Urteil des BGH vom 08.07.2004
Bundesdruckerei Leitsatzentscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 122/04 Verkündet
am:
29. März 2007
Führinger
Justizangestellte
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ
: nein
BGHR
:
ja
Bundesdruckerei
UWG §§ 3, 5 Abs. 1
Bei mit anderen Betrieben im Wettbewerb stehenden Wirtschaftsunternehmen,
die in der Firmenbezeichnung den Bestandteil "Bundes" führen, ist nach der
Lebenserfahrung davon auszugehen, dass der Verkehr im Allgemeinen an-
nehmen wird, die Bundesrepublik Deutschland sei bei dem Unternehmen zu-
mindest Mehrheitsgesellschafter.
BGH, Urt. v. 29. März 2007 - I ZR 122/04 - OLG München
LG München I
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 29. März 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm
und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 29. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts München vom 8. Juli 2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückver-
wiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin befasst sich u.a. mit der Herstellung und dem Vertrieb von
sicherheitsrelevanten Plaketten. Das Unternehmen der Beklagten zu 2 gehörte
früher zum Bundesvermögen und war Bestandteil der Bundesverwaltung. Am
1. Juni 1994 wurde die Beklagte zu 2 als selbständige GmbH gegründet, deren
Anteile die Bundesrepublik Deutschland hielt. Im Jahre 2000 wurde das Unter-
nehmen privatisiert, die Geschäftsanteile wurden an die A. Fonds übertra-
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gen. Seitdem tritt die Beklagte zu 2 auch an Kunden außerhalb der Bundesver-
waltung heran. Sie befasst sich u.a. mit der Herstellung von Banknoten, Wert-
papieren, Briefmarken, Steuerzeichen, Dienstausweisen, Fahrzeugbriefen und
-scheinen, nicht hingegen mit der Herstellung von Plaketten für Kraftfahrzeuge
und Dokumentenklebesiegeln. Die Bundesrepublik Deutschland hat die Beklag-
te zu 2 exklusiv mit der Herstellung von Personalausweisen, Reisepässen und
Führerscheinen beauftragt. Die Beklagte zu 1 ist eine Tochtergesellschaft der
Beklagten zu 2, die deren Vertrieb im Ausland unterstützt.
Die Klägerin beanstandet den jeweiligen Bestandteil "Bundesdruckerei"
in den Firmenbezeichnungen der beiden Beklagten als irreführend. Sie ist der
Auffassung, dass zwischen ihr und den Beklagten ein Wettbewerbsverhältnis
bestehe. Die Parteien würden auf demselben Markt um Kunden werben. Die
Klägerin habe sich um einen Auftrag für Zulassungsdokumente beim Kraftfahr-
zeugbundesamt beworben, den derzeit noch die Beklagte zu 2 innehabe. Zu-
dem bemühe sich die Beklagte zu 2 vermehrt um Aufträge aus der Wirtschaft,
etwa für die Herstellung von Pfandwertlabeln und Getränkeverpackungen. Hin-
sichtlich der Beklagten zu 1 sei von einem Wettbewerbsverhältnis auszugehen,
weil auch die Klägerin im ausländischen Markt um Kunden werbe. Es komme
hinzu, dass die Beklagte zu 1 durch eine Website, die sie gemeinsam mit der
Beklagten zu 2 betreibe, auch auf dem deutschen Markt auftrete.
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Die Bezeichnung "Bundesdruckerei" erwecke bei den angesprochenen
Verkehrskreisen (öffentliche Verwaltung und Wirtschaftsunternehmen) den Ein-
druck, dass die Bundesrepublik Deutschland zumindest Mehrheitsgesellschafte-
rin sei. Hieraus folgere der Verkehr, die Beklagten verfügten über eine unbe-
schränkte Bonität und Insolvenzfestigkeit. Zudem werde suggeriert, dass der
Bund alle wichtigen Druckaufträge exklusiv bei der Beklagten zu 2 durchführen
lasse und das Unternehmen entsprechend überwache. Schließlich sei der Ver-
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kehr der Auffassung, die Beklagten hätten hoheitliche oder jedenfalls besonde-
re Befugnisse. Die Fehlvorstellungen seien wettbewerblich relevant, da die
Kunden sich vor diesem Hintergrund mit den Angeboten der Beklagten beson-
ders beschäftigten. Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit könne mit einer
Aufbrauchsfrist Rechnung getragen werden.
