Urteil des BGH vom 25.07.2002

BGH (gerichtshof, richtlinie, bank, zpo, darlehensnehmer, widerruf, ewg, auslegung, falle, erwerb)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 325/02
vom
23. September 2003
in dem Rechtsstreit
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Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 23. September 2003
durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller,
Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Richterin Mayen
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des 19. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts München vom 25. Juli 2002 wird
zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grund-
sätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des
Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Recht-
sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts
nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren
beträgt 125.266,51
Gründe:
Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaf-
ten ist nach Auffassung des Senats nicht veranlaßt.
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Das Landgericht B. hat eine Sache, in der ein Realkreditvertrag zur
Finanzierung des Kaufpreises einer Eigentumswohnung aufgrund einer
Haustürsituation abgeschlossen worden sein soll, ohne Aufklärung des
Sachverhalts dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften mit
Beschluß vom 29. Juli 2003 (W M 2003, 1609 ff.) vorgelegt. Seiner An-
sicht nach gebietet der in der Haustürgeschäfterichtlinie verankerte
Grundsatz der Effektivität des Verbraucherschutzes eine richtlinienkon-
forme Auslegung des § 3 Abs. 1 HWiG dahingehend, daß der Darlehens-
nehmer die kreditgebende Bank generell auf etwaige Ansprüche gegen
den Wohnungskäufer verweisen kann. Dem ist nicht zu folgen.
Art. 7 der Richtlinie 85/577 EWG des Rates vom 20. Dezember
1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Ge-
schäftsräumen
geschlossenen
Verträgen
(ABl
Nr. L 372/31
vom
31. Dezember 1985, "Haustürgeschäfterichtlinie") überläßt die Regelung
der Rechtsfolgen des Widerrufs ausdrücklich dem "einzelstaatlichen
Recht, insbesondere bezüglich der Rückerstattung von Zahlungen für
Waren oder Dienstleistungen und der Rückgabe empfangener Waren".
Dies hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in seinem
"H.-Urteil" (WM 2001, 2434, 2437) in Kenntnis der Rückabwicklungspro-
bleme im Zusammenhang mit verbundenen Geschäften unter Nr. 35 mit
folgenden Worten hervorgehoben: "Für alle Fälle sei hinzugefügt, daß
zwar ein Kreditvertrag wie der im Ausgangsverfahren fragliche somit
unter die Haustürgeschäfterichtlinie fällt, sich die Folgen eines gemäß
dieser Richtlinie erfolgten etwaigen Widerrufs dieses Vertrages für den
Kaufvertrag über die Immobilie und die Bestellung des Grundpfandrechts
aber nach nationalem Recht richten." Dies legt den Schluß nahe, daß der
Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften - auch unter Beachtung
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der praktischen Wirksamkeit der Richtlinie (effet utile) - nicht verlangt,
daß der Darlehensnehmer die direkt an den Wohnungsverkäufer ausge-
zahlte Darlehensvaluta im Falle eines Widerrufs des Darlehensvertrages
nach der Haustürgeschäfterichtlinie nicht zurückzahlen muß, sondern er
die kreditgebende Bank auf etwaige Ansprüche gegen den Wohnungs-
verkäufer verweisen kann. Hinzu kommt, daß die Haustürgeschäftericht-
linie keinerlei Vorschriften über verbundene Geschäfte enthält, sondern
in Art. 3 Abs. 2 a bestimmt, daß sie für Verträge über den Kauf von Im-
mobilien nicht gilt. Die Richtlinie 87/102 EWG des Rates vom
22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvor-
schriften der Mitgliedsstaaten über den Verbraucherkredit (ABl
Nr. L 42/48 vom 12. Februar 1987, "Verbraucherkreditrichtlinie") regelt in
Art. 2 Abs. 1 a in gleicher Weise, daß sie auf Kreditverträge nicht an-
wendbar ist, die hauptsächlich zum Erwerb von Eigentumsrechten an ei-
nem Grundstück bestimmt sind. Angesichts dessen erscheint es aus
Sicht des Senats ausgeschlossen, daß der Gerichtshof der Europäischen
Gemeinschaften zu dem Ergebnis gelangen könnte, nach einem wirksa-
men Widerruf des Darlehensvertrages sei der finanzierte Wohnungskauf-
vertrag auch bei Nichtvorliegen eines verbundenen Geschäfts in die
Rückabwicklung einzubeziehen.
Dessen ungeachtet wäre es nach deutschem Recht, dem die
Haustürgeschäfterichtlinie die Regelung der Rechtsfolgen eines Wider-
rufs explizit überläßt, auch nicht möglich, eine abweichende Ansicht des
Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften im W ege richtlinienkon-
former Auslegung umzusetzen. Nach der eindeutigen Regelung des § 3
Abs. 1 HWiG haben die Vertragsparteien nach einem Widerruf "die
empfangenen Leistungen zurückzugewähren". Diese Rechtsfolge tritt
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nach geltendem Recht nur dann nicht ein, wenn der Kreditnehmer die
Darlehenssumme durch Zahlung der finanzierenden Bank an den Woh-
nungsverkäufer nicht empfangen hat oder wenn Darlehens- und Woh-
nungskaufvertrag nach dem erkennbaren Willen der Vertragsparteien
verbundene Geschäfte sind. Davon kann im vorliegenden Streitfall aus
den im Berufungsurteil dargelegten Gründen nicht ausgegangen werden.
Im übrigen wird von einer näheren Begründung gemäß § 544
Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Nobbe Müller Joeres
Wassermann Mayen