Urteil des BGH vom 28.11.2006

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 196/05 Verkündet
am:
28. November 2006
Böhringer-Mangold,
Justizamtsinspektorin
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 852 a.F.
Für den Beginn der dreijährigen Verjährung gemäß § 852 Abs. 1 BGB a.F. ist
hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals "Kenntnis" bei Behörden und juristischen
Personen des öffentlichen Rechts auf die positive Kenntnis des für die Vorberei-
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tung und Verfolgung des Regressanspruchs zuständigen Bediensteten abzu-
stellen.
BGH, Urteil vom 28. November 2006 - VI ZR 196/05 - OLG Oldenburg
LG Oldenburg
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 28. November 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter
Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Oldenburg vom 7. September 2005 aufgeho-
ben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin, eine Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung, nimmt
die Beklagten aus gemäß § 116 SGB X übergegangenem Recht ihres Mitglieds
S. auf Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall in Anspruch. S. befuhr am
11. Oktober 2000 gegen 5.40 Uhr mit seinem Fahrrad ohne Licht die B.-Straße
in Sch.. Als er innerhalb geschlossener Ortschaft eine bevorrechtigte Bundes-
straße überquerte, wurde er von einem aus seiner Sicht von links herankom-
menden, bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten PKW erfasst, dessen
Halter und Fahrer der Beklagte zu 1 war. Die Geschwindigkeit des PKW betrug
68 km/h. Die Klägerin begehrt Ersatz von 40 % ihrer Aufwendungen und ver-
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langt Zahlung von 118.260,74 € sowie die Feststellung der Ersatzpflicht hin-
sichtlich weiterer materieller Schäden. Die Beklagten haben u.a. die Einrede der
Verjährung erhoben.
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Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben und eine Haf-
tungsquote von 25 % bejaht. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Auf
die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen.
Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr
ursprüngliches Klageziel weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht meint, die Ansprüche der Klägerin seien zum Zeit-
punkt der Klageeinreichung am 11. Mai 2004 verjährt gewesen. Zwar habe die
Klägerin erst am 10. September 2003 Kenntnis von der Person des Ersatz-
pflichtigen erhalten, doch müsse sie sich so behandeln lassen, als habe sie die-
se Kenntnis schon früher gehabt. Sie habe nämlich am 15. Oktober 2000 mit
dem Eingang des Unfallberichtes des Krankenhauses von dem Schadensfall,
den schweren Verletzungen ihres Mitglieds und von dessen längerem Kranken-
hausaufenthalt erfahren. Bei dieser Sachlage habe es nicht ausgereicht, sich
nur schriftlich an den Verletzten selbst zu wenden. Die Klägerin wäre vielmehr
gehalten gewesen, sich zusätzlich auf andere Weise nach dem Namen des an-
deren Unfallbeteiligten zu erkundigen, etwa durch telefonische Nachfrage bei
der Familie des Geschädigten, durch Einsichtnahme in die staatsanwaltschaftli-
chen Ermittlungsakten, durch Nachfrage bei der gesetzlichen Krankenversiche-
rung des Geschädigten oder durch eine Anfrage bei der Klinik. Hätte sie diese
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gleichsam auf der Hand liegenden Möglichkeiten wahrgenommen, hätte sie die
Person des Ersatzpflichtigen spätestens Ende April 2001 in Erfahrung bringen
können. Wenn ihre Regressabteilung damals noch nicht über den Schadensfall
informiert gewesen sei, liege ein Organisationsmangel vor, auf den sich die
Klägerin nicht mit Erfolg berufen könne.
II.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten der revisionsrechtlichen
Nachprüfung nicht stand. Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen
durfte das Berufungsgericht die Klage nicht mit der Begründung abweisen, die
Ansprüche der Klägerin seien verjährt.
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1. Für den Beginn der dreijährigen Verjährung gemäß § 852 Abs. 1 BGB
a.F. ist hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals "Kenntnis" bei Behörden und ju-
ristischen Personen des öffentlichen Rechts nach ständiger Rechtsprechung
auf die positive Kenntnis des für die Vorbereitung und Verfolgung des Regress-
anspruchs zuständigen Bediensteten abzustellen (Senatsurteile BGHZ 133,
129, 139; 134, 343, 346; vom 20. November 1973 - VI ZR 72/72 - VersR 1974,
340, 342; vom 19. März 1985 - VI ZR 190/83 - VersR 1985, 735; vom 22. April
1986 -
VI
ZR
133/85
- VersR 1986, 917, 918; vom 11.
Februar 1992
- VI ZR 133/91 - VersR 1992, 627, 628; vom 27. März 2001 - VI ZR 12/00 -
VersR 2001, 863, 864 und vom 14. Oktober 2003 - VI ZR 379/02 - VersR 2004,
123; BGH, Urteil vom 9. März 2000 - III ZR 198/99 - VersR 2000, 1277, 1278).