Die Klägerin hat beantragt,
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I.
die Beklagte zu 1 zu verurteilen,
1. es zu unterlassen, zur Kennzeichnung ihres Geschäftsbetriebs
die Bezeichnung "B. Bundesdruckerei International
GmbH" zu verwenden und
2. durch Erklärung gegenüber dem Amtsgericht Berlin-Charlotten-
burg zu HRB ihre Firma "B. Bundesdruckerei Internatio-
nal GmbH" zu löschen;
II. die Beklagte zu 2 zu verurteilen,
1. es zu unterlassen, zur Kennzeichnung ihres Geschäftsbetriebs
die Bezeichnung "Bundesdruckerei GmbH" zu verwenden und
2. durch Erklärung gegenüber dem Amtsgericht Berlin-Charlotten-
burg zu HRB ihre Firma "Bundesdruckerei GmbH" zu lö-
schen.
Die Beklagten sind der Klage entgegengetreten. Sie haben die Auffas-
sung vertreten, dass es schon an einem Wettbewerbsverhältnis fehle. In Bezug
auf die exklusiven Aufträge nehme die Beklagte zu 2 die Stellung eines Quasi-
Beliehenen ein. Aufgrund der überragenden Sicherheitsinteressen existiere auf
diesem Spezialmarkt kein Wettbewerb. Die Klägerin müsste zudem erhebliche
Investitionen tätigen, um vergleichbare Produkte herstellen zu können. Im Ver-
hältnis zur Beklagten zu 1 fehle es schon deshalb an einem Wettbewerbsver-
hältnis, weil dieses Unternehmen auf dem deutschen Markt nicht tätig sei.
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Es liege auch kein Wettbewerbsverstoß vor. Die Vorschriften der §§ 22,
24 HGB enthielten eine Ausnahme vom Grundsatz der Firmenwahrheit und
-klarheit. Unabhängig davon sei die Bezeichnung "Bundesdruckerei" nicht irre-
führend, da sie nicht impliziere, dass der Bund daran beteiligt sei. Im Übrigen
seien die Beklagten auf einem Spezialmarkt tätig, auf dem den Kunden die Un-
ternehmensstrukturen weitgehend bekannt seien.
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Das Landgericht hat der Klage stattgegeben (LG München I InstGE 3,
270). Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage ab-
gewiesen.
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Mit der vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Be-
klagten beantragen, erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanz-
lichen Urteils.
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Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat die Klage gegen die Beklagte zu 1 für unbe-
gründet erachtet, weil es an hinreichendem Vortrag der Klägerin fehle, auf wel-
chen Auslandsmärkten sie und die Beklagte zu 1 sich begegneten, so dass
nicht einmal die Rechtsordnung festgestellt werden könne, aus der sich die
Klageansprüche ergeben könnten. Soweit die Klägerin darauf abstelle, dass die
Beklagte zu 1 im Inland Nachfragetätigkeiten entwickle, habe sie nicht substan-
tiiert vorgetragen, inwieweit sie dabei im Wettbewerb zur Beklagten zu 1 stehe.
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Die gegen die Beklagte zu 2 gerichteten Ansprüche seien ebenfalls un-
begründet, weil deren Gebrauch der geschäftlichen Bezeichnung "Bundes-
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druckerei GmbH" nicht in einem Maße irreführend sei, das den erhobenen Un-
terlassungsanspruch rechtfertige. Es könne offenbleiben, ob die Klägerin Mit-
bewerberin der Beklagten zu 2 sei. Ferner könne unterstellt werden, dass ein
hinreichender Teil der angesprochenen Verkehrskreise mit der Bezeichnung
"Bundesdruckerei" die von der Klägerin behaupteten Vorstellungen verbinde,
bei denen es sich aber nicht insgesamt um Fehlvorstellungen handele.
Die Annahme der Verkehrskreise, der Bund lasse alle wichtigen Druck-
aufträge exklusiv von der Beklagten zu 2 durchführen, treffe in Bezug auf Pässe
und Personalausweise im Wesentlichen zu. Demzufolge sei auch die Erwartung
zutreffend, dass der Bund die Beklagte zu 2 überwache und protegiere. Bei der
Annahme, die Geschäftsanteile der Beklagten zu 2 gehörten (jedenfalls über-
wiegend) der Bundesrepublik Deutschland, handele es sich dagegen um eine
Fehlvorstellung, die zu der irrigen Folgerung führe, die Beklagte zu 2 verfüge
trotz der Gesellschaftsform "GmbH" über unbegrenzte Bonität und sei insol-
venzfest. Falsch sei auch die Vorstellung, dass die Beklagte zu 2 hoheitliche
oder jedenfalls besondere Befugnisse habe.
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Diese Fehlvorstellungen hätten jedoch nur geringe wettbewerbliche Re-
levanz, auf deren Grad es für die Anwendung des § 5 Abs. 1 UWG (§ 3 UWG
a.F.) nach dessen Schutzzweck maßgeblich ankomme. Wettbewerblich rele-
vant seien unrichtige Bezeichnungen nur, soweit sie das Marktverhalten der
Gegenseite - in der Regel den Entschluss zur Auftragsvergabe - beeinflussten.
