Übernahme von Anwaltskosten im Zusammenhang mit der Kündigung
versprochen worden sein soll.
Im Fall M hat der Zeuge ZM bereits bei seiner erstinstanzlichen Vernehmung
bekundet, Herr T habe nichts davon gesagt, dass er auch die Kosten für den
Rechtsbeistand übernehmen wolle (Sitzungsprotokoll vom 21.2.2003 in der
Parallelsache 6 U 61/04, S.4).
Soweit die Klägerin mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 21.6.2006 –
in der Form der Bezugnahme auf den im Parallelverfahren 6 U 61/04 eingereichten
Schriftsatz vom 12.6.2006 - ihr Unterlassungsbegehren auch auf den – in der
Anlage BK 62 nicht enthaltenen – Fall R stützt, liegt hierin ein neues Angriffsmittel,
das als verspätet (§§ 525 i.V.m. 296 II ZPO) zurückzuweisen ist.
Dem schriftsätzlichen Vorbringen der Klägerin in der Berufungserwiderung war
nicht mit der erforderlichen Klarheit zu entnehmen, welcher der unter II. 6. a) bis r)
(Seiten 12 bis 48) der Berufungsbegründung dargestellten Vorfälle zur
Begründung welcher der mit den Anträgen zu I. geltend gemachten
Unterlassungsansprüche herangezogen werden sollte. Es war und ist nicht
Aufgabe des erkennenden Senats, die Vielzahl der vorgetragenen Vorgänge
darauf zu untersuchen, ob und in welcher Hinsicht sie geeignet sein könnten, die
Vielzahl der unterschiedlichen Unterlassungsanträge zu rechtfertigen. Der Senat
hat die Klägerin hierauf mit Verfügung vom 2.3.2005 hingewiesen, was die Klägerin
veranlasst hat, die als Anlage BK 62 eingereichte Sachverhaltszuordnung
vorzunehmen. Erst diese Zuordnung hat die erforderliche prozessuale Grundlage
für die Prüfung des Streitstoffs und die Durchführung der Beweisaufnahme durch
den Senat bereitet.
Unter diesen Umständen stellt der Umstand, dass die Klägerin nunmehr den
Klageantrag zu I. 1. e) auch auf den – in der Anlage BK 62 nicht enthaltenen – Fall
R stützt, ein neues Angriffsmittel dar. Dies gilt ungeachtet der Tatsache, dass der
entsprechende Sachvortrag bereits in den zuvor eingereichten Schriftsätzen,
insbesondere der Berufungsbegründung (S. 43 erster Absatz), enthalten war.
Denn aus den soeben dargelegten Gründen wurde diese Berufungsbegründung
den Anforderungen an eine geordneten Sachvortrag nicht gerecht.
Das verspätete Vorbringen des neuen Angriffsmittels beruht auf grober
Nachlässigkeit. Nach dem Hinweis des Senats vom 2.3.2005 war die Klägerin
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Nachlässigkeit. Nach dem Hinweis des Senats vom 2.3.2005 war die Klägerin
gehalten, die fehlende Sachverhaltszuordnung vollständig und gewissenhaft
nachzuholen, wozu ihr in der Folgezeit auch ausreichend Zeit blieb. Die Zulassung
des Angriffsmittels würde den Rechtsstreit verzögern. Nachdem der Beklagte die
Behauptung der Klägerin, er habe dem Zeugen ZR die Übernahme der bei einer
Kündigung des Vertragsverhältnisses mit der Klägerin entstehenden
Anwaltskosten zugesagt, in der mündlichen Verhandlung vom 27.6.2006 bestritten
hat, müsste der von der Klägerin hierzu benannte Zeuge zu diesem Punkt
vernommen werden; ohne eine Zulassung des Angriffsmittels ist die Sache
dagegen entscheidungsreif. Bei der Ausübung des Ermessens im Rahmen der
Zulassungsentscheidung nach § 296 II ZPO hat der Senat auch berücksichtigt,
dass der Zeuge ZR bereits zu anderen Beweisthemen vernommen worden ist und
daher bei rechtzeitiger Einführung des Angriffsmittels auch hierzu hätte gehört
werden können.
B. Auskunft (Antrag zu II.)
Hinsichtlich des Auskunftsantrages hat die Berufung in dem aus dem Urteilstenor
ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen bleibt es bei der vom Landgericht
ausgesprochenen Klageabweisung.
1. Die Anträge sind dahin zu verstehen, daß die Klägerin Auskunft und
Schadensersatz jeweils hinsichtlich der namentlich und – durch Bezugnahme auf
die einzelnen Unterlassungsanträge – sachlich konkretisierten Einzelfälle begehrt.
Wie die Klägerin mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 21.6.2006 – in
Form der Bezugnahme auf den in der Parallelsache 6 U 61/04 eingereichten
Schriftsatz vom 12.6.2006 klargestellt hat, werden die Anträge zu 11., 12., 13. und
14. – auch wenn es an einer ausdrücklichen Bezugnahme fehlt – sachlich durch
den Unterlassungsantrag zu I. 2. eingegrenzt.