Wie die Revision mit Recht geltend macht, liegt diese Zuständigkeit im Falle der
Klägerin nach deren unwidersprochen gebliebenem Vortrag nicht bei ihrer Leis-
tungsabteilung, der Bezirksverwaltung in H., sondern bei ihrer zentralen Re-
gressabteilung in W.. Da diese nach den getroffenen Feststellungen den Na-
men des anderen Unfallbeteiligten erst am 10. September 2003 erfahren hat,
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waren die Ansprüche der Klägerin zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht
verjährt.
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Die Klägerin muss sich auch nicht so behandeln lassen, als habe sie
schon spätestens Ende April 2001 Kenntnis von der Person des Ersatzpflichti-
gen gehabt. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat sie sich nicht
missbräuchlich einer sich aufdrängenden Kenntnis verschlossen. Dies wäre
vielmehr nur dann der Fall, wenn es die zuständige Regressabteilung der Klä-
gerin, auf deren Kenntnis es für die Geltendmachung der Ersatzansprüche al-
lein ankommt, versäumt hätte, eine gleichsam auf der Hand liegende Erkennt-
nismöglichkeit wahrzunehmen. Das ist nach den getroffenen Feststellungen
indessen nicht der Fall. Dem angefochtenen Urteil ist nicht zu entnehmen, dass
die betreffende Abteilung der Klägerin schon vor September 2003 mit der Sa-
che befasst gewesen wäre. Anders als die Revisionserwiderung meint, kommt
es insoweit nicht darauf an, ob die Bezirksverwaltung der Klägerin in H. Er-
kenntnismöglichkeiten gehabt hätte und ungenutzt gelassen hat, denn nach den
getroffenen Feststellungen fehlte dieser Abteilung der Klägerin die Zuständig-
keit für die Verfolgung von Regressansprüchen.
Das Berufungsgericht hält es für möglich, dass die zuständige Regress-
abteilung der Klägerin durch deren Bezirksverwaltung in H. zum damaligen
Zeitpunkt nicht über den Schadensfall informiert wurde. Seine Auffassung, dass
sich die Klägerin darauf nicht berufen könne, weil ihr insoweit ein Organisati-
onsmangel anzulasten sei, trifft jedoch nicht zu. Die von der Rechtsprechung zu
§ 166 BGB entwickelten Grundsätze zur Wissenszurechnung im rechtsge-
schäftlichen Verkehr sind im Rahmen von § 852 BGB a.F. nämlich nicht an-
wendbar (Senatsurteile BGHZ 133, 129, 139 und vom 27. März 2001
- VI ZR 12/00 - aaO, S. 865; BGH, Urteil vom 9. März 2000 - III ZR 198/99 -
aaO). Die Beklagten können sich in einem solchen Fall auch nicht mit Erfolg auf
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Verwirkung berufen (vgl. Senatsurteil vom 11. Februar 1992 - VI ZR 133/91 -
aaO, S. 628 f.).
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Soweit die Revision vorsorglich geltend macht, dass im Streitfall die
strengen Voraussetzungen nicht erfüllt seien, unter denen es wegen rechts-
missbräuchlichen Verhaltens des Geschädigten ganz ausnahmsweise in Be-
tracht kommen könne, vom Beginn der Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB
auszugehen, wenn der Geschädigte den Schädiger zwar nicht positiv kennt, die
Augen jedoch vor einer sich geradezu aufdrängenden Kenntnis verschließt (vgl.
dazu Senatsurteile vom 18. Januar 2000 - VI ZR 375/98 - VersR 2000, 503, 504
und vom 6. März 2001 - VI ZR 30/00 - VersR 2001, 866, 867, jeweils m. w. N.),
kommt es auch insoweit auf die zuständige Abteilung an. Im Übrigen musste
sich die Klägerin auf fernmündliche Nachfragen bei Angehörigen oder Recher-
chen bei der Klinik oder der Krankenversicherung des Geschädigten schon
deshalb nicht einlassen, weil hiervon keine Informationen zu erwarten waren,
die die Erhebung einer Schadensersatzklage Erfolg versprechend ermöglicht
hätten (vgl. Senatsurteile vom 14. Oktober 2003 - VI ZR 379/02 – aaO, S. 124
und vom 8. Oktober 2002 - VI ZR 182/01 - VersR 2003, 75, 76, jeweils
m. w. N.). Auch kommt es nicht darauf an, ob ein etwaiger Antrag der Klägerin
auf Einsichtnahme in die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten schon zum
damaligen Zeitpunkt Erfolg gehabt hätte.
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2. Danach kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Die Sache
ist aufzuheben und zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zu-
rückzuverweisen.
Müller Greiner Diederichsen
Pauge Zoll
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, Entscheidung vom 20.04.2005 - 10 O 1529/04 -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 07.09.2005 - 4 U 39/05 -