Der Verbraucher sei nicht vor jeder Fehlvorstellung zu bewahren. Im Streitfall
sei nur der aus der Fehlvorstellung, der Bund sei Mehrheitsgesellschafter der
Beklagten zu 2, gezogene Schluss auf die unbegrenzte Bonität und Insolvenz-
festigkeit von einer gewissen Relevanz, die aber durch die erkennbare Haf-
tungsbeschränkung der Gesellschaftsform "GmbH" geschmälert werde.
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Obwohl davon auszugehen sei, dass die Verbraucherkreise mit dem
Begriff "Bundesdruckerei" für ihre Auftragsentscheidungen nicht unbedeutsame
Vorstellungen verbänden, sei es mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit,
unter dessen Vorbehalt das Irreführungsverbot stehe, im Streitfall nicht verein-
bar, der Beklagten zu 2 die Verwendung der beanstandeten Bezeichnung zu
untersagen. Das Interesse an der Weiterverwendung einer irreführenden Anga-
be sei zwar regelmäßig nicht schutzwürdig, im Einzelfall könne es aber das
Schutzbedürfnis der Allgemeinheit und der Mitbewerber überwiegen. Im vorlie-
genden Fall sei zu berücksichtigen, dass die Relevanz der Fehlvorstellungen
nur gering sei. Das Auftragsverhalten werde durch die Fehlvorstellungen nur
wenig beeinflusst, da die dem Firmenbestandteil "Bundesdruckerei" in erster
Linie zu entnehmende und für die Auftragsvergabe vorrangig maßgebliche In-
formation, dass die Beklagte zu 2 im sicherheitsrelevanten Bereich besondere
Qualifikation aufweise, im Wesentlichen zutreffe. Auch wenn es sich nicht um
einen Fall handele, in dem die §§ 22, 24 HGB als lex specialis dem § 5 Abs. 1
UWG vorgingen, habe die Beklagte zu 2 durch die Abwicklung der Aufträge des
Bundes jedenfalls einen wertvollen Besitzstand erworben, der mit der Bezeich-
nung "Bundesdruckerei" verbunden sei. Daher sei das Interesse der Beklagten
zu 2 am Fortbestand der Bezeichnung vorrangig.
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II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben
Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverwei-
sung der Sache an das Berufungsgericht.
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1. Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Abweisung der gegen-
über der Beklagten zu 1 geltend gemachten Klageansprüche. Die Annahme des
Berufungsgerichts, mangels Vortrags der Klägerin zu konkreten Handlungen
der Beklagten zu 1 könne nicht festgestellt werden, ob die Parteien miteinander
im Wettbewerb stünden, ist nicht frei von Rechtsfehlern.
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- 8 -
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a) Aus dem Vorbringen der Klägerin ergibt sich, dass es ihr ausschließ-
lich darum geht, der Beklagten zu 1 die Verwendung der Bezeichnung "B.
Bundesdruckerei International GmbH" in der Bundesrepublik Deutsch-
land zu untersagen. Die Klägerin hat weder die einzelnen Staaten genannt, in
denen das Verbot gelten soll, noch hat sie Vortrag zu dem ausländischen Recht
gehalten, das nach dem Marktortprinzip zwingend anzuwenden wäre (vgl.
BGHZ 167, 91 Tz 25 - Arzneimittelwerbung im Internet; BGH, Urt. v. 14.5.1998
- I ZR 10/96, GRUR 1998, 945, 946 = WRP 1998, 854 - Co-Verlagsverein-
barung; Urt. v. 13.5.2004 - I ZR 264/00, GRUR 2004, 1035, 1036 = WRP 2004,
1484 - Rotpreis-Revolution). Da der geltend gemachte Unterlassungsanspruch
auf das deutsche Hoheitsgebiet beschränkt ist, kommt es im Streitfall nicht dar-
auf an, ob sich die Klägerin und die Beklagte zu 1 (auch) auf Auslandsmärkten
begegnen.
b) Dem Berufungsgericht kann nicht darin beigetreten werden, dass sich
die wettbewerblichen Interessen der Klägerin und der Beklagten zu 1 nicht auch
auf dem relevanten deutschen Markt begegnen.
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aa) Die für die Annahme der Klagebefugnis i.S. von § 8 Abs. 3 Nr. 1
UWG erforderliche Stellung als Mitbewerber i.S. von § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG liegt
vor, wenn die Parteien versuchen, Waren oder Dienstleistungen innerhalb der-
selben Verkehrskreise abzusetzen mit der Folge, dass das konkret beanstande-
te Wettbewerbsverhalten den anderen beeinträchtigen kann (st. Rspr.; vgl. nur
BGH, Urt. v. 27.1.2005 - I ZR 202/02, GRUR 2005, 520, 521 = WRP 2005, 738
- Optimale Interessenvertretung, m.w.N.). Dies setzt voraus, dass sich die betei-
ligten Unternehmen auf demselben sachlich, räumlich und zeitlich relevanten
Markt betätigen (vgl. BGH, Urt. v. 24.5.2000 - I ZR 222/97, GRUR 2001, 78 =
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WRP 2000, 1402 - Falsche Herstellerpreisempfehlung). Hiervon ist im vorlie-
genden Fall auszugehen.