2. Soweit es nach den Ausführungen unter A. 2. mangels Verletzungshandlung
bereits an einem Unterlassungsanspruch fehlt - Anträge zu I. 1. a) aa); 1. a) bb); 1.
b) aa); 1. bb) 1. b) ee); 1. b) ff); 1. c) bb); 1. c) cc); 1. c) dd) 1. e) -, kann auch der
Auskunftsantrag keinen Erfolg haben.
Im übrigen sind die Auskunftsansprüche nur gegeben, wenn eine hinreichende
Schadenswahrscheinlichkeit besteht. Diese ist nur zu bejahen, wenn mehr als die
nur theoretische Möglichkeit dafür bejaht werden kann, dass das konkret zu
beanstandende Verhalten jedenfalls mitursächlich für die Entscheidung des
abgeworbenen Mitarbeiters war, das Vertragsverhältnis mit der Klägerin zu
beenden.
3. Daraus folgt für die einzelnen Anträge folgendes:
Antrag zu 1. (M)
Der Auskunftsantrag ist insgesamt abzuweisen.
Hinsichtlich Ziffern I. 1. a) aa), b) aa), b) bb), b) ff), e) des Antrags fehlt es an einer
Verletzungshandlung (s.o. 2.).
Zu Ziffer I. 1. d) ist der Zeuge ZM bereits vom Landgericht vernommen worden.
Seine Aussage rechtfertigt eine Verurteilung nach dem Klageantrag jedoch nicht.
Der Zeuge hat zunächst bekundet, der Beklagte habe ihm erklärt, neben einer
ordentlichen Kündigung könne ein wichtiger Grund für eine Kündigung
möglicherweise dann bestehen, wenn die Klägerin, die in diesen Dingen sehr lax
verfahre, mit Provisionszahlungen im Rückstand sei. Dies entspricht nicht der mit
dem Klageantrag angegriffenen Aufforderung zu einer grundlosen fristlosen
Kündigung. Soweit der Zeuge ZM im weiteren Verlauf seiner Vernehmung die
Richtigkeit seiner eidesstattlichen Versicherung vom 10.11.2001 bestätigt hat,
ergibt sich daraus nichts anderes. Danach soll der Beklagte zwar gesagt haben
„Kündigen Sie fristlos, der „...“ wird das in eine fristgemäße Kündigung
umwandeln“ und sich erst anschließend beim Zeugen nach dem Bestehen von
Gründen zur fristlosen Kündigung erkundigt haben. Nachdem der Zeuge bei seiner
gerichtlichen Vernehmung jedoch zunächst die oben dargestellte Variante des
Gesprächsinhalts geliefert hat, ist zumindest denkbar, dass diese und nicht
diejenige aus der eidesstattlichen Versicherung zutrifft.
Hinsichtlich Ziffern I. 1. b) cc) und b) dd) fehlt es an der
Schadenswahrscheinlichkeit (s.o. 2.), da die in Rede stehenden Äußerungen nach
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Schadenswahrscheinlichkeit (s.o. 2.), da die in Rede stehenden Äußerungen nach
der Lebenserfahrung nicht ausschlaggebend für die Kündigung gewesen sein
dürften.
Antrag zu 2. (N)
Der Auskunftsantrag ist abzuweisen, da es hinsichtlich Ziffer I. 1. a) bb) an einer
Verletzungshandlung fehlt.
Antrag zu 3. und 4. (G/H)
Sowohl hinsichtlich Ziffer I. 1. b) bb) als auch hinsichtlich I. 1. c) dd) fehlt es bereits
an einer Verletzungshandlung des Beklagten (s.o. 2.).
Antrag zu 5. (B)
Hinsichtlich Ziffern I. 1. d) und f) hat der Auskunftsantrag Erfolg, da alle
Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch erfüllt sind. Die in Rede
stehenden Abwerbemaßnahmen gegenüber der Zeugin ZB sind nach der Aussage
des Zeugen ZE in Absprache mit dem Beklagte ergriffen worden; damit ist eine
Haftung des Beklagten jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Anstiftung (§ 840 II
BGB) gegeben. Eine hinreichende Schadenswahrscheinlichkeit ist in diesem Fall
ebenfalls zu bejahen.
Hinsichtlich Ziffern I. 1. b) ee) und cc) ist der Auskunftsantrag dagegen
abzuweisen, da es an einer Verletzungshandlung fehlt (s.o. 2.).
Antrag zu 6. (C)
Der Auskunftsantrag hat hinsichtlich der Ziffer I. 1. d) Erfolg, da die
Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch erfüllt sind. Insoweit gelten
die obigen Ausführungen unter 5. (B) hier entsprechend.
Im übrigen ist der Auskunftsantrag abzuweisen.
