Urteil des BGH vom 26.07.2001

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ZB 13/01
vom
26. Juli 2001
in dem Rechtsstreit
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Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Rogge, die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Dr. Melullis, Keukenschrijver und
die Richterin Mühlens
am 26. Juli 2001
beschlossen:
Die weitere Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des
8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 23. Januar
2001 wird auf Kosten des Beklagten verworfen.
Der Beschwerdewert wird auf 4.005,48 DM festgesetzt.
Gründe:
I. Der Beklagte, der von der Klägerin vor dem Amtsgericht Weißenburg
auf Zahlung einer Vergütung von 4.005,48 DM in Anspruch genommen und
inzwischen durch Versäumnisurteil vom 1. März 2001 antragsgemäß verurteilt
worden ist, hat mit Antrag vom 17. November 2000 den zuständigen Richter
wegen Befangenheit abgelehnt, weil dieser in einer Reihe von Verfahren zu
seinen Ungunsten entschieden habe. Das Landgericht Ansbach hat das Ableh-
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nungsgesuch für unbegründet erklärt. Die Beschwerde des Beklagten hatte
keinen Erfolg. Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde des Beklagten, mit
der er geltend macht, das Oberlandesgericht habe die Entscheidung des
Landgerichts bestätigt, ohne die von ihm gegen die Unabhängigkeit des Rich-
ters am Amtsgericht vorgetragenen Gründe, vor allem dessen Verhalten in
Parallelsachen, eingehend zu prüfen.
II. Die weitere Beschwerde des Beklagten ist als unzulässig zu verwer-
fen. Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist, von hier nicht zutref-
fenden Ausnahmefällen abgesehen, keine Beschwerde eröffnet (§ 567 Abs. 4
ZPO).
Die Beschwerde des Beklagten ist auch nicht als außerordentliche Be-
schwerde zulässig. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts-
hofes kommt das im Gesetz nicht vorgesehene Rechtsmittel der außerordentli-
chen Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit nur ganz ausnahms-
weise dann in Betracht, wenn die angegriffene Entscheidung mit der geltenden
Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder rechtlichen Grundla-
ge entbehrt und dem Gesetz inhaltlich fremd ist (BGHZ 131, 185, 188). Diese
Voraussetzungen sind ersichtlich nicht gegeben.
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Die Kostentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Rogge
Jestaedt
Melullis
Keukenschrijver
Mühlens