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bb) Die Revision rügt mit Erfolg, dass das Berufungsgericht den - nicht
bestrittenen - Klägervortrag zum Internet-Auftritt der Beklagten zu 1 unberück-
sichtigt gelassen hat. Danach wird auf der unter der Domain
www.bundesdruckerei.de betriebenen Website nicht nur auf die Beklagte zu 2,
sondern ebenso auf die Beklagte zu 1 hingewiesen. Da im Rahmen des Inter-
net-Auftritts auch um deutsche Kunden geworben wird, tritt die Beklagte zu 1,
selbst wenn sie ansonsten nur im Ausland tätig ist, auch in Deutschland mit an-
deren Unternehmen in Wettbewerb, um Kunden für das Auslandsgeschäft zu
akquirieren.
Der Internet-Auftritt der Beklagten zu 1 ist entgegen der Auffassung der
Revisionserwiderung vom Streitgegenstand erfasst, da sich der Antrag der Klä-
gerin gegen jedwedes Auftreten der Beklagten zu 1 auf dem deutschen Markt
unter der beanstandeten Geschäftsbezeichnung richtet. Die Abweisung der ge-
gen die Beklagte zu 1 gerichteten Klage kann danach auf der Grundlage der
bislang getroffenen Feststellungen keinen Bestand haben.
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2. Mit Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die Annahme des Be-
rufungsgerichts, der Gebrauch der geschäftlichen Bezeichnung "Bundesdrucke-
rei GmbH" durch die Beklagte zu 2 rechtfertige nicht den von der Klägerin erho-
benen Unterlassungsanspruch, weil die dadurch bei den Verbraucherkreisen
hervorgerufenen Fehlvorstellungen nur geringe wettbewerbliche Relevanz auf-
wiesen.
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a) Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob das für die Geltendma-
chung der Klageansprüche nach § 2 Abs. 1 Nr. 3, § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG erfor-
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derliche Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien besteht. Aufgrund der
vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ist hiervon auszugehen. Die
Annahme eines Wettbewerbsverhältnisses setzt - wie bereits dargelegt - vor-
aus, dass sich die beteiligten Unternehmen auf demselben sachlich, räumlich
und zeitlich relevanten Markt betätigen (vgl. BGH GRUR 2001, 78 - Falsche
Herstellerpreisempfehlung). Dies ist zu bejahen, da beide Parteien sicherheits-
relevante Druckerzeugnisse anbieten und die Beklagte zu 2 nach den nicht an-
gegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts auch um Kunden außerhalb
der Bundesverwaltung wirbt. Unerheblich ist, dass die Beklagte zu 2 einen er-
heblichen Teil ihres Umsatzes mit Produkten erzielt, für deren Herstellung sie
eine gesetzlich abgesicherte Monopolstellung innehat. Ein Wettbewerbsverhält-
nis ist auch dann anzunehmen, wenn sich der Kundenkreis und das Angebot
der Waren oder Dienstleistungen nur teilweise decken (BGH, Urt. v. 7.12.1989
- I ZR 3/88, GRUR 1990, 375, 377 = WRP 1990, 624 - Steuersparmodell).
b) Das Berufungsgericht hat unterstellt, dass die angesprochenen Ver-
kehrskreise die von der Klägerin behaupteten Vorstellungen mit dem Gebrauch
des Firmenbestandteils "Bundesdruckerei" verbinden. Hiervon ist auch im Revi-
sionsverfahren zu Gunsten der Klägerin auszugehen. Dabei kann offenbleiben,
ob sämtliche Vorstellungen, die der Verkehr nach dem Klagevortrag mit der Be-
zeichnung "Bundesdruckerei" verbindet, von der Wirklichkeit abweichen. Bereits
die vom Berufungsgericht unterstellte, eindeutig unzutreffende Vorstellung des
Verkehrs, der Bund sei zumindest Mehrheitsgesellschafter der Beklagten zu 2,
die deswegen über unbegrenzte Bonität verfüge und insolvenzfest sei, reicht
zur Begründung der geltend gemachten Ansprüche aus.
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Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Ge-
brauch einer Geschäftsbezeichnung irreführend sein kann, wenn ein Bestand-
teil der Firmierung geeignet ist, beim Verkehr unzutreffende Vorstellungen über
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die geschäftlichen Verhältnisse des Unternehmens hervorzurufen (BGH, Urt. v.
