Urteil des BGH vom 06.12.2001

BGH (wiedereinsetzung in den vorigen stand, unterschrift, zpo, stand, wiedereinsetzung, berufungsfrist, telefax, frist, abweichung, antrag)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZB 49/02
vom
4. September 2002
in dem Rechtsstreit
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. September 2002 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Leimert, Wiechers, Dr.
Wolst und Dr. Frellesen
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluß des
20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 27. März
2002 aufgehoben.
Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen
die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das
Urteil des Landgerichts Landshut vom 6. Dezember 2001 gewährt.
Beschwerdewert: (34.000 DM =) 17.383,92
Gründe:
I.
Gegen das am 21. Dezember 2001 ihm zugestellte klageabweisende
Urteil des Landgerichts Landshut hat der Kläger mit Schriftsatz vom 21. Januar
2002, beim OLG München am gleichen Tag per Telefax eingegangen, Berufung
eingelegt. Der Schriftsatz ist nicht unterschrieben. Nach einem Hinweis auf das
Fehlen der Unterschrift hat der Kläger unter erneuter Einlegung der Berufung
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Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und zur Begründung vorge-
tragen und glaubhaft gemacht:
Der Ablauf der Berufungsfrist sei ordnungsgemäß für den 21. Januar
2002 in den Fristenkalender der Kanzlei seines Prozeßbevollmächtigten einge-
tragen worden. Als dem Prozeßbevollmächtigten am letzten Tag der Frist der
fertige Entwurf der Berufungsschrift zur Unterschrift vorgelegt worden sei, habe
dieser die Kanzleimitarbeiterin M. F. angewiesen, zunächst den Ent-
wurf der Begründungsschrift durch den Zusatz "zur Fristwahrung" zu ergänzen.
M. F. habe die Ergänzung vorgenommen, es jedoch versäumt, den
Schriftsatz vor Absendung per Telefax erneut dem Rechtsanwalt zur Unter-
schrift vorzulegen. In der Kanzlei bestehe die allgemeine Anweisung, sämtliche
Anwaltsschriftsätze vor Versand bzw. Telefax-Übermittlung auf das Vorhanden-
sein einer Unterschrift zu prüfen. M. F. sei eine sehr zuverlässige,
umsichtige, geschulte und regelmäßig überwachte Kanzleimitarbeiterin, die
über "reichliche Berufserfahrung" verfüge.
Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers wegen Versäumung
der Berufungsfrist als unzulässig verworfen. Es hat den Antrag des Klägers auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für unbegründet gehalten, weil die Ver-
säumung auf einem anwaltlichem Verschulden beruhe.
Gegen diesen Beschluß hat der Kläger durch einen beim Bundesge-
richtshof zugelassenen Rechtsanwalt Rechtsbeschwerde eingelegt und diese
nach Fristverlängerung begründet.
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II.
Die Rechtsbeschwerde des Klägers ist zulässig und begründet.
1. Das Rechtsmittel ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1
Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die ausdrückliche Nichtzulassung des
Rechtsmittels durch das Berufungsgericht vermag hieran nichts zu ändern.
2. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Der Kläger
rügt die Verwerfung seiner Berufung gegen das Urteil des Landgerichts vom
6. Dezember 2001 wegen Nichteinhaltung der Berufungsfrist als rechtsfehler-
haft. Er meint, seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen
die Versäumung der Frist hätte das Berufungsgericht entsprechen müssen, weil
in der Kanzlei seines zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten das Büroper-
sonal allgemein angewiesen sei, ausgehende Schriftsätze vor der Absendung
auf das Vorhandensein einer Unterschrift zu überprüfen. Damit beruft sich der
Kläger auf eine Abweichung in der zu entscheidenden Rechtsfrage zu der stän-
digen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach bei Einreichung einer
nicht unterzeichneten Berufungsschrift Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
gewährt werden kann, wenn das Büropersonal des Prozeßbevollmächtigten im
vorgenannten Sinne angewiesen ist (vgl. BGH, Beschluß vom 27. September
1994 - XI ZB 9/94, NJW 1994, 3235 unter II 2 m.w.Nachw.). Diese objektive
Abweichung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu der Frage, inwie-
weit sich der Rechtsanwalt durch Anweisungen an sein Büropersonal
- allgemein oder im Einzelfall erteilt - entlasten kann, unterfällt, wenn - wie hier -
die Gefahr der Wiederholung besteht, nach dem Willen des Gesetzgebers dem
Zulassungsgrund der "Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung" (§ 574
Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
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Da der Kläger die genannte Abweichung von der höchstrichterlichen
Rechtsprechung ausdrücklich geltend gemacht hat, hat er entsprechend § 575
Abs. 3 Nr. 2 ZPO die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 Nr. 2
ZPO dargelegt.
3. Das Rechtsmittel ist auch begründet. Unter Berücksichtigung der vor-
genannten Rechtsprechung hätte das Berufungsgericht dem Wiedereinset-
zungsantrag stattgeben müssen. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hat
eine entsprechende Anweisung glaubhaft gemacht. Wenn das Büropersonal
nach Ergänzung des Schriftsatzes vor dessen Einreichung bei Gericht wei-
sungsgemäß darauf geachtet hätte, ob das Schriftstück mit der Unterschrift des
Anwalts versehen war, wäre deren Fehlen bemerkt worden. Dann wäre die
nicht unterschriebene Berufung dem Anwalt erneut vorgelegt und die Unter-
schrift von ihm nachgeholt worden.
Dr. Deppert
Dr. Leimert
Wiechers
Dr. Wolst
Dr. Frellesen