Urteil des BGH vom 17.12.2013
BGH: entzug, glaubhaftmachung, verkehrswert, einziehung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 277/12
vom
17. Dezember 2013
in dem Rechtsstreit
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2013 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und die Richterin Caliebe, die Richter
Dr. Drescher, Born und Sunder
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom
2. August 2012 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Streitwert: bis zu 3.000
€
Gründe:
I. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist als unzulässig zu verwer-
fen, da der Wert der Beschwer nicht, wie nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderlich, über
20.000
€ liegt.
1. Zwar bemessen sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats der
Streitwert und damit auch die Beschwer in einem Rechtsstreit um die Einziehung ei-
nes Gesellschaftsanteils bzw. um die Wirksamkeit einer Ausschließung regelmäßig
nach dem Verkehrswert des Anteils (siehe nur BGH, Beschluss vom 8. Dezember
2008 - II ZR 39/08, NZG 2009, 518 Rn. 2). Dementsprechend haben die Instanzge-
richte, worauf sich der Kläger zur Glaubhaftmachung seiner Beschwer beruft, den
Streitwert mangels sonstiger Angaben im Hinblick auf die Drittel-Beteiligung des Klä-
gers an der Beklagten auf 1/3 des Wertes des Stammkapitals festgesetzt.
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2. Damit ist ein über 20.000
€ liegender Beschwerdewert jedoch nicht glaub-
haft gemacht.
a) Der vorliegende Rechtsstreit weist die Besonderheit auf, dass der Kläger
bereits vor Beschlussfassung über seine Ausschließung am 13. Juli 2010 seinerseits
am 29. Juni 2010 die Kündigung mit Wirkung zum 31. Dezember 2010 erklärt hatte.
Angesichts dessen ist der Kläger durch die angefochtene Entscheidung nur insoweit
beschwert, als er nicht erst zum 31. Dezember 2010, sondern bereits mit Wirkung
vom 13. Juli 2010 aus der Beklagten ausgeschieden ist und seine Gesellschafterstel-
lung verloren hat.
b) Darlegungen geschweige denn Glaubhaftmachungen des Klägers zum
Wert der Beschwer für den Entzug einer fünfeinhalb Monate länger bestehenden
Gesellschafterstellung bei der Beklagten fehlen völlig.
Der Senat schätzt den Wert der Beschwer und den Streitwert auf bis zu
3.000
€ (§ 3 ZPO).
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II. Im Übrigen wäre die Beschwerde des Klägers auch unbegründet, weil kei-
ner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen
der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grund-
sätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur
Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der
Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Bergmann
Caliebe
Drescher
Born
Sunder
Vorinstanzen:
LG Dessau-Roßlau, Entscheidung vom 13.07.2011 - 3 O 55/10 -
OLG Naumburg, Entscheidung vom 02.08.2012 - 9 U 157/11 (Hs) -
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