27.2.2003 - I ZR 25/01, GRUR 2003, 448, 449 = WRP 2003, 640 - Gemein-
nützige Wohnungsgesellschaft; vgl. auch Bornkamm in Hefermehl/Köhler/Born-
kamm, Wettbewerbsrecht, 25. Aufl., § 5 UWG Rdn. 5.3). Stehen die geschäftli-
chen Verhältnisse eines Unternehmens mit der Firmierung nicht mehr in Ein-
klang und kann der Verkehr hieraus unzutreffende Schlüsse ziehen, so endet
auch das Recht zur Führung der Firma (BGH GRUR 2003, 448, 449 - Gemein-
nützige Wohnungsgesellschaft).
c) Dem Berufungsgericht kann jedoch nicht in seiner Annahme beigetre-
ten werden, dass die Fehlvorstellungen der Verkehrskreise über die geschäftli-
chen Verhältnisse der Beklagten zu 2 im Streitfall nur von geringer wettbe-
werbsrechtlicher Relevanz seien.
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aa) Das Berufungsgericht hat im Ansatz allerdings zutreffend angenom-
men, dass nicht jede Fehlvorstellung wettbewerblich erheblich ist. Wettbe-
werbsrechtlich relevant werden unrichtige Angaben erst dadurch, dass sie ge-
eignet sind, das Marktverhalten der Gegenseite, in der Regel also den Kaufent-
schluss, zu beeinflussen (BGH, Urt. v. 13.1.2000 - I ZR 253/97, GRUR 2000,
914, 915 = WRP 2000, 1129 -
Tageszulassung
II; Urt. v. 7.11.2002
- I ZR 276/99, GRUR 2003, 628, 630 = WRP 2003, 747 - Klosterbrauerei; Urt. v.
26.10.2006 - I ZR 33/04, GRUR 2007, 247 Tz 34 = WRP 2007, 303 - Regen-
waldprojekt I). Zwar kann in der Regel aus dem Hervorrufen einer Fehlvorstel-
lung auf die wettbewerbsrechtliche Relevanz der Irreführung geschlossen wer-
den (BGH, Urt. v. 17.6.1999 - I ZR 149/97, GRUR 2000, 239, 241 = WRP 2000,
92 - Last-Minute-Reise). Anders verhält es sich jedoch dann, wenn über Um-
stände getäuscht worden ist, die für das Marktverhalten der Gegenseite ledig-
lich eine unwesentliche Bedeutung haben (BGH GRUR 2000, 239, 241 - Last-
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Minute-Reise; GRUR 2007, 247 Tz 34 - Regenwaldprojekt I; Bornkamm in
Hefermehl/Köhler/Bornkamm aaO § 5 UWG Rdn. 2.180).
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bb) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Verbrau-
cherkreise mit dem Begriff "Bundesdruckerei" für ihre Auftragsentscheidungen
nicht unbedeutsame Vorstellungen verbinden. Gleichwohl hat es angenommen,
dass die zu berücksichtigenden Fehlvorstellungen wettbewerbsrechtlich nur
geringe Relevanz haben. Ob und in welchem Umfang die Geschäftsanteile der
Beklagten zu 2 der Bundesrepublik Deutschland gehörten, sei für sich genom-
men wenig relevant. Nur der Sekundärschluss auf die unbegrenzte Bonität und
Insolvenzfestigkeit sei von einer gewissen Relevanz. Die insoweit vorhandene
Fehlvorstellung der Verkehrskreise werde aber durch die erkennbare Haftungs-
beschränkung bei der Gesellschaftsform "GmbH" geschmälert. Zudem führe
eine Angabe nicht relevant in die Irre, wenn die aufgrund der Angabe erwartete
Qualität tatsächlich gegeben sei. Im Streitfall seien die aus einer fälschlich an-
genommenen Inhaberschaft erschlossenen Kriterien aufgrund besonderer Be-
ziehungen der Beklagten zu 2 zu dem vermuteten Inhaber Bundesrepublik
Deutschland indes gegeben.
cc) Diese Beurteilung des Berufungsgerichts ist erfahrungswidrig. Dies
folgt schon daraus, dass eine Insolvenz grundsätzlich zur Folge hat, dass mög-
licherweise bestehende Gewährleistungsansprüche der Kunden wertlos wer-
den. Es kommt hinzu, dass die angesprochenen Verkehrskreise in der Regel
einen fortlaufenden Bedarf an den von der Beklagten zu 2 angebotenen Pro-
dukten haben, so dass die Geschäftsbeziehungen häufig längerfristig angelegt
sind. Aus diesen Gründen ist es - wie das Berufungsgericht in anderem Zu-
sammenhang auch angenommen hat - für die Kunden von erheblicher Bedeu-
tung, ob sie ein Unternehmen mit verlässlicher Bonität beauftragen, da im Falle
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von Zahlungsschwierigkeiten oder gar einer Insolvenz die Zusammenarbeit er-
heblich erschwert wird.