Hinsichtlich Ziffern I. 1. b) ee) und cc) fehlt es an einer Verletzungshandlung (s.o.
2.).
Hinsichtlich Ziffer 1. f) fehlt ist die erforderliche Schadenswahrscheinlichkeit (s.o.
2.) zu verneinen, weil der Zeuge ZC sich an eine entsprechende Äußerung des
Zeugen ZE vor der Kündigung nicht erinnern konnte, so dass die erforderliche
Kausalität zwischen der beanstandeten Äußerung und dem späteren Verhalten
des Zeugen nicht angenommen werden kann.
Antrag zu 7. und 8. (O/P)
Der Auskunftsantrag hat keinen Erfolg, da es an der erforderlichen
Schadenswahrscheinlichkeit fehlt, nachdem der Abwerbeversuch gegenüber dem
Zeugen ZP und Herrn O erfolglos blieb.
Antrag zu 9. (D)
Hinsichtlich Ziffern I. 1. d) und f) hat der Auskunftsantrag Erfolg, da die
Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch erfüllt sind; insoweit kann
ebenfalls auf die obigen Ausführungen unter 5. (B) verwiesen werden.
Hinsichtlich Ziffern I. 1. c) bb), cc) und e) ist der Auskunftsantrag mangels
Verletzungshandlung abzuweisen (s.o. 2.). Antrag zu 10. (Q)
Der Auskunftsantrag besteht nicht, da es hinsichtlich Ziffer I. 1. e) an einer
Verletzungshandlung fehlt (s.o. 2.).
Anträge zu 11. und 12.
Die – wie oben unter 1. dargestellt auszulegenden - Auskunftsanträge haben
Erfolg. Nach den obigen Ausführungen zum Unterlassungsanspruch zu I. 2. sind
auch die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch erfüllt.
Antrag zu 13.
Der Auskunftsantrag hat keinen Erfolg, da er nicht hinreichend bestimmt ist. Für
den Beklagte als Auskunftsschuldner ist nicht erkennbar, worin die verlangten
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den Beklagte als Auskunftsschuldner ist nicht erkennbar, worin die verlangten
weiteren Angaben über die „Veranlassung des R, weitere Namen zu nennen“,
bestehen sollen. Soweit die Klägerin klargestellt hat, auch dieser Auskunftsantrag
beziehe sich auf die Verletzungshandlung gemäß Unterlassungsantrag zu I. 2.,
ergibt sich hieraus keine abweichende Beurteilung, da der Klageantrag zu I. 2. eine
Verpflichtung, Handelsvertreter der Klägerin nicht zur Nennung von Namen zu
veranlassen, nicht enthält.
Der Senat hat die Klägerin mit Beschluss vom 10.4.2006 auf die genannten
Bedenken gegen die Bestimmtheit ihres Antrages hingewiesen. Da sie gleichwohl
an diesem Antrag festgehalten hat, war die Klage insoweit als unzulässig
abzuweisen.
Antrag zu 14.
Der Auskunftsantrag hat keinen Erfolg. Die Klägerin hat sich zur Begründung des
Unterlassungsantrages zu I. 2. zwar auch auf den Fall Q/S berufen (Anlage BK 62).
In den insoweit in Bezug genommenen Schriftsätzen ist jedoch weder substantiiert
vorgetragen noch unter Beweis gestellt, dass die Geschäftsführer der Beklagten
Herrn Q aufgefordert haben sollen, noch während des Bestehens seines
Vertragsverhältnisses mit der Klägerin Herrn S abzuwerben.
C. Schadensersatzfeststellung (Antrag zu III.)
Der Klägerin steht der geltend gemachte Schadensersatzfeststellungsanspruch in
dem gleichen Umfang zu wie der Auskunftsanspruch; wegen des weitergehenden
Schadensersatzfeststellungsanspruchs war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 I, 269 III, 2 ZPO. Die festgesetzte
Kostenquote trägt dem Umstand Rechnung, dass die Klage zum weit
überwiegenden Teil zurückgenommen worden ist bzw. in der Sache keinen Erfolg
hatte. Insbesondere war der ursprünglich gestellte Hauptantrag zu I. 1. der Sache
nach darauf gerichtet, dem Beklagten die Abwerbung von Führungskräften der
Klägerin, die einem vertraglichen Wettbewerbs- und Abwerbeverbot unterliegen,
generell – d.h. ohne Rücksicht auf weitere Modalitäten – zu untersagen. Diese
weite Fassung des Hauptantrages zu I. 1. beruhte auch nicht auf einem Versehen
der Klägerin; vielmehr zeigen die in der Berufungsbegründung zunächst gestellten
Hilfsanträge zu diesem Hauptantrag, dass es der Klägerin in der Tat darum ging,
ein derart weit gehendes Verbot zu erwirken. Hinter diesem Verbotsziel bleibt der
Umfang des nunmehr ausgesprochenen Verbots weit zurück.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711
ZPO.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 II, 1 ZPO) liegen nicht
vor.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.