Urteil des BGH vom 02.02.2000

BGH (ehefrau, beschwerde, sache, höhe, rente, berechnungsmethode, ehemann, ehegatte, ergebnis, verhältnis)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 175/96
vom
2. Februar 2000
in der Familiensache
- 2 -
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Februar 2000 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Hahne,
Gerber und Prof. Dr. Wagenitz
beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß
des 18. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Kammerge-
richts vom 17. September 1996 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Kammergericht
zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 1.000 DM.
Gründe:
I.
Auf den der Ehefrau (Antragsgegnerin) am 16. Juni 1992 zugestellten
Scheidungsantrag des Ehemannes (Antragsteller) hat das Amtsgericht mit Ur-
teil vom 28. Oktober 1992 die am 28. September 1972 geschlossene, kinderlos
gebliebene Ehe der Parteien vorab geschieden. Während der Ehezeit
(1. September 1972 bis 31. Mai 1992 - § 1587 Abs. 2 BGB) war der Ehemann
zunächst wissenschaftlicher Assistent an einer Universität (Beamter auf Wider-
ruf). Aus dieser Tätigkeit hat er später im Wege der Nachversicherung Renten-
- 3 -
anwartschaften erworben. Im Anschluß daran hat er als Studienrat Anwart-
schaften auf Beamtenversorgung erworben. Die Ehefrau hat gesetzliche Ren-
tenanwartschaften bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte. Das
Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich geregelt und dabei auf der Grund-
lage der erteilten Auskünfte der Versorgungsträger auf seiten des Ehemannes
gesetzliche Rentenanwartschaften in Höhe von 246,76 DM zugrunde gelegt,
ferner eine wegen der gesetzlichen Rente gekürzte Anwartschaft auf Beamten-
versorgung von 1.902,87 DM, jeweils monatlich und auf die Ehezeit bezogen.
Auf seiten der Ehefrau hat es ehezeitliche gesetzliche Rentenanwartschaften
von monatlich 1.045,55 DM in den Ausgleich einbezogen und gemäß § 1587 b
Abs. 2 BGB zu Lasten der Beamtenversorgung des Ehemannes für die Ehefrau
monatliche Rentenanwartschaften von 552,04 DM begründet.
Die dagegen gerichtete Beschwerde des Ehemannes hat das Kammer-
gericht zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene weitere Be-
schwerde des Ehemannes.
II.
Die weitere Beschwerde führt zur Aufhebung und Zurückverweisung der
Sache an das Oberlandesgericht.
1. Amtsgericht und Oberlandesgericht haben die Ruhensberechnung der
in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden ehezeitanteiligen Beamten-
versorgung des Ehemannes nach der bisherigen Berechnungsmethode des
Senates durchgeführt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 1. Dezember 1982 - IVb ZB
532/81 - FamRZ 1983, 358; vom 6. Juli 1983 - IVb ZB 794/81 - FamRZ 1983,
1005; vom 12. März 1986 - IVb ZB 59/83 - FamRZ 1986, 563). Danach muß
- 4 -
sich der ausgleichsberechtigte Ehegatte das Ruhen eines Teils der Beamten-
versorgung nur insoweit entgegenhalten lassen, als es auf dem Teil der ge-
setzlichen Rente beruht, die der Beamte in der Ehezeit erworben hat und an
der der ausgleichsberechtigte Ehegatte teilhat. Der nach Maßgabe des § 55
BeamtVG zu ermittelnde volle Kürzungsbetrag ist daher im Verhältnis der ehe-
zeitlich erworbenen zu den insgesamt erworbenen Rentenanwartschaften bzw.
Entgeltpunkten aufzuteilen, bevor er in die Ruhensberechnung nach § 1587 a
Abs. 6 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 BGB eingestellt wird.
An diesem Grundansatz hält der Senat fest. Er hat jedoch - mit dem zur
Veröffentlichung bestimmten Beschluß vom 19. Januar 2000 (XII ZB 16/96), auf
den verwiesen wird - entschieden, daß in Abweichung vom bisherigen Re-
chenweg im letzten Berechnungsschritt zunächst der Ehezeitanteil der unge-
kürzten Beamtenversorgung zeitratierlich zu ermitteln ist und erst hiervon der
ehezeitanteilige Kürzungsbetrag abzusetzen ist. Damit soll im Ergebnis eine
übermäßige Verringerung des ehezeitanteiligen Kürzungsbetrages vermieden
werden, die sich ergeben würde, wenn wie bisher der ehezeitanteilige Kür-
zungsbetrag zunächst von der ungekürzten Beamtenversorgung abgesetzt und
erst aus der so gekürzten Beamtenversorgung der Ehezeitanteil zeit-ratierlich
ermittelt würde (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht, 3. Aufl. § 1587 a
BGB Rdn. 81). Die so modifizierte Berechnungsmethode kann danach zu ei-
nem dem Ehemann günstigeren Ergebnis führen.
2. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts kann daher nicht beste-
henbleiben. Der Senat ist jedoch nicht in der Lage, selbst abschließend auf der
Grundlage der bisherigen Auskünfte über die Versorgungsanrechte der Partei-
en zu entscheiden. Die Auskunft des Bezirksamtes vom 22. April 1994 über die
Beamtenversorgungsanwartschaft des Ehemannes berücksichtigt noch nicht
- 5 -
die Auswirkungen der gesetzlichen Änderungen zur jährlichen Sonderzuwen-
dung, die seit 1994 nicht mehr in Höhe der jeweils laufenden Bezüge für De-
zember gewährt wird, sondern hinsichtlich ihrer Bemessungsgrundlagen auf
den Stand von Dezember 1993 eingefroren und jährlich mit Hilfe eines Bemes-
sungsfaktors ermittelt wird (§ 13 Sonderzuwendungsgesetz, vgl. Senatsbe-
schluß vom 3. Februar 1999 - XII ZB 124/98 - FamRZ 1999, 713). Bei den
Rentenanwartschaften der Ehefrau hat sich ferner die Bewertung von Ausbil-
dungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung durch das Rentenreform-
gesetz 1999 vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I 1997 S. 2998 f.) geändert.
Die Sache muß daher an das Oberlandesgericht zurückverwiesen wer-
den, damit es die notwendigen Feststellungen treffen kann.
Blumenröhr Krohn Hahne
Gerber Wagenitz