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Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts wird die Vorstellung von
einer ausreichenden Bonität und Insolvenzfestigkeit nicht durch den Zusatz
"GmbH" relativiert. Soweit die Bundesrepublik Deutschland tatsächlich die
Mehrheitsanteile an einer GmbH hält, wird der Verkehr von einer faktischen In-
solvenzfestigkeit ausgehen, weil er annehmen wird, dass die öffentliche Hand
schon allein wegen des damit verbundenen Imageschadens die Insolvenz einer
dem Bund gehörenden Gesellschaft vermeiden wird.
Die Fehlvorstellung über die Bonität der Beklagten zu 2 ist entgegen der
Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht deshalb von geringer Relevanz,
weil für die Herstellung der von der Beklagten zu 2 angebotenen Produkte eine
besondere Qualifikation erforderlich ist und insoweit die Erwartungen des Ver-
kehrs erfüllt werden. Zwar weist das Berufungsgericht zu Recht darauf hin, dass
gerade auf dem Markt der sicherheitsrelevanten Druckerzeugnisse die Qualifi-
kation des Unternehmens für das Marktverhalten der Gegenseite von erhebli-
cher Bedeutung ist. Die Frage der Bonität verliert aber daneben nur dann an
Bedeutung, wenn andere Unternehmen keine vergleichbare Qualifikation auf-
weisen. Dies ist jedoch nicht festgestellt.
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Der Senat sieht sich an dieser Beurteilung nicht dadurch gehindert, dass
ein von der Beklagten zu 2 vorgelegtes Privatgutachten zu dem Ergebnis ge-
langt ist, dass nur für 2,3% der Befragten der Umstand von Bedeutung sei, ob
es sich bei der Beklagten zu 2 um ein Bundesunternehmen handelt. Die
zugrunde liegende Meinungsumfrage, auf die das Berufungsgericht seine Ent-
scheidung im Übrigen nicht gestützt hat, gibt Anlass zu einer Reihe ungeklärter
Fragen, die - bislang nicht ausgeräumte - Zweifel an der Zuverlässigkeit der
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gewonnenen Ergebnisse begründen. Zunächst ist fraglich, ob die Beschrän-
kung der Meinungsumfrage auf Leiter von Patentabteilungen und Patentanwäl-
te, die als Nachfrager von Patentrecherchen und Patentinformationsprodukten
der Beklagten zu 2 in Betracht kommen, zu Ergebnissen geführt hat, die auf
andere Anbieter und Nachfrager, die mit den Beklagten in geschäftliche Bezie-
hungen treten, ohne weiteres übertragen werden können. Zum anderen begeg-
net die Art und Weise der Fragestellung Zweifeln. Hier sind drei Punkte heraus-
zugreifen: (1) Bei der entscheidenden Frage 5 nach den Eigentumsverhältnis-
sen einer "Bundesdruckerei GmbH" sind die meisten Befragten - nämlich
91,8%, die auf die Frage 1 geantwortet haben, dass ihnen die Bezeichnung
"Bundesdruckerei GmbH" im Zusammenhang mit Patentrecherchen oder Pa-
tentinformationsprodukten bekannt sei - gefragt worden, ob sie etwas über die
Eigentumsverhältnisse der "Bundesdruckerei GmbH" wissen (Frage 5B). Die
weitere Befragung erstreckt sich nur auf diejenigen, die dies mit "ja" oder "ja,
teilweise" beantwortet haben und ordnet damit den Großteil der Befragten
(77,8%) vollständig dem nicht irregeführten Verkehrskreis zu. Dies erscheint
bedenklich; es ist nicht ersichtlich, weshalb diejenigen, die die Eigentumsver-
hältnisse der Beklagten zu 2 nicht kennen, nicht irregeführt werden können. (2)
Bevor den Befragten die Frage nach den Eigentumsverhältnissen gestellt wor-
den ist, sind sie mit den Fragen 3 und 4 nach einer anderen möglichen Erklä-
rung für die Bezeichnung "Bundesdruckerei GmbH" gefragt worden. ("Wissen
Sie etwas darüber, von wem die 'Bundesdruckerei GmbH' ihre Aufträge erhält?"
und "Meinen Sie, dass die 'Bundesdruckerei GmbH' nur staatliche Aufträge aus-
führt, oder steht sie Ihres Erachtens auch für Aufträge aus der privaten Wirt-
schaft zur Verfügung?"). Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass diese
- mögliche - Erklärung für die Bezeichnung die Antworten auf Frage 5 beein-
flusst hat. (3) Bei der Frage nach der Relevanz (Frage 8) sind - an sich folge-
richtig - nur diejenigen (8,9%) befragt worden, die zuvor geantwortet hatten, die
"Bundesdruckerei GmbH" befinde sich im Besitz des Bundes. Dieser Verkehrs-
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kreis ist danach gefragt worden, ob er ein Bundesunternehmen gegenüber an-
deren gleich qualifizierten Anbietern bevorzugen würde, was etwa ein Viertel
dieser Befragten (2,3%) bejaht hat. Die Frage einer höheren Bonität des Ge-
schäftspartners, auf die die Klägerin den Irreführungsvorwurf in erster Linie
stützt, ist damit nicht Gegenstand der Befragung geworden.
d) Die weitere Annahme des Berufungsgerichts, das geltend gemachte
Unterlassungsbegehren sei im vorliegenden Fall unverhältnismäßig, ist eben-
falls nicht frei von Rechtsfehlern.
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aa) Das Berufungsgericht geht im Ansatz zwar zutreffend davon aus,
dass unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit unabhängig von einer
Verwirkung eine Irreführungsgefahr in besonderen Ausnahmefällen hinzuneh-
men ist, wenn die Belange der Allgemeinheit und der Mitbewerber nicht in er-
heblichem Maße ernsthaft in Mitleidenschaft gezogen werden, weil nur eine
geringe Irreführungsgefahr vorliegt oder schutzwürdige Interessen des auf Un-
terlassung in Anspruch Genommenen entgegenstehen. Letzteres kommt vor
allem dann in Betracht, wenn durch das Verbot ein wertvoller Besitzstand an
einer Individualkennzeichnung zerstört würde (BGH GRUR 2003, 628, 630
- Klosterbrauerei; BGH, Urt. v. 19.2.2004 - I ZR 76/02, GRUR 2004, 613, 614 =
WRP 2004, 904 - Schlauchbeutel; zu § 127 Abs. 1 MarkenG vgl. auch BGHZ
139, 138, 145 ff. - Warsteiner II).
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bb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind diese Voraus-
setzungen im vorliegenden Fall jedoch nicht erfüllt. Zum einen ist - wie vorste-
hend dargelegt - die Fehlvorstellung der angesprochenen Verkehrskreise nicht
nur von geringer wettbewerbsrechtlicher Relevanz. Zum anderen hat die Be-
klagte zu 2 auch keinen wertvollen Besitzstand an einer Individualkennzeich-
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nung erworben, da sie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erst seit
dem Jahre 2000 außerhalb der Bundesverwaltung um Kunden wirbt.
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III. Danach kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Es ist
aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da der Rechtsstreit auf der Grundlage der bis-
lang vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht zur Endentschei-
dung reif ist, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das
Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Das Berufungsgericht
hat keine Feststellungen zu den von der Klägerin behaupteten Fehlvorstellun-
gen des angesprochenen Verkehrs getroffen. Bei der erneuten Entscheidung
wird das Berufungsgericht insbesondere Folgendes zu beachten haben:
1. Die Ermittlung des Verkehrsverständnisses ist keine Tatsachenfest-
stellung, sondern Anwendung eines speziellen Erfahrungswissens (BGHZ 156,
250, 254 - Marktführerschaft; BGH, Urt. v. 3.5.2001 - I ZR 318/98, GRUR 2002,
182, 184 = WRP 2002, 74 - Das Beste jeden Morgen). Dieses Erfahrungswis-
sen kann das Gericht grundsätzlich auch dann haben, wenn die entscheiden-
den Richter nicht zu den angesprochenen Verkehrskreisen zählen (BGHZ 156,
250, 255 - Marktführerschaft; Bornkamm in Hefermehl/Köhler/Bornkamm aaO
§ 5 UWG Rdn. 3.12; Link in Ullmann, jurisPK-UWG, § 5 Rdn. 678; Piper in
Piper/Ohly, UWG, 4. Aufl., § 5 Rdn. 144; Fezer/Büscher, UWG, § 12 Rdn. 264).
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Bei Firmenbezeichnungen, die den Bestandteil "Bundes" enthalten, ist
nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, dass der Verkehr in der Regel
annehmen wird, bei diesen Unternehmen sei die Bundesrepublik Deutschland
zumindest Mehrheitsgesellschafter (vgl. für den Zusatz "staatlich" BGH, Urt. v.
4.7.1985 - I ZR 54/83, GRUR 1986, 316 = WRP 1985, 696 - Urselters; für den
Zusatz "Städtisch" auch Bornkamm in Hefermehl/Köhler/Bornkamm aaO § 5
UWG Rdn. 5.93; MünchKomm.UWG/Busche, § 5 Rdn. 603; Harte/Henning/
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Dreyer, UWG, § 5 Rdn. 629). Zwar gibt es auch etliche Bezeichnungen rein pri-
vater Organisationen, die den Bestandteil "Bundes…" in sich aufgenommen
haben (beispielsweise Bundesverband der Industrie). Bei Wirtschaftsunterneh-
men, die im Wettbewerb zu anderen Betrieben stehen, ist dies im Allgemeinen
aber nicht der Fall. Dies gilt auch in Fällen, in denen die Bundesrepublik
Deutschland die Unternehmen privatisiert hat (z.B. Deutsche Post AG).
Im Streitfall ist allerdings der Vortrag der Beklagten zu 2 zu berücksichti-
gen, sie werde nur auf einem Spezialmarkt tätig, in dem die Kenntnis über ihre
Unternehmensstrukturen vorherrsche und der angesprochene Verkehr daher
allenfalls zu einem nur geringen Prozentsatz Fehlvorstellungen über die ge-
schäftlichen Verhältnisse unterliege. Dieser Vortrag ist erheblich, da die An-
nahme einer Irreführung voraussetzt, dass ein erheblicher Teil der angespro-
chenen Verkehrskreise irregeführt wird (vgl. BGH, Urt. v. 2.10.2003
- I ZR 252/01, GRUR 2004, 162, 163 = WRP 2004, 225 - Mindestverzinsung;
Bornkamm in Hefermehl/Köhler/Bornkamm aaO § 5 UWG Rdn. 2.106 ff.;
MünchKomm.UWG/Reese, § 5 Rdn. 174 ff.). Hierzu wird das Berufungsgericht
Feststellungen zu treffen haben. Maßstab sind insoweit alle von den Beklagten
angesprochenen Verkehrskreise, wobei möglicherweise auch Lieferanten der
Beklagten zu 2 in die Betrachtung einbezogen werden können. Entgegen der
Auffassung der Revisionserwiderung ist es für die Frage, ob ein erheblicher Teil
irregeführt wird, nicht von Bedeutung, welche Umsätze mit den einzelnen Betei-
ligten erwirtschaftet werden, so dass allein die Kenntnis der zuständigen Mitar-
beiter in der Bundesverwaltung nicht ausschlaggebend ist. Soweit sich das Be-
rufungsgericht auf eine Meinungsumfrage stützen möchte, sind die oben unter
II 2 c cc angeführten Erwägungen zu berücksichtigen.
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2. Sofern das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangen sollte, dass
die Klägerin gemäß § 8 Abs. 1, §§ 3, 5 Abs. 1 UWG Unterlassung verlangen
kann, wird folgendes zu berücksichtigen sein:
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a) Dem Schuldner eines Unterlassungsanspruchs kann im Rahmen von
§ 242 BGB eine Aufbrauchsfrist gewährt werden. Voraussetzung ist, dass ihm
durch ein sofort mit der Zustellung des Titels uneingeschränkt zu beachtendes
Verbot unverhältnismäßige Nachteile entstehen und die Belange sowohl des
Gläubigers als auch der Allgemeinheit durch eine befristete Fortsetzung des
Wettbewerbsverstoßes nicht unzumutbar beeinträchtigt werden (vgl. etwa BGH,
Urt. v. 25.1.1990 - I ZR 19/87, GRUR 1990, 522, 528 = WRP 1990, 672 - HBV-
Familien- und Wohnungsrechtsschutz). Dies liegt im vorliegenden Fall nicht
fern. Unerheblich ist insoweit, dass das Verfahren bereits seit dem Jahr 2002
anhängig ist, da allein die Klageerhebung für den Schuldner kein Anlass sein
muss, sich auf die Folgen eines möglichen Verbots einzustellen. Der Beklagten
zu 2 ist es nicht verwehrt, darauf hinzuweisen, dass sie aus der früheren Bun-
desdruckerei hervorgegangen ist.
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b) Grundsätzlich ist auch der Anspruch auf Löschung der Firma als Be-
seitigungsanspruch gegeben (vgl. Bornkamm in Hefermehl/Köhler/Bornkamm
aaO § 8 UWG Rdn. 1.94; Harte/Henning/Seitz aaO § 8 Rdn. 160; Fezer/
Büscher aaO § 8 Rdn. 16; zum Markenrecht: BGHZ 121, 242, 247 ff.
- TRIANGLE). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kann es aber gebieten,
dass nur der irreführende Firmenbestandteil zu löschen ist (vgl. BGH, Urt. v.
6.7.1973 - I ZR 129/71, GRUR 1974, 162, 164 - etirex).
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Bornkamm
Pokrant Büscher
Bergmann
Kirchhoff
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 17.09.2003 - 1 HKO 13061/03 -
OLG München, Entscheidung vom 08.07.2004 - 29 U 5133